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Allgemein- & Innere Medizin, Abrechnung Allgemein- & Innere Medizin Abrechnung
EBM-Tipp | Allgemeinmedizin

Details der Leistungsbeschreibungen beachten!

In den EBM Leistungsbeschreibungen der Gebührenordnungspositionen (GOP) des Kapitels 3 des EBM (Hausärztlicher Versorgungsbereich) und in anderen für Hausärztinnen und Hausärzte relevanten Kapiteln des EBM sind Vorgaben für die Abrechnung festgeschrieben, deren korrekte Auslegung häufig nicht ausreichend beachtet wird.


14.11.2025
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Gemäß 2.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM ist eine GOP nur berechnungsfähig, wenn deren obligate Leistungsinhalte vollständig erbracht worden sind. Beispiel: GOP 03322, Aufzeichnung eines Langzeit EKG von mindestens 18 Stunden Dauer. Wird die Aufzeichnungsdauer von mindestens 18 Stunden nicht erreicht – etwa wenn die Patientin oder der Patient die Elektroden selbsttätig früher entfernt hat – ist die GOP 03322 nicht berechnungsfähig. Nach dem früher geltenden EBM konnte in derartigen Fällen wenigstens ein einfaches EKG nach der GOP 03320 abgerechnet werden, nach dem jetzigen EBM ist diese Leistung, das EKG, in die Versichertenpauschale 03000 integriert und nicht eigenständig berechnungsfähig.

Beinhalten einzelne GOP ­mehrere obligate Leistungsinhalte – zumeist unter mehreren Spiegelstrichen – sind diese allesamt bei jeder Abrechnung der jeweiligen GOP zu erbringen und zu dokumentieren.

Beispiel: GOP 02312: Behandlungskomplex eines oder mehrerer chronisch venösen/r Ulcus/Ulcera cruris. Unter vier Spiegelstrichen sind obligate Leistungsinhalte aufgeführt, die bei jeder Abrechnung dieser GOP zu erbringen und zu dokumentieren sind.

Wird bei Abrechnungsprüfungen festgestellt, dass die obligaten Leistungsinhalte einer GOP nicht vollständig dokumentiert sind, wird die entsprechende GOP nach dem Grundsatz „nicht dokumentiert = nicht erbracht“ gestrichen.

EBM Leistungsbeschreibungen: Fakultative Leistungsinhalte

Die Erbringung fakultativer Leistungsinhalte einer GOP ist keine Abrechnungsvoraussetzung. Werden allerdings fakultative Leistungsinhalte erbracht, sind diese zu dokumentieren. Die Möglichkeit zur Erbringung fakultativer Leistungsinhalte muss gegeben sein.

Wichtig

  • Alle obligaten Leistungsinhalte einer GOP müssen erbracht und dokumentiert werden.
  • Sind obligate Leistungsinhalte mittels „und/oder“ miteinander verbunden, berechtigt die Erbringung eines der obligaten Leistungsinhalte zur Abrechnung der GOP.
  • Werden mehrere mittels „und/oder“ verbundene obligate Leistungsinhalte einer GOP erbracht, kann die entsprechende GOP nur einmal berechnet werden.
  • Fakultative Leistungsinhalte der einzelnen GOP müssen nicht erbracht werden. Werden sie erbracht, sind sie zu dokumentieren.
  • Nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähige GOP sind auch in Gemeinschaftspraxen, ggf. auch besetzt mit mehreren Facharztgruppen, nur einmal berechnungsfähig.

Beispiel: Hausärztinnen und Hausärzte, welche Krankengymnastik nach den GOP 30420 und 30421 abrechnen, müssen den fakultativen Leistungsinhalt „Durchführung im Bewegungsbad“ erbringen können, nicht unbedingt in der eigenen Praxis, es ist ausreichend wenn nachgewiesen werden kann, dass dieser fakultative Leistungsinhalt ggf. anderenorts, z. B. in einer physiotherapeutischen Praxis, erbracht werden kann.

Nur einmal im Behandlungsfall gilt immer

GOP, die nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig sind, können bei derselben Patientin bzw. demselben Patienten in demselben Quartal nur einmal berechnet werden. Das gilt auch für Gemeinschaftspraxen und auch dann, wenn in einer Gemeinschaftspraxis verschiedene Facharztgruppen tätig sind.

Leistungsverknüpfung mittels „und/oder“

Sind mehrere obligate Leistungsinhalte einer GOP mittels „und/oder“ miteinander verbunden, muss mindestens einer der mittels „und/oder“ verbundenen obligaten Leistungsinhalte erbracht werden. Werden mehrere der mittels „und/oder“ miteinander verbundenen Leistungsinhalte im Rahmen einer Sitzung erbracht, kann dennoch die entsprechende Position nur einmal abgerechnet werden. Beispiel: GOP 02310: Behandlung sekundär heilender Wunden oder von Decubitalulcera. Mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte sind Abrechnungsvoraussetzung, von den unter vier Spiegelstrichen aufgeführten Leistungen muss mindestens eine erbracht und dokumentiert werden. Werden mehrere der mittels „und/oder“ verbundenen Leistungsinhalte in einer Sitzung erbracht, ist die GOP 02310 nur einmal berechnungsfähig.