Vorbemerkung: Dieser Beitrag zu den Paragrafen der „GOÄneu“ bezieht sich auf die Fassung, die vom Deutschen Ärztetag im April verabschiedet wurde und auf im Internet bei der Bundesärztekammer dazu auffindbare Informationen. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen.
§ 1 – Anwendungsbereich der GOÄ
Dass ärztliche Leistungen für die Berechenbarkeit „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ erbracht sein müssen (§ 1 Abs. 2 jetzige GOÄ) soll ergänzt werden mit „und die gemäß Berufsordnung der (Landes-)Ärztekammer erbracht werden“. Damit könnten Ärztekammern durch Berufsordnung und Weiterbildungsordnung bestimmen, wer welche Leistungen berechnen darf.
Patientinnen und Patienten sollen vor der Behandlung schriftlich darüber informiert werden, wenn Leistungen „erkennbar“ nicht erstattet werden. Das ist grundsätzlich auch jetzt schon so. Diese Art „wirtschaftlicher Aufklärung“ ist im § 630c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangt.
Empfehlungen der „Gemeinsamen Kommission nach § 11a BÄO“ sollen beachtet werden. Was diese „GeKo“ ist und was sie für Folgen haben kann, werden wir in einem späteren Betrag vorstellen.
§ 2 – Abweichende Vereinbarung (Abdingung)
Weitgehend entsprechen die Regelungen den jetzigen Bestimmungen im § 2 GOÄ. Verpflichtend vorgesehen ist aber, dass der Steigerungsgrund in der Vereinbarung angeführt werden muss. Nach der jetzigen GOÄ würde eine Abdingungsvereinbarung dadurch unwirksam.
Die künftige Angabe des Grunds ermöglicht Auseinandersetzungen darüber, welche Gründe zulässig sind oder nicht. Die Bundesärztekammer begründet die Änderung mit verbesserter Transparenz für Patientin bzw. Patient sowie Ärztin bzw. Arzt. Außerdem könne die Angabe eines medizinischen Grunds zu einer (Teil-) Erstattung durch den Kostenträger führen.
Das aber ist auch jetzt schon so. Nach § 12 Abs. 3 GOÄ kann ein nach § 5 GOÄ (Bemessung des Faktors) zulässiger Grund, der auch ohne Vereinbarung zu einer Faktorerhöhung geführt hätte, auf Verlangen oder auch von vornherein in der Rechnung zusätzlich zum Hinweis auf die Honorarvereinbarung angeführt werden und der Kostenträger dann wenigstens zum Faktor 3,5 erstatten.
Wichtig
- Über die Einbeziehung der Berufsordnung in den § 1 GOÄ könnte die Abrechenbarkeit von Leistungen fachbezogen eingegrenzt werden.
- In Abdingungsvereinbarungen soll der Steigerungsgrund angeführt werden.
- Nur in der niedergelassenen Praxis oder belegärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte betreffen die übrigen Änderungen im § 4 nur in geringem Ausmaß.
- Anhebungen des Wegegelds sollen völlig unzureichend ausfallen.
- Hinweise zu den § 6, 10 und 12 folgen.
§ 3 – Vergütungen
Hier sind nur geringe Änderungen ohne wesentliche Auswirkung gegenüber dem Bestehenden vorgesehen.
§ 4 – Gebühren
Dass eine Leistung auch dann berechnet werden kann, wenn sie überwiegend erbracht wurde, aber aus medizinischen oder von der Patientin oder dem Patienten verursachten Gründen nicht vollendet werden kann (versuchte Leistungserbringung) berechenbar ist, soll ausdrücklich angeführt werden. Das ist aber auch jetzt schon so.
Für Laborleistungen wird ausdrücklich der „medizinisch plausible Kausalzusammenhang“ mit Diagnose oder Fragestellung verlangt. Das ist auch jetzt schon so (§ 1 Abs. 2 GOÄ – Berechenbarkeit nur medizinisch notwendiger Leistungen oder solchen, die ausdrücklich verlangt wurden). Algorithmen zur automatischen Plausibilitätsprüfung und Erstellen von Ablehnungen sind absehbar.
Ausführlich sollen im § 4 die Voraussetzungen für die Abrechnung von „Wahlleistungen“ (Leistungen bei voll- oder teilstationärer, stationsäquivalenter, tagesstationärer sowie vor- und nachstationärer Behandlung) von Privatversicherten) verschärft werden. Vieles davon ist Berücksichtigung geltender Rechtsprechung.
Das im jetzigen § 4 Abs. 2a und der allgemeinen Bestimmung vor Abschnitt L der GOÄ enthaltene „Zielleistungsprinzip“ wird verdeutlicht, aber nicht wesentlich verschärft. Für niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte ist das vor allem bei der Abrechnung endoskopischer und operativer Leistungen relevant. Die Auswirkungen der hier vorgenommen Änderungen sind aber gering, die erheblichen Änderungen finden erst im Leistungsverzeichnis statt.
Weitere Fassungen und Änderungen im § 4 entsprechen weitgehend dem auch jetzt geltenden Text.
§§ 7, 8 und 9 – Entschädigungen, Wegegeld, Reiseentschädigung
Hier soll es nur geringe Änderungen der Bestimmungen geben, vorgesehene Erhöhungen sind angesichts der seit 1996 gestiegenen Kosten völlig unzureichend.