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GOÄ-Tipp

GOÄ: Schreiben für Anwaltskanzlei berechnen

Ob in einem ärztlichen Schreiben an eine Anwaltskanzlei nach GOÄ abgerechnet wird, hängt von seiner Art und Funktion ab.


27.11.2025
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Frage: “Eine Anwaltskanzlei bat uns um ein Schreiben bezüglich einer unserer Patienten. Da keine Kostenübernahme angeboten wurde, ich diese aber für selbstverständlich halte, habe ich die Rechnung an die Kanzlei gesendet. Ich habe die GOÄ-Nr. 75 mit dem 3,8-fachen Satz berechnet, sodass ich auf knapp 30 € komme. (Meine Idee war, den Aufwand mit ca. 30 € zu vergüten.) Hier hätte ich eine Begründung für den 3,8-fachen Satz geben müssen. Die Kanzlei zahlt jedoch nicht, da sie der Meinung ist, ich dürfe laut GOÄ nur bis maximal 3,5-fach steigern. Bin ich gegenüber einer Anwaltskanzlei verpflichtet, eine Rechnung nach der GOÄ zu stellen oder kann ich einen Festbetrag festlegen? Darf ich den Steigerungsfaktor nach eigenem Ermessen ansetzen, z. B. 10-fach bei sehr aufwendigen Schreiben? Könnte ich ggf. eine IGe-Leistung daraus machen (vermutlich nein, da ich auch hier an die GOÄ gebunden bin)?

Die Antwort unseres Experten

Ad 1.

Nach § 1, Absatz 1 GOÄ „bestimmen sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“ Zu den berufstypischen Leistungen eines Arztes gehört aber auch die gutachterliche Tätigkeit, die demzufolge gemäß den Vorgaben der GOÄ abgerechnet werden muss.

Deshalb ist bei der Rechnungsstellung gegenüber
einer Anwaltskanzlei entscheidend, welchen Charakter das Schreiben an die Kanzlei hat. Handelt es sich um eine gutachterliche Stellungnahme, ist die GOÄ zuständig (Nrn. 80, 85, 95, 96 plus evtl. Portokosten), bei anderen Inhalten ist eine freie Rechnung möglich.

Aber egal, wie die Rechnung aussieht: Vorher ist immer die Einholung einer schriftlichen und unterzeichneten Kostenübernahmeerklärung erforderlich, um im Streitfall das Honorar einklagen zu können.

Ein entsprechendes Urteil wurde auch in einer ähnlichen Konstellation im Jahre 2009 vom Bundesgerichtshof (BGH) gefällt: Aber auch eine freie Vereinbarung des Honorars zwischen Arzt und Versicherung sowie Pauschalen sind möglich (BGH-Urteil vom 12.11.2009, Az. III ZR 110/09); z. B. wenn es sich nicht um eine originäre Tätigkeit des (Zahn-)Arztes in Ausübung der (Zahn-)Heilkunde handelt (AG Flensburg, Az. 62 C 238/064,5).

Ad 2.

Der Steigerungsfaktor bei ärztlichen Gebühren im Rahmen der GOÄ ist grundsätzlich nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2 anzusetzen. Dabei müssen die hier genannten Voraussetzungen berücksichtigt werden: „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalls begründet sein.“

Eine Steigerung über den Schwellenwert (2,3-fach für ärztliche Leistungen) hinaus ist jedoch nur bei Anwendung des § 2 GOÄ möglich. Aber auch bei einer solchen „abweichenden Vereinbarung“ sind entsprechende Voraussetzungen zwingend, z. B.: „Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist“ (§ 2, Absatz 2 GOÄ). Eine schriftliche Begründung ist hier nicht erforderlich.

Ad 3.

Auch IGe-Leistungen (IGeL) müssen, wie Sie richtig schreiben, nach den Regeln der GOÄ abgerechnet werden.


Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück.
Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2009, Az. III ZR 110/09.
Bundeszahnärztekammer, Honorierung der Auskunftserteilung an private Krankenversicherungsunternehmen.