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Dermatologie, Abrechnung Dermatologie Abrechnung
EBM-Tipp | Dermatologie

Alle erbrachten Leistungen abrechnen?

In Anbetracht von Vergütungsobergrenzen & Co haben Dermatologinnen und Dermatologen trotzdem die Pflicht, alle erbrachten Leistungen abzurechnen – was für Konsequenzen eine Nicht-Abrechnung haben kann, lesen Sie hier.


11.12.2025
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Zitierweise: HAUT 2025;36(6):335.

Seit es Gebührenordnungen für die Abrechnung ärztlicher Leistungen gibt, gibt es festgelegte Vergütungsobergrenzen, so schon in der von Kaiser Friedrich Wilhelm 1815 erlassenen Taxe für Medizinalpersonen. Nach mannigfaltigen verschiedenen Regelungen zur Festlegung von Vergütungsobergrenzen wurden Regelleistungsvolumina (RLV) und Praxisbudgets festgelegt. Damit stellt sich auch für Dermatologinnen und Dermatologen regelmäßig die Frage, ob alle erbrachten Leistungen abzurechnen sind oder ob bei Erreichen der Vergütungsobergrenzen auf deren Abrechnung verzichtet werden kann.

Neben den Vergütungsobergrenzen in Form der RLV und Praxisbudgets gibt es zusätzliche Begrenzungen für die Vergütung ärzt­licher Leistungen, im EBM durch Höchstwertregelungen, durch Zeitprofile und so weiter.

Berufsordnung

Die (Muster-) Berufsordnung für deutsche Ärzte legt fest, dass auf ein Honorar nur bei der Behandlung von Verwandten, von Kolleginnen und Kollegen oder deren Angehörigen sowie unter Umständen bei mittellosen Patientinnen und Patienten verzichtet werden kann.

Konsequenzen bei Nicht-Abrechnung

In den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) werden alle mit der Abrechnung eingereichten Leistungen statistisch erfasst und ausgewertet. Nicht abgerechnete Leistungen führen dazu, dass ein falsches Bild vom Leistungsspektrum der Praxis oder auch ganzer Arztgruppen entsteht. Auf Seiten der Krankenkassen könnte der Eindruck entstehen, dass auch die Erbringung relativ weniger ärztlicher Leistungen keinen negativen Einfluss auf die Morbidität der Versicherten hat.

Wichtig
Alle erbrachten Leistungen abrechnen – auch bei erreichter Vergütungsobergrenze? 

  • Berufsrechtlich besteht die Verpflichtung, alle erbrachten Leistungen abzurechnen.
  • Unabhängig von Vergütungsobergrenzen sind alle erbrachten Leistungen abzurechnen.
  • Unabhängig von Höchstwertregelungen im EBM sind alle erbrachten Leistungen abzurechnen.
  • Nicht abgerechnete Leistungen benachteiligen die Ärzteseite in den Verhandlungen zur Ermittlung der Gesamtvergütungen.

Die Nicht-Abrechnung von Leistungen kann fatale Folgen haben: Bei der Fest­legung von Abrechnungsobergrenzen wurde bisher und wird wohl auch in Zukunft auf frühere Abrechnungen zurückgegriffen. Werden erbrachte Leistungen nicht abgerechnet, führt das zu einer falschen Bemessungsgrundlage für die Festlegung zukünftiger Abrechnungsobergrenzen. In den KVen, in denen individuelle Praxisbudgets eingeführt wurden, mussten viele Ärztinnen und Ärzte eine schmerzliche Erfahrung machen: In den Vorquartalen hatten sie nur Leistungen bis zur Obergrenze der zuvor gültigen RLV abgerechnet, obwohl darüber hinaus Leistungen erbracht wurden. Vielfach wurde auf die Abrechnung weiterer Leistungen verzichtet, um nicht in eine Prüfung nach Zeitprofilen zu geraten. Bei der Festlegung der individuellen Praxis­budgets wurde auf die bei der KV eingereichten Abrechnungen zurückgegriffen mit der Folge, dass die zusätzlich von den Ärztinnen und Ärzten erbrachten, aber nicht abgerechneten Leistungen nicht berücksichtigt wurden. Dadurch haben sich viele Ärztinnen und Ärzte selbst benachteiligt.

Auswirkungen auf die Gesamtvergütung

Bei den Verhandlungen zur Ermittlung der Gesamtvergütungen in den KVen ist die Feststellung des tatsächlichen Leistungs­bedarfs von Bedeutung, wobei es keine Rolle spielt, ob die erbrachten und abgerechneten Leistungen vergütet wurden oder nicht. Eine Erhöhung der Gesamtvergütung kann insbesondere dann gefordert werden, wenn belegt werden kann, dass die Gesamtvergütungen keine Vergütung aller erforderlichen Leistungen ermöglichen. Für die Ärzteseite ist es in den Verhandlungen zur Festlegung der Gesamtvergütungen ein gewichtiges Argument, wenn belegt werden kann, dass insgesamt Leistungen über die Budget­grenzen hinaus erbracht und abgerechnet werden, unabhängig von der Vergütungs­frage. Bei der Auswertung früherer Abrechnungen wurde festgestellt, dass 20 bis 30 % der Leistungen über die Budgetgrenzen erbracht und abgerechnet wurden, womit die Ärzteseite schlagkräftig gegenüber den Krankenkassen argumentieren konnte.