Beispiel:
Für eine nicht näher bezeichnete Störung der Hautpigmentierung wird der ICD-10-Code L81.9 angegeben. Die Angabe dieses ICD-10-Codes lässt nicht erkennen, wo die Störung der Hautpigmentierung lokalisiert ist.
Zusätzlich zu den Codierungen nach dem ICD-10 sind folgende Zusatzkennzeichen verpflichtend anzugeben: G für gesicherte Erkrankung, V für Verdacht auf eine Erkrankung, A zum Ausschluss einer Erkrankung und Z bei Zustand nach einer Erkrankung. Bei paarigen Organen sind die Zusatzkennzeichen R für rechts, L für links oder B für beidseitig anzugeben.
Zusatzkennzeichen V und A
Diese Zusatzkennzeichen sind in der Regel bei diagnostischen Leistungen zur Abklärung einer Erkrankung anzugeben, so zum Beispiel zur Abklärung einer Allergie auf Katzenhaar (J30.3 V). Die Indikation für die durchgeführten Leistungen sollte sich aus den angegebenen Verdachtsdiagnosen ableiten lassen.
Zusatzkennzeichen Z
Z ist nur anzugeben, wenn im aktuellen Quartal wegen des Zustandes nach einer früheren Erkrankung eine Behandlung erfolgt. Beispiel: Nach vorangegangener Behandlung einer ADHS (F90.0 Z) sind Kontrolluntersuchungen erforderlich.
Zusatzkennzeichen G
G ist in der Regel anzugeben, wenn therapeutische Maßnahmen erbracht werden, da nur gesicherte Erkrankungen behandelt werden können.
Die Chronikerpauschalen 04220 und 04221 sind nur beim Vorliegen einer gesicherten chronischen Erkrankung berechnungsfähig, zusätzlich zu dem entsprechenden ICD-10 Code ist G anzugeben. Bei anderen GOP ergibt sich aus dem zu erbringenden obligaten Leistungsinhalt, dass eine gesicherte Diagnose vorliegen muss, so zum Beispiel bei Hyposensibilisierungsbehandlungen nach GOP 30130.
Wichtig
Auf Abrechnungsunterlagen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind Erkrankungen codiert nach dem ICD-10 anzugeben.
Zusätzlich zum ICD-10-Code ist eines der Zusatzkennzeichen G, V, A oder Z anzugeben.
Bei Abrechnung von GOP mit therapeutischen Leistungsinhalten ist in der Regel die Angabe des Zusatzkennzeichens G erforderlich.
Die Zusatzkennzeichen V und A sind bei diagnostischen Leistungen anzugeben, wenn sich durch die erbrachten Leistungen keine gesicherte Diagnose ergibt.
Bei paarigen Organen ist zusätzlich eines der Zusatzkennzeichen R, L oder B anzugeben.
Seitenlokalisation mit R, L oder B
Bei Erkrankungen paariger Organe ist immer zusätzlich eines der Zusatzkennzeichen R, L oder B anzugeben. Liegt zum Beispiel zunächst eine bakteriell bedingte Konjunktivitis des rechten Auges vor (H10.8GR)) und später auch des linken Auges (H10.8.GL) ist nur durch die Seitenangabe dokumentiert, dass es sich um eine eigenständige neue Erkrankung handelt.
G immer korrekt angeben
G ist nur anzugeben, wenn eine gesicherte Erkrankung vorliegt und sollte nicht aus einer Art „Gefälligkeit“ angegeben werden, so zum Beispiel für eine Reiserücktrittsversicherung oder bei Bescheinigungen für sonstige Zwecke, bei denen eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt. Der Arzt/die Ärztin könnte unter Umständen aufgefordert werden, die Behandlungsdiagnosen bei anderen Institutionen anzugeben, etwa wenn Jahre später eine Lebensversicherung abgeschlossen werden soll und auf frühere Behandlungsdiagnosen zurückgegriffen wird. Wurde zum Beispiel eine psychische Erkrankung als gesichert dokumentiert, die in der Form gar nicht vorgelegen hat, können sich dadurch negative Konsequenzen ergeben.