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Pädiatrie, Abrechnung Pädiatrie Abrechnung
EBM-Tipp | Pädiatrie

Voraussetzungen für die Berechnung der Bereitschaftspauschale 01435 beachten

Seit einigen Jahren wird von den KVen eine stetige Zunahme der Abrechnungshäufigkeit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 beobachtet. Folge: Bei Abrechnungsprüfungen wird die GOP 01435 in den Prüfungsmodus einbezogen.  Dabei wird immer wieder festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Abrechnung der GOP 01435 häufig nicht beachtet oder falsch interpretiert wurden.


04.12.2025
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Abrechnungsmodalitäten der GOP 01435

Nur bei zwei Konstellationen kann die Gebührenordnungsposition 01435 berechnet werden:

  1. Für eine telefonische Beratung des Patienten/der Patientin, wenn die Versichertenpauschale 04000 nicht berechnet wird und die telefonische Kontaktaufnahme auf Initiative des Patienten/der Patientin stattfindet. Für vereinbarte oder für von einem Arzt/einer Ärztin getätigten Anruf ist die GOP 01435 nicht berechnungsfähig.
  2. Für einen sogenannten mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt (APK): Dabei handelt es sich um Kontakte mit Bezugspersonen (persönliche oder telefonische) ohne Beisein des Patienten/der Patientin. Nicht erläutert wird im EBM, welcher Personenkreis „Bezugspersonen“ zuzuordnen ist. Bezugspersonen sind alle Personen, die mit dem Patienten/der Patientin in irgendeiner Form soziale Kontakte haben und mit dem Arzt/der Ärztin stellvertretend für den Patienten/die Patientin persönlich oder telefonisch Kontakt aufnehmen, somit zum Beispiel Lehrer, Kindergartenpersonal, Verwandte und Bekannte des usw. Das dürfte besonders bei der Behandlung von Kindern vorkommen, da in dieser Konstellation der Kontakt mit dem Arzt/der Ärztin in der Regel durch Bezugspersonen aufgenommen wird. Voraussetzung ist aber, dass der Kontakt mit dem Arzt/der Ärztin erfolgt, für Kontakte ausschließlich mit Mitarbeitern*innen ist die GOP01435 nicht berechnungsfähig.

Die GOP 01435 ist nur einmal im Behandlungsfall (bei demselben Patienten/derselben Patientin in demselben Quartal), im Rahmen derselben Sitzung nicht neben anderen GOP und in demselben Arztfall (durch denselben Arzt/dieselbe Ärztin in demselben Quartal) nicht neben der Versichertenpauschale (04000) berechnungsfähig.

Somit kommt die Berechnung der GOP 01435 vornehmlich für Gemeinschaftspraxen in Frage. In Einzelpraxen ist die GOP 01435 nur berechnungsfähig, wenn ein Patient/eine Patientin in einem Quartal nicht persönlich in die Praxis kommt - die Versichertenpauschale 04000 kann nicht berechnet werden - aber den Arzt/die Ärztin anruft oder eine Bezugsperson konsultiert den Arzt (persönlich oder telefonisch).

Anders in Gemeinschaftspraxen: Da die Gebührenordnungsposition 01435 nur in demselben Arztfall neben der Versichertenpauschale 04000 ausgeschlossen ist, kann Arzt A die Versichertenpauschale berechnen und Arzt B bei einem anderen Behandlungstermin die GOP 01435, wenn Arzt B von demselben Patienten/derselben Patientin angerufen oder von einer Bezugsperson (telefonisch oder persönlich) konsultiert wird. Für Arzt B ist in dieser Konstellation die Berechnung weiter GOP im Rahmen derselben Konsultation neben der GOP 01435 ausgeschlossen, anlässlich weiterer Behandlungstermine kann Arzt B andere GOP abrechnen. Die GOP 01435 ist nur im Rahmen derselben Konsultation neben der Berechnung weiterer GOP ausgeschlossen.

Wichtig

  • Für einen persönlichen APK ist die Gebührenordnungsposition 01435 nicht berechnungsfähig, nur für einen telefonischen APK ohne Berechnung der Versichertenpauschale 04000 in demselben Arztfall
  • Ein mittelbarer APK zu Berechnung der GOP 01435 setzt einen telefonischen oder persönlichen Kontakt einer Bezugsperson mit dem Arzt /der Ärztin voraus
  • Bei Kontakten mit Bezugspersonen bei einer Dauer von mehr als 10 Minuten je vollendete 10 Minuten die GOP 04230 berechnen

Häufigste Fehlinterpretationen

Primär in einem Quartal ruft ein Patient/eine Patientin oder eine Bezugsperson an, die Gebührenordnungsposition 01435 wird berechnet. Später in demselben Quartal findet ein persönlicher APK mit Berechnung der Versichertenpauschale 04000 statt, die zuvor berechnete GOP 01435 entfällt. Oder: Für einen Patienten/eine Patientin wird ein Rezept eine Überweisung o.ä. ohne APK abgeholt, der/die in dem Quartal nicht persönlich in die Praxis kommt und für den/die somit die Versichertenpauschale 04000 nicht berechnet werden kann. Anstelle der zutreffenden GOP 01430 (12 Punkte) wird fälschlich die höher bewertete GOP 01435 (88 Punkte) abgerechnet.

Hinweis: Dauert eine persönliche (nicht telefonische) Kontaktaufnahme durch eine Bezugsperson länger als 10 Minuten, ist je vollendete 10 Minuten die GOP 04230 zu berechnen. Vorteil: Die GOP 03230 wird nicht gestrichen, wenn bei demselben Patienten/derselben Patientin die Versichertenpauschale 04000 abgerechnet wird.

Beachten: Erfolgt eine unvorhergesehene telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme, ggf. auch durch Bezugspersonen, zu den in den GOP 01100 oder 01101 genannten Uhrzeiten, sind diese GOP abzurechnen, die nicht gestrichen werden, wenn die Versichertenpauschale 04000 berechnet wird. Dasselbe gilt für die GOP 01102, die auch für vereinbarte Telefonate samstags zwischen 07:00 und 19:00 Uhr berechnet werden kann.