Investitionssofortprogramm – Was steckt dahinter?
Im Sommer 2025 hat der Bundesrat dem sogenannten „Investitionssofortprogramm“ zugestimmt. Es startet unmittelbar und gilt bis Ende 2027. Das Programm ist Teil eines umfassenden Investitions-Booster-Pakets der Bundesregierung, das gezielt Selbständige, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, steuerlich entlasten und Investitionen fördern soll.
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Anstelle der regulären linearen Abschreibung (gleichmäßige Verteilung über mehrere Jahre) erlaubt das Programm eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft worden sind oder werden. Die degressive Abschreibung beträgt höchstens 30 %, maximal jedoch das Dreifache des linearen Satzes.
Beispiel: Eine Behandlungseinheit (50.000 €) mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren wird zum 01.01.2026 angeschafft.
| Degressive Abschreibung (30 %) | Lineare Abschreibung (10 %) | Steuervorteil (45 %) | |
|---|---|---|---|
| Jahr 1 | ./. 15.000 € | ./. 5.000 € | 4.500 € |
| Jahr 2 | ./. 10.500 € | ./. 5.000 € | 2.475 € |
| Jahr 3 | ./. 7.350 € | ./. 5.000 € | 1.057 € |
| Jahr 4 | ./. 5.145 € | ./. 5.000 € | 65 € |
Hinweis: Während die lineare Abschreibung an den ursprünglichen Anschaffungskosten bemessen wird, bemisst sich die degressive Abschreibung am verbleibenden Restwert des Vorjahrs. Dadurch fallen die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren deutlich höher aus. Sobald die degressive Abschreibung zu einem geringeren Vorteil führt, kann zu der linearen Abschreibung gewechselt werden. Das Gesamtvolumen bleibt unabhängig von der Wahl der Abschreibungsmethode gleich. Es ändert sich lediglich der Zeitpunkt der Abschreibung. Durch die steuerliche Entlastung in den ersten Jahren wird die Liquidität gestärkt.
Turbo-Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gilt eine Sonderregelung zur degressiven Abschreibung. Dabei können im Jahr der Anschaffung bis zu 75 % der Anschaffungskosten als Aufwand geltend gemacht werden, unabhängig vom Monat der Anschaffung. In den Folgejahren senkt sich der Abschreibungssatz schrittweise.
Beispiel: Ein Elektrofahrzeug für 100.000 €, angeschafft Mitte des Jahres 2026 bei einem Steuersatz von 45 %:
| Jahr 1 (75 %) | 75.000 € (steuerliche Auswirkung: 33.750 €) |
| Jahr 2 (10 %) | 10.000 € (4.500 €) |
| Jahre 3/4 (je 5 %) | je 5.000 € (je 2.250 €) |
| Jahr 5 (3 %) | 3.000 € (1.350 €) |
| Jahr 6 | 2.000 € (900 €) |
Wichtig: Die bisherige Nutzungsdauer für PKWs von sechs Jahren liegt auch bei der degressiven Abschreibung vor. Der Vorteil der schnelleren Abschreibung im Vergleich zur bisherigen linearen Abschreibung ergibt sich wiederum durch eine höhere Liquidität in den ersten Jahren.
Steuerbegünstigung für Elektro-Dienstwagen: Grenze steigt auf 100.000 €
Wenn Sie Ihren betrieblichen PKW auch privat nutzen, muss dieser Vorteil versteuert werden. Dafür gibt es zwei Methoden:
- 1 %-Regelung: Monatlich wird 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert (Achtung: betriebliche Mindestnutzung von 50 % erforderlich).
- Fahrtenbuchmethode: Statt pauschal wird der tatsächliche Privatanteil anhand der Gesamtkosten und eines Fahrtenbuchs berechnet.
Für reine Elektrofahrzeuge gelten schon seit einigen Jahren deutliche Vergünstigungen: Bei der 1 %-Regelung müssen nur 0,25 % des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode nur 25 % der Aufwendungen für Abschreibung oder Leasing des PKW. So zahlen Sie weniger Steuern, wenn Sie sich für ein E-Fahrzeug entscheiden.
