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GOÄ-Tipp | Pädiatrie

Höherer Faktor zu den Nrn. 1 und 5 GOÄ

Die Nrn. 1 und 5 werden häufig berechnet. Deshalb lohnt es, Möglichkeiten der Steigerung zu kennen.


04.12.2025
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Zum Überschreiten des 2,3fachen Faktors (bis 3,5fach) sind die von der GOÄ im § 5 vorgegebenen Bemessungskriterien zu beachten. In erster Linie sind das „Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung“. Bei den Nrn. 1 und 5 zählt auch die „Schwierigkeit des Krankheitsfalles“ dazu. Das stellt nicht nur auf besonders schwere Krankheiten ab, sondern auch auf Erschwernisse im einzelnen Krankheitsfall wie z.B. einen atypischen Krankheitsverlauf, eine notwendige Therapieumstellung, das Vorliegen mehrerer Erkrankungen. Die auch im § 5 angeführten „Umstände bei der Ausführung“ wirken sich im Zusammenhang mit diesen Leistungen seltener aus.

Der 2,3fache Faktor trifft dann zu, wenn das Leistungsgeschehen im konkreten Fall durch-schnittlich war. Waren Schwierigkeit und/oder Zeitaufwand höher als durchschnittlich, löst das einen höheren Faktor aus. Auch das Vorliegen eines „schwierigen Krankheitsfalles“ muss sich so auswirken, dass die Leistungserbringung „überdurchschnittlich“ war.

Dokumentation

Selbstverständlich wird nur dann gesteigert, wenn die Kriterien für einen höheren Faktor auch tatsächlich vorlagen. Dies kann i.d.R. nur die Ärztin/der Arzt beurteilen. Bei diesen Leistungen ist i.d.R. keine zusätzliche Dokumentation notwendig als sie sich ohnehin aus der Behandlungsdokumentation ergibt, so dass es in erster Linie darum geht, zur Rechnungserstellung die Gründe für den höheren Faktor aus der Dokumentation zu erkennen.

Die Begründung in der Rechnung

Die in der Rechnung zu gebende Begründung sollte verständlich und nachvollziehbar erkennen lassen, warum die Leistungsdurchführung erschwert/zeitaufwendiger war. Dafür muss die Begründung zu der Leistung und den Diagnosen plausibel sein. Fachausdrücke sind kein Problem, kryptische Abkürzungen sollten vermeiden werden.

Beispiele möglicher Gründe

Nachfolgend sind mögliche Steigerungsgründe genannt, keine ausformulierten Begründungen. Diese sollten individuell formuliert werden. Die Gründe (Ursachen der Steigerung) sind teils überschneidend.

Wichtig

  • Insbesondere bei Nr. 1 GOÄ gibt es häufig Gründe für die Bemessung eines höheren Faktors.
  • Eine gute Begründung lässt erkennen, warum die Leistung zeitaufwendiger und/oder schwieriger war.
  • Die Beispiele sind weder abschließend, noch ausformuliert.

Zu Nr. 1 GOÄ

Allenfalls 6 Minuten sind bei Nr. 1 noch als „durchschnittlich“ anzusehen. Besser als die Minutenzahl in der Rechnung anzuführen ist, den Grund für die höhere Schwierigkeit/den höheren Zeitaufwand anzuführen. Das wird eher nachvollzogen als eine in der Erinnerung an die Zeitdauer.

  • schwieriger Krankheitsfall bei (… Diagnose)
  • … bei Mehrfacherkrankung
  • … Erschwernis bei Begleiterkrankung
  • … atypischer Symptomatik
  • Erstberatung bei langer Krankheitsvorgeschichte
  • Beratung unter Einbeziehung umfangreicher auswärtiger Befunde
  • ausführliche Beratung zu Therapieoptionen
  • Beratung unter Einbezug von Bezugspersonen (wenn nicht Nr. 4 oder 34 zutrifft)
  • Beratung bei Therapieumstellung
  • Beratung bei schwieriger medikamentöser Einstellung
  • Beratung bei Auftreten unerwünschter Arzneimittelwirkung
  • Beratung zur Notwendigkeit stationärer Behandlung oder operativer Therapie
  • Beratung zur eigenaktiven Mitarbeit

Zu Nr. 5 GOÄ

Nr. 5 ist nur einmal je Sitzung berechenbar. Werden in der Sitzung mehrere „symptombezogene Untersuchungen“ erbracht, ist das ein zulässiger Steigerungsgrund. Hierbei sollte jedoch Augenmaß gewahrt werden, Untersuchungen nur durch Augenschein bedingen oft nur einen geringen Mehraufwand.

  • Untersuchung in verschiedenen Körperregionen
  • überdurchschnittlich große Ausdehnung
  • schwere Sekundärveränderung
  • erschwert bei akuten Schmerzen

Wenn zu Nr. 5 der Zuschlag K 1 berechnet werden, schließt das eine Steigerung nicht aus. K1 berücksichtigt nur alterstypische Umstände (z.B. den erhöhten Zeitaufwand bei Entkleidung und Lagerung).