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Recht, Dermatologie, Praxisalltag, Allergologie Dermatologie Dermatologie, HAUT
Meldewege und Angebote der UV-Träger

Arbeitsbedingte Hauterkrankungen der BK-Nr. 5101

Arbeitsbedingte Hauterkrankungen wie Handekzeme sind häufige Berufskrankheiten. Für die betroffenen Patientinnen und Patienten bieten die Unfallversicherungsträger (UV-Träger) wirksame und branchenspezifische Präventionsmaßnahmen. Diese können durch eine entsprechende ärztliche Meldung von Dermatologinnen und Dermatologen initiiert werden. Für die Meldung genügt bereits die bloße Möglichkeit einer arbeitsbedingten Ursache der Erkrankung.


11.12.2025
S. Krohn
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Zitierweise: HAUT 2025; 36 (6): 312-317

Die Berufsdermatologie ist für die gesetzliche Unfallversicherung ein sehr wichtiges Fachgebiet, denn arbeitsbedingte Haut­erkrankungen zählen zu den am häufigsten gemeldeten Berufskrankheiten. Eine Berufskrankheit ist ‒ nach der gesetzlichen Definition ‒ eine Krankheit, welche die Bundes­regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Liste von Berufskrankheiten als Berufskrankheit bezeichnet und die eine versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit erleidet (§ 9 Abs. 1 SGB VII). Wichtige Hinweise zu den einzelnen Listen-Berufskrankheiten enthalten u. a. die BK-Informationen für Ärztinnen/Ärzte der DGUV*.

Die meisten der gemeldeten arbeits­bedingten Hauterkrankungen zählen zur Berufskrankheit der Nr. 5101 „schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen“. Fast immer sind das Handekzeme, die durch Feuchtarbeit oder den Umgang mit anderen Irritanzien und Allergenen entstehen. Eine weitere sehr häufige Berufskrankheit im Fachgebiet der Dermatologie ist heller Hautkrebs durch natürliche UV-Strahlung nach Nr. 5103 der Berufskrankheitenliste.

Seit einigen Jahren verstetigt sich der Trend zu rückläufigen Meldezahlen von im Jahr 2011 noch 25.056 Meldungen auf nunmehr 14.060 Meldungen im Jahr 20241. Die Ursachen für den Rückgang der Melde­zahlen werden zurzeit untersucht und sind möglicherweise sehr vielschichtig. Aus ärztlicher Sicht wird unter anderem vermutet, dass der Rückgang der „Hautarztsitze“ und der Trend zu Teilzeitarbeit in der Dermatologie die Zahl der meldenden Ärztinnen und Ärzte reduziert2. Auf der anderen Seite ist bei „neuen“ Dermatologinnen und Dermatologen der Arbeitsschwerpunkt selten die Berufsdermatologie und das DGUV-Hautarztverfahren ist eventuell nicht ausreichend bekannt.

Welche Leistungen erbringt der UV-Träger als Partner in der berufsdermatologischen Versorgung?

Bei Versicherten mit irritativen oder allergischen Ekzemen kann die Reduktion der tätigkeitsbezogenen Hautbelastungen eine Chronifizierung oft verhindern und den Arbeitsplatz erhalten. Insbesondere bei medizinischen Berufen, hauswirtschaft­lichen und personenbezogenen Dienst­leistungsberufen, Mechanikern und Schlossern sowie im Baugewerbe ist die Anzahl der Hauterkrankungen hoch3.

Berufsgenossenschaften und Unfall­kassen haben daher für zahlreiche haut­belastende Tätigkeiten wirksame Präventionsstrategien entwickelt. Diese Maßnahmen der Individualprävention sind branchen­spezifisch und orientieren sich an den jeweiligen Belastungsprofilen. Als besonders wirksam haben sich Hautschutzseminare und Hautsprechstunden gezeigt, wie sie zum Beispiel vom iDerm* oder von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in besonderen Schulungs- und Beratungs­zentren* angeboten werden. Andere UV-Träger beraten direkt vor Ort an den Arbeitsplätzen. Darüber hinaus können Handschuhe sowie Hautschutz und -pflegepräparate erprobt werden.

Reichen diese Maßnahmen nicht aus, ist eine berufsdermatologische stationäre Rehabilitation in spezialisierten Kliniken der Unfallversicherung möglich*. Die Koordination dieser Maßnahmen übernehmen die UV-Träger.

Im Jahr 2024 haben die UV-Träger für mehr als 27.500 Versicherte mit einer berufsbedingten Hauterkrankung mindestens eine individualpräventive Maßnahme erbracht. Durchschnittlich hat jede versicherte Person zwei Maßnahmen erhalten.