Bisher galt diese Vergünstigung jedoch nur für Fahrzeuge mit einem Listenpreis von maximal 70.000 €. Mit dem Investitionsbooster 2025 hebt die Bundesregierung diese Grenze nun deutlich an:
- Für Elektro-Dienstwagen, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, gelten die Vergünstigungen bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 €.
Hinweise zur degressiven Abschreibung
Die degressive Abschreibung ist nicht in jedem Fall steuerlich vorteilhaft. Liegt Ihr Einkommen aktuell unter dem Spitzensteuersatz (z. B. in den Anfangsjahren Ihrer Praxistätigkeit), senkt die zusätzliche Abschreibung Ihren Steuersatz noch weiter. In späteren Jahren, wenn Sie mit höheren Gewinnen rechnen, steigt Ihr Steuersatz dann entsprechend wieder an. Da Ihnen in diesen Jahren jedoch weniger Abschreibungen zur Verfügung stehen, kann dies im Gesamtergebnis sogar zu einem steuerlichen Nachteil führen.
Der größte Vorteil der degressiven Abschreibung liegt in der zusätzlichen Liquidität: Sie zahlen im aktuellen Jahr weniger Steuern und haben dadurch mehr Geld zur Verfügung. Dieses können Sie gezielt für neue Investitionen in die Praxis einsetzen oder es privat anlegen, um Vermögen aufzubauen.
Körperschaftsteuer
Neben den Vorteilen durch höhere Abschreibungen in den ersten Jahren, die für alle Unternehmensformen anzuwenden sind, wurde mit dem Investitionssofortprogramm auch die schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer beschlossen. Bis zum Jahr 2027 bleibt der Steuersatz weiterhin bei 15 %. Ab dem Jahr 2028 sinkt er jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 10 % im Jahr 2032. Begünstigt werden damit alle Körperschaften ((MVZ-)GmbHs, Aktiengesellschaften, Vereine usw.)
Beispiel: Eine MVZ-GmbH macht regelmäßig Gewinne von 150.000 €. Ihre Körperschaftsteuerlast entwickelt sich ab dem Jahr 2027 wie folgt:
| Steuersatz | Steuer | |
|---|---|---|
| Jahr 2027 | 15 % | 22.500 € |
| Jahr 2028 | 14 % | 21.000 € |
| Jahr 2029 | 13 % | 19.500 € |
| Jahr 2030 | 12 % | 18.000 € |
| Jahr 2031 | 11 % | 16.500 € |
| Jahr 2032 | 10 % | 15.000 € |
Hinweis: Körperschaften unterliegen, anders als Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften, zusätzlich der Gewerbesteuer. Diese ist abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde, beträgt im Durchschnitt aber zusätzlich rund 15,23 %. Für einen Vergleich zur Wahl der Rechtsform ist zudem zu berücksichtigen, dass der Gewinn nach der Besteuerung durch die Körperschaft- und Gewerbesteuer aus der Körperschaft ausgeschüttet werden muss. Diese Ausschüttung unterliegt ebenfalls der Besteuerung.
Die Absenkung der Körperschaftsteuer führt auf Dauer zu einer geringeren Steuerbelastung und erhöht damit die Attraktivität von Kapitalgesellschaften. Ob sich die Gründung oder Umstrukturierung in eine MVZ-GmbH für Sie lohnt, ist jedoch stark vom einzelnen Fall abhängig, da GmbH-Strukturen beispielsweise durch zusätzlichen Verwaltungsaufwand bereits im laufenden Unterhalt teurer sind als Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften.
Zudem ist zu beachten: Aus berufs- und zulassungsrechtlicher Sicht ist die Einbringung einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis in eine GmbH nicht immer steuerneutral möglich. Insbesondere im vertragsärztlichen Bereich können berufsrechtliche Vorgaben oder Anforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung einer steuerlich begünstigten Einbringung entgegenstehen. Um solche Risiken zu vermeiden, sollte die vertragliche Gestaltung unbedingt juristisch begleitet werden, idealerweise in enger Abstimmung mit der steuerlichen Beratung. Eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld ist in jedem Fall unerlässlich.
Joachim Blum
Steuerberater, Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.), Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)
Partner Heilberufeberatung in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, www.laufmich.de
Christoph Gasten
Dipl.-Finw., LL. M. Steuerberater
Partner Heilberufeberatung in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, www.laufmich.de