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GOÄ-Tipp

GOÄ: Gutachten und Vorsorgeuntersuchung in einer Sitzung

Wie sind Leistungen zu behandeln, wenn ein umsatzsteuerpflichtiges Gutachten und eine umsatzsteuerfreie Vorsorgeuntersuchung in einem Termin zusammenfallen?


27.11.2025
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Frage: “Ich bin Augenärztin und erstelle für einige Patienten Gutachten zur Fahrtauglichkeit, die der Umsatzsteuer unterliegen. Viele Patienten möchten dann auch eine Vorsorgeuntersuchung, die wiederum eine umsatzsteuerfreie Leistung ist.

 Die Patienten erhalten also immer zwei Rechnungen. Trotz der zwei Rechnungen haben wir Ziffern, die sowohl für das Gutachten als auch für die Vorsorge infrage kommen (z. B. die Nr. 1 GOÄ, Beratung), immer nur einmalig abgerechnet und alle Berechnungsausschlüsse beachtet. Muss das so sein?

 Wenn ich z. B. die Nr. 1 GOÄ nur einmal berechnen kann, macht es dann einen Unterschied, ob ich sie beim Gutachten oder bei der Vorsorgeunter­suchung berechne

 Wenn bei den für die Gutachten notwendigen Untersuchungen auffällige Befunde festgestellt werden, die einer weiteren Abklärung bedürfen, würde ich dies den medizinischen Leistungen zuordnen, auch wenn der Patient eigentlich wegen des Gutachtens gekommen ist. Ist das richtig?

 Können auf einer Rechnung sowohl gutachterliche als auch medizinische Leistungen mit Hinweis auf Umsatzsteuerfreiheit stehen? Oder führt dies bei einer Prüfung durch das Finanzamt zu Problemen?

Die Antwort unseres Experten

Ad 1.

Die Unteilbarkeit der Beratung (Nrn. 1 und 3 der GOÄ) bezieht sich grundsätzlich auf den Kranken in seiner Gesamtheit. Sie sieht in ihrem gebührenrechtlichen Ansatz keine Unterscheidung nach dem Charakter der ärztlichen Verrichtung, nach dem behandelten Organ oder Körperteil oder nach der Art der Krankheit vor. Auch Leistungen, die für beide Fragestellungen erbracht werden, können nur einmal berechnet werden.

Anders wäre die Situation, wenn beide Konsultationsinhalte zu Lasten unterschiedlicher Gebührenordnungen erfolgen würden, beispielsweise erstens als Selbstzahlerleistung nach GOÄ und zweitens als Kassenleistung zu Lasten der GKV (nach dem EBM). In diesen Fällen kann in der GOÄ-Rechnung sowohl die Nr. 1 als auch gegenüber der GKV die Grundpauschale abgerechnet werden (die ja die Beratung beinhaltet).

Ad 2.

Die Wahl, in welcher Rechnung Sie die Nr. 1 GOÄ berechnen, bleibt Ihnen überlassen. Wir empfehlen, sie dort anzusetzen, wo der Beratungsbedarf größer ist und mehr Raum einnimmt.

Ad 3.

Wenn sich im Rahmen eines Gutachtens mit klarer und eindeutiger Fragestellung abklärungsbedürftige oder pathologische medizinische Befunde finden, ist deren weitere Abklärung und eventuelle Behandlung immer Inhalt einer kurativen Versorgung zu Lasten der GOÄ (bei Privatpatienten) oder des EBM (bei Kassenpatienten). Dies kann niemals im Rahmen des Gutachtens abgerechnet werden.

Ad 4.

Aus verschiedenen Gründen würden wir immer zur Ausstellung von zwei getrennten Rechnungen neigen. Die gleichzeitige Auflistung umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerbefreiter Leistungen auf einer Rechnung ist unübersichtlich und kann übersehen werden und unter Umständen zu einer steuerlichen Falschzuordnung einzelner Leistungen führen. Zwei getrennte Rechnungen sind auch für den Patienten klarer zuzuordnen. Man kann nicht ausschließen, dass die Gutachten-Rechnung nicht doch weitergereicht wird; z. B. könnte die Rechnung für den Führerschein ggf. vom Arbeitgeber erstattet werden o. ä.


Quelle: www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020).