Die Unterstützungsangebote der UV-Träger können Hautärztinnen und -ärzte für ihre Patientinnen und Patienten initiieren. Es genügt eine Meldung an den UV-Träger, der dann „von Amts wegen“ weitere Maßnahmen prüft und einleitet.

Meldung an den UV-Träger bei Verdacht auf eine Berufskrankheit

Bei einem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit sind Ärztinnen und Ärzte gesetzlich zu einer Meldung verpflichtet (§ 202 SGB VII). Von einer Meldung kann nur abgesehen werden, wenn Gewissheit besteht, dass diese BK bereits gemeldet ist.

Die Meldung soll mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Formular F6000 „Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ (BK-Anzeige) erfolgen (§ 193 Abs. 8 SGB VII). Sie ist unverzüglich zu erstatten, das heißt ohne schuldhaftes Zögern. Die Meldung wird vom UV-Träger gesondert vergütet (20,53 Euro nach UV-GOÄ-Nr. 141). Die Versicherten sind über den Inhalt zu informieren und über den UV-Träger, dem die BK-Anzeige übersandt wird.

Besonderheiten bei der BK-Nr. 5101

Bei der BK-Nr. 5101 ist eine ärztliche BK-Anzeige erst dann zu erstatten, wenn eine im rechtlichen Sinne „schwere oder wiederholt rückfällige Hautkrankheit“ vorliegt.

Eine schwere Hautkrankheit im Sinne der BK-Nr. 5101 liegt vor, wenn – verkürzt gesagt – nach einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten mit angemessener, d. h. leitliniengerechter Behandlung und flankierenden branchenbezogenen individualpräventiven Maßnahmen in der Steuerungsverantwortung des UV-Trägers weiterhin relevante Hauterscheinungen bestehen. Ausnahmen können Hauterkrankungen sein, bei denen bereits ein irreversibler Hautschaden vorliegt, der offenkundig durch Therapie und Prävention nicht wesentlich besserbar ist, oder allergische Hautkrankheiten, bei denen das klinisch manifeste Krankheits­geschehen durch die Sensibilisierung gegenüber einem nicht meidbaren Arbeitsstoff ausgelöst wird.

Eine wiederholt rückfällige Hauterkrankung liegt vor bei mindestens drei Krankheitsschüben, das heißt Ersterkrankung und zwei Rückfälle. Ein Rückfall setzt eine Abheilung des vorangegangenen Krankheitsschubes voraus – ohne aktive pharmakologische Therapie nach eingetretener Abheilung – sowie den Zusammenhang mit der Erst­erkrankung, wenn die/der Erkrankte zwischenzeitlich beruflich tätig gewesen ist4.

Nach diesen Definitionen dürfte bei der Erstvorstellung von Versicherten nur ein kleiner Teil der Fälle initial als schwer einzustufen sein. Besteht in besonderen Fällen schon von Beginn an ein BK-Verdacht (s. o.), soll zusätzlich zur ärztlichen BK-Anzeige auch der Hautarztbericht F6050 erstattet werden (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Vertrag Ärzte/UV-Träger). Damit erhält der UV-Träger viele wichtige Informationen, die in der einseitigen BK-Anzeige nicht enthalten sind, die jedoch benötigt werden, um gezielt individualpräventive Maßnahmen einzuleiten.

Frühmeldung bei Verdacht auf eine arbeitsbedingte Hauterkrankung

Liegt bei der Erstvorstellung von Versicherten (noch) keine schwere oder wiederholt rückfällige Hautkrankheit vor (s. o), sollte dennoch eine Meldung an den UV-Träger erfolgen, um diesem die Möglichkeit für eine passgenaue Frühintervention zu geben. Für eine solche Meldung genügt bereits die bloße Möglichkeit einer arbeitsbedingten Krankheitsursache.

Als Formular für diese Meldung wurde zwischen Ärzteschaft und UV-Trägern der sogenannte „Hautarztbericht“ (Formular F6050) vereinbart*. Der Bericht wird aktuell mit einer Gebühr nach UV-GOÄ-Nr. 130 in Höhe von 67,42 Euro vergütet, die bereits die Untersuchungs- und Beratungsleistungen enthält. Im Rahmen der Erstellung des Hautarztberichtes können auch diagnostische Maßnahmen durchführt werden, die zur Klärung des Ursachen­zusammenhanges zwischen der Haut­erkrankung und der beruflichen Tätigkeit im konkreten Einzelfall erforderlich sind (§43 Abs. 1 und 2 des Vertrages Ärzte/UV-Träger).

Eine ausführliche Beschreibung des Hautarztverfahrens sowie eine Übersicht der abrechnungsfähigen Leistungen enthält der DGUV Leitfaden „Honorare in der Berufsdermatologie“*.

