Meldung an den UV-Träger bei Verdacht auf eine Berufskrankheit
Bei einem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit sind Ärztinnen und Ärzte gesetzlich zu einer Meldung verpflichtet (§ 202 SGB VII). Von einer Meldung kann nur abgesehen werden, wenn Gewissheit besteht, dass diese BK bereits gemeldet ist.
Die Meldung soll mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Formular F6000 „Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ (BK-Anzeige) erfolgen (§ 193 Abs. 8 SGB VII). Sie ist unverzüglich zu erstatten, das heißt ohne schuldhaftes Zögern. Die Meldung wird vom UV-Träger gesondert vergütet (20,53 Euro nach UV-GOÄ-Nr. 141). Die Versicherten sind über den Inhalt zu informieren und über den UV-Träger, dem die BK-Anzeige übersandt wird.
Besonderheiten bei der BK-Nr. 5101
Bei der BK-Nr. 5101 ist eine ärztliche BK-Anzeige erst dann zu erstatten, wenn eine im rechtlichen Sinne „schwere oder wiederholt rückfällige Hautkrankheit“ vorliegt.
Eine schwere Hautkrankheit im Sinne der BK-Nr. 5101 liegt vor, wenn – verkürzt gesagt – nach einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten mit angemessener, d. h. leitliniengerechter Behandlung und flankierenden branchenbezogenen individualpräventiven Maßnahmen in der Steuerungsverantwortung des UV-Trägers weiterhin relevante Hauterscheinungen bestehen. Ausnahmen können Hauterkrankungen sein, bei denen bereits ein irreversibler Hautschaden vorliegt, der offenkundig durch Therapie und Prävention nicht wesentlich besserbar ist, oder allergische Hautkrankheiten, bei denen das klinisch manifeste Krankheitsgeschehen durch die Sensibilisierung gegenüber einem nicht meidbaren Arbeitsstoff ausgelöst wird.
Eine wiederholt rückfällige Hauterkrankung liegt vor bei mindestens drei Krankheitsschüben, das heißt Ersterkrankung und zwei Rückfälle. Ein Rückfall setzt eine Abheilung des vorangegangenen Krankheitsschubes voraus – ohne aktive pharmakologische Therapie nach eingetretener Abheilung – sowie den Zusammenhang mit der Ersterkrankung, wenn die/der Erkrankte zwischenzeitlich beruflich tätig gewesen ist4.
Nach diesen Definitionen dürfte bei der Erstvorstellung von Versicherten nur ein kleiner Teil der Fälle initial als schwer einzustufen sein. Besteht in besonderen Fällen schon von Beginn an ein BK-Verdacht (s. o.), soll zusätzlich zur ärztlichen BK-Anzeige auch der Hautarztbericht F6050 erstattet werden (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Vertrag Ärzte/UV-Träger). Damit erhält der UV-Träger viele wichtige Informationen, die in der einseitigen BK-Anzeige nicht enthalten sind, die jedoch benötigt werden, um gezielt individualpräventive Maßnahmen einzuleiten.