Was bei Überweisungen für Auftragsleistungen zu beachten ist
Bei Patientinnen, die mit einer Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen kommen, ist es offensichtlich weit verbreitet, die erbrachten Leistungen als Mit- oder Weiterbehandlung abzurechnen.
Gynäkologinnen und Gynäkologen werden auch von Patientinnen mit Überweisungen aufgesucht, zumeist mit Überweisungen zur Mit- oder Weiterbehandlung, aber auch mit Überweisungen zu Erbringung von Konsiliaruntersuchungen oder zur Durchführung von Auftragsleistungen (Zielaufträge).
Mit- und Weiterbehandlung
Bei derartigen Überweisungen sind die Patientinnen hinsichtlich der Erbringung und Abrechnung der erbrachten Leistungen den eigenen Patientinnen mit Originalscheinen gleichgestellt. Die erbrachten Leistungen sind als Überweisungsfälle abzurechnen.
Konsiliaruntersuchung
Wird eine Patientin zur Konsiliaruntersuchung überwiesen, können alle diagnostischen Leistungen im Rahmen des Fachgebiets erbracht und abgerechnet werden, die zur Abklärung erforderlich sind und zusätzlich altersentsprechend eine der Grundpauschalen 08210 bis 08212. Therapeutische Leistungen können bei dieser Überweisungsart nicht erbracht und abgerechnet werden, allenfalls nach Rücksprache und mit Zustimmung des Überweisers.
Auftragsleistungen (Zielaufträge)
Auch mit dieser Art von Überweisungen kommen Patientinnen in gynäkologische Praxen. Hier hat es schon unangenehme Konsequenzen gegeben, weil bei Zielaufträgen die Überweisungsart ignoriert wurde und die Leistungen über Originalscheine abgerechnet wurden. Der Vorteil liegt auf der Hand: Bei Zielaufträgen kann neben der in Auftrag gegebenen Zielleistung nur die Konsultationspauschale 01436 EBM (18 Punkte/2,23 €) abgerechnet werden. Beispiel: Zielauftrag „Zystotonometrie“, abzurechnen mit GOP 08310 und 01436.
Wichtig
Rechnen Sie Überweisungen unter Beachtung der Überweisungsart ab.
Bei Überweisungen zur Durchführung von Konsiliaruntersuchungen nur diagnostische Leistungen angeben, zusätzlich können Sie eine Grundpauschale abrechnen.
Zielaufträge als solche mit entsprechenden EBM-Positionen abrechnen, zusätzlich GOP 01436.
Werden Zielaufträge über Originalscheine abgerechnet, kann daraus der Verdacht auf Abrechnungsbetrug abgeleitet werden.
Wird eine Auftragsleistung über einen Originalschein abgerechnet, kann neben der beauftragten Leistung eine der Grundpauschalen 08210, 08211 oder 08212 abgerechnet werden. Damit ergibt sich eine deutlich höhere Vergütung als bei der alleinigen Abrechnung als Auftragsleistung, bei der nur die Konsultationspauschale 01436 zusätzlich abgerechnet werden kann.
Widersprüchlich ausgestellt
Gynäkologinnen und Gynäkologen erhalten gelegentlich auch in sich widersprüchliche Überweisungen. Beispiel: Bei einer Überweisung ist „Konsiliaruntersuchung“ oder „Mit-/Weiterbehandlung“ angekreuzt, bei der Zeile „Auftrag“ auf dem Überweisungsschein wird aber z. B. „Zystotonometrie“ angegeben. Bei derartigen Überweisungen sind diese je nach angekreuzter Überweisungsart als „Konsiliaruntersuchung „bzw. als zur „Mit-/Weiterbehandlung“ zu handhaben, die angegebene Auftragsleistung muss aber im Rahmen der Behandlung erbracht werden.
Hintergrund
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) haben keine Kenntnis davon, mit welcher Art von Überweisung die Patientinnen in die Praxis kommen. Das fällt nur auf, wenn bei Prüfungen festgestellt wird, dass Überweisungen für Zielaufträge ausgestellt wurden, die annehmenden Praxen aber Originalscheine für die mit Zielaufträgen überwiesenen Patientinnen abgerechnet haben. Eine regelhafte Überprüfung, ob Zielaufträge über Originalscheine abgerechnet werden, findet in den KVen nicht statt. Aber: Vereinzelt ist das (zufällig) aufgefallen und hatte unangenehme Konsequenzen. Zumindest wenn mehrere „Umwandlungen“ von Überweisungen für Zielaufträge festgestellt wurden und nicht von einem einzelnen Versehen auszugehen ist, wurde die Angelegenheit als Abrechnungsbetrug weiterverfolgt.
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