Gemäß der GOÄ können Konsile mit der Nr. 60 abgerechnet werden, wobei jedoch klar definierte, in den Anmerkungen aufgelistete Bedingungen einzuhalten sind. Dort heißt es: „zuvor oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang“. Entscheidend ist hier die Verknüpfung der zeitlichen Vorgaben mit „oder“. Außerdem ist der „unmittelbare zeitliche Zusammenhang“ auch juristisch nicht klar definiert; allgemein versteht man darunter aber einen Zeitraum von ca. 24 Stunden. Cave: Das Telefonat, mit dem die niedergelassene Ärztin oder der Arzt die Einweisung der Patientin bzw. des Patienten avisiert, ist dagegen nicht mit der Nr. 60 abrechenbar.
Konsilpartner
Nicht jedes Gespräch zwischen Kollegen kann als Konsil abgerechnet werden, sondern nur dann, wenn es von „zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten“ geführt wird. Dazu gehören außer anderen Vertragsärzten oder Psychotherapeuten Chefärzte und liquidationsberechtigte Oberärzte im Krankenhaus, wozu aber auch „der ständige persönliche ärztliche Vertreter eines liquidationsberechtigten Arztes“ im Krankenhaus zählt.
Als nicht liquidationsberechtigt dagegen gelten u. a. Amtsärzte, Ärzte des Medizinischen Dienst Bund (ehemals MDK) oder auch Betriebsärzte, weshalb Konsile mit den genannten Gruppen nicht nach Nr. 60 GOÄ abrechenbar sind.
Ausgeschlossen von der Abrechnung mit der Nr. 60 GOÄ sind außerdem Konsile mit Kollegen innerhalb bestimmter Versorgungsstrukturen, bspw. derselben Krankenhausabteilung. Auch innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder Praxisgemeinschaft gleicher oder ähnlicher Fachrichtung sind Konsile nicht liquidationsfähig.
Bei Konsilen mit Ärzten außerhalb solcher Organisationsstrukturen stellt die gleiche Fachrichtung dagegen keinen Ausschlussgrund dar.
Rahmenbedingungen
Unabhängig von der Dauer eines Konsils ist die Nr. 60 immer nur einmal abrechenbar. Die einzige Möglichkeit bei längerer Dauer ist hier die Faktorsteigerung. Zusätzlich können die Zuschläge E bis H kombiniert werden, wenn das Konsil zu diesen Zeiten auch medizinisch notwendig ist.
Außer der Dauer sind auch andere Rahmenbedingungen eines Konsils für die Abrechnung unerheblich. Ob es ein persönliches Gespräch, ein Telefonat oder ein Videokontakt ist, immer ist die Nr. 60 abrechenbar.
Seit dem 14. Mai 2020 besteht zusätzlich folgende Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zur analogen Abrechnung der Nr. 60:
Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts und
Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnellschnitt, Ausstrich) („Telekonsil“)
GOÄ-Nr.
Leistung
Betrag 2,3-f.
60
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt. Anmerkungen:
Die Leistung nach Nr. 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat.
Die Leistung nach Nr. 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt.
Die Leistung nach Nr. 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z. B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z. B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe).
16,09 €
Dr. med. Heiner Pasch
1 Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück. 2 Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold.
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