Gehalt – Hinweise zu Fälligkeit und Verzug
Wann ist der Lohn auszubezahlen und was passiert, wenn dieser nicht rechtzeitig ausgezahlt wird? Ein Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Die Entrichtung des Arbeitsentgelts ist die Kernpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis. Es lohnt sich daher ein genauerer Blick darauf, wann das Gehalt fällig ist, welche Spielräume es hier ggf. für eine arbeitsvertragliche Regelung gibt und was mögliche Rechtsfolgen einer verspäteten Zahlung sind.
Dazu gibt es zunächst eine gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): „Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten.“ Der Arbeitnehmer muss danach mit seiner Arbeitsleistung erst einmal in Vorleistung gehen.
Üblich ist die Vergütung monatlich (also nach einem Zeitabschnitt) bestimmt. Möglich, aber zumeist unpraktisch, wäre auch eine wöchentliche oder stündliche Vergütung. Im Regelfall der monatlichen Vergütungspflicht ist das Gehalt damit am ersten Tag des folgenden Monats fällig. Ist das ein Samstag, Sonntag oder regional beachtlicher Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den darauffolgenden Werktag.
Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen
Von der gesetzlichen Regelung darf grundsätzlich abgewichen werden, wenn auch nicht grenzenlos. Die gesetzliche Regelung ist daher in der Praxis nur sehr selten relevant, nämlich wenn (ausnahmsweise) nichts hierzu bereits anderweitig geregelt wurde.
Denn es finden sich in individuellen Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen (Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) meist eigenständige (oft abweichende) Regelungen zur Fälligkeit der Gehaltszahlung.
So bestimmt z. B. der aktuelle Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) mit Gültigkeit ab 1. August 2024 (so dieser zur Anwendung kommt), dass die Auszahlung des Gehalts nachträglich erfolgt, und zwar so, dass es dem Mitarbeiter spätestens am vorletzten Banktag eines jeden Monats während der Arbeitszeit zur Verfügung steht.
Auch zur Fälligkeit der Sonderzahlung (13. Gehalt) gibt es hier eine Regelung. Dem Apothekeninhaber bleibt die Festsetzung des Auszahlungszeitpunkts einschließlich der Auszahlung in Teilbeträgen zunächst vorbehalten. Die Auszahlung erfolgt jedoch spätestens mit dem Novembergehalt. Und scheidet ein Mitarbeiter, der einen Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung hat, vor diesem Zeitpunkt aus, ist die Zahlung mit dem letzten Gehalt zu leisten.
Neben einer abweichenden Fälligkeitsregelung des Gehalts, beispielsweise zum 15. des laufenden Monats oder auch des Folgemonats kann es hier auch Regeln zur bargeldlosen Zahlung und Abrechnung geben.
Sonderfall Ausbildungsvergütung
Für die Ausbildungsvergütung gibt es überdies eine Sonderregelung im Berufsbildungsgesetz (BBiG). Diese ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats der Arbeits- bzw. Ausbildungsleistung zu zahlen.
Weitere Grenzen
In Betrieben mit einem Betriebsrat ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu berücksichtigen. Auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) beschränkt einzelvertragliche Regelungen. Es besagt, dass der Anteil am Gehalt, der den Mindestlohn darstellt, auch im Hinblick auf etwaige Mehr- oder Überstunden, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu erbringen ist. In aller Regel wird der Arbeitsvertrag eine frühere Fälligkeit vorsehen.
Zeitpunkt Gehaltszahlungen § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 193 BGB.
Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter vgl. 17 Abs. 6 BRTV, vgl. § 18 Abs. 6 BRTV.
Ausbildungsvergütung vgl. § 18 Abs. 2 BBiG.
§ 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) beschränkt einzelvertragliche Regelungen.
Urteil vom 09.10.2017, Az. 4 Sa 8/17.
Nicht fristgerechte Zahlung bedeutet Verzug § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
§ 87 Abs. 1 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz.
Klaus Laskowski, Rechtsanwalt
Quelle: Treuhand Hannover Steuerberatung und Wirtschaftsberatung für Heilberufe GmbH
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