Gelingt es im Verlauf nicht, das Eintreten einer Berufskrankheit zu verhindern, ist eine spätere BK-Anzeige entbehrlich, da der UV-Träger bereits Kenntnis von der Erkrankung hat und von Amts wegen alle etwaigen Leistungsansprüche der Versicherten prüft.

Nach Eingang der Meldung wird ein Behandlungsauftrag zulasten des zuständigen UV-Trägers erteilt. Die Behandlung erfolgt dann außerbudgetär, ist für Versicherte zuzahlungsfrei und umfasst auch die Basistherapie.

Welchem UV-Träger ist zu melden?

Der zuständige UV-Träger richtet sich nach der letzten gefährdenden Tätigkeit der Versicherten und ist:

  • bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft eine Berufsgenossenschaft (nach Branchen gegliedert),

  • bei Unternehmen der öffentlichen Hand eine der regional gegliederten Unfall­kassen und

  • bei Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Gartenbau die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

Für Beamte (z. B. im Polizeidienst oder bei der Bundeswehr) gelten besondere Regelungen und der BK-Verdacht ist in der Regel vom Erkrankten an den Dienstherrn zu melden. Näheres ist in den jeweiligen Beamtenversorgungsgesetzen der Länder/des Bundes geregelt.

Auf welchem Weg kann gemeldet werden?

Die Meldung kann auf dem üblichen Postweg und seit einiger Zeit auch digital erfolgen. Seit Sommer 2024 sind alle UV-Träger an die Telematikinfrastruktur (KIM-UV) angeschlossen und können Berichte, Unterlagen und Fotos digital empfangen. Alternativ ist eine digitale Übersendung auch über das Serviceportal der DGUV möglich*.

Was tun bei Meinungsverschiedenheiten?

Die gemeinsame „Clearingstelle Haut“ ist eine Initiative von DGUV, der Arbeits­gemeinschaft für Berufs- und Umwelt­dermatologie (ABD) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)5.

Das wichtigste Ziel der „Clearingstelle Haut“ ist es, zu einem guten Miteinander von Dermatologinnen und Dermatologen sowie UV-Trägern in der täglichen Praxis beizutragen und damit die Basis für die bestmögliche medizinische Versorgung von Versicherten mit arbeits­bedingten Hautkrankheiten zu schaffen.

Hierfür bietet die Clearingstelle die Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten außergerichtlich und kostenfrei beizulegen und darüber hinaus zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Die zahlreichen Erkenntnisse aus den Anfragen nutzen ABD, KBV und DGUV für die stetige Verbesserung der Prozesse und die Fortschreibung des DGUV-Honorar­leitfadens.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte sind eine entscheidende Schnittstelle zwischen ihren Patientinnen und Patienten und den UV-Trägern. Mit ihrer Meldung können sie eine Vielzahl an präventiven und therapeutischen Maßnahmen anstoßen, die weit über die Regel­versorgung hinausgehen: Die Versicherten erhalten eine außerbudgetäre, zuzahlungsfreie Behandlung inklusive der Basistherapie sowie weitere individualpräventive Leistungen, z. B. branchenspezifische Hautschutzseminare.

Daneben werden von den UV-Trägern im Einzelfall berufsdermatologische Expertinnen und Experten eingebunden, die wertvolle Hinweise geben können, sei es zur Handschuhversorgung, zur Allergen­meidung oder zum richtigen Umgang mit z. B. Friseurstoffen oder Kühlschmier­mitteln. All das können Ärztinnen und Ärzte beim UV-Träger mit einem Hinweis in den (Hautarzt-) Berichten beauftragen.

Wichtig ist: Für die Meldung genügt die bloße Möglichkeit einer arbeits­bedingten Verursachung. Ärztinnen und Ärzte können hier nichts falsch machen, aber viel bewirken. Denn je früher die Unfallversicherung informiert wird, desto besser lassen sich chronische Verläufe verhindern. Spätestens bei schweren oder wiederholt rück­fälligen Hauterkrankungen besteht ohnehin eine gesetzliche Meldepflicht.

  1. Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
  2. Elsner, Skudlik. Editorial in Dermatologie in Beruf und Umwelt, Jahrgang 71, Nr. 3/2023, S. 87-89.
  3. Quelle: Anerkannte Fälle von BK-Nr. 5101 im Jahr 2024 aus Berufskrankheiten-Dokumentation der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
  4. Bamberger Empfehlung; S. 13 ff. auf www.dguv.de, webcode p010196.
  5. Cousins, Krohn, Skudlik et al. „Clearingstelle Haut“ – Warum? Und wie funktioniert sie? DGUV-Forum 1/2020, https://forum.dguv.de/ausgabe/1-2020
Autor

Steffen Krohn
Referent Berufskrankheiten in der Hauptabteilung Versicherung und Leistungen

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40, 10117 Berlin
E-Mail: Steffen.Krohn(at)dguv.de