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Berufsrecht

Herz über Kopf? Beziehungen in der Arztpraxis

Zwischenmenschliche Beziehungen gehören zum Alltag in jeder Arztpraxis. Wo Menschen eng zusammenarbeiten, entstehen Sympathien, Freundschaften und manchmal auch Partnerschaften. Während Beziehungen innerhalb des Teams in der Regel als private Angelegenheit betrachtet werden, werfen insbesondere intime Kontakte zwischen Arzt und Patient erhebliche rechtliche und berufsethische Fragen auf.


19.11.2025
V. Hahn
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Der folgende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen, typische Konfliktfelder und zeigt auf, wie Ärzte professionell im Praxisalltag mit solchen Situationen umgehen können.

Beziehungen innerhalb des Praxisteams

Partnerschaften oder Liebesbeziehungen unter Mitarbeitenden sind grundsätzlich erlaubt. Ein generelles Verbot wäre mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit (i. V. m.) Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Dennoch darf die Praxisleitung eingreifen, wenn sich eine Beziehung negativ auf den Arbeitsablauf oder das Betriebsklima auswirkt. Allerdings nur in dem Umfang, der notwendig ist, um einen reibungslosen Praxisbetrieb sicherzustellen (z. B. durch Einteilung in unterschiedliche Schichten).

Eine rechtliche Verpflichtung, private Beziehungen im Team offenzulegen, gibt es nicht. In vielen Praxen wird Offenheit jedoch geschätzt, um Missverständnissen und Vorwürfen der Ungleichbehandlung vorzubeugen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt alle Mitarbeitenden davor, wegen einer Beziehung benachteiligt oder bevorzugt zu werden. Transparenz kann helfen, Konflikte frühzeitig zu vermeiden und das Vertrauen im Team zu stärken.

Mögliche Auswirkungen

In kleineren Praxen, in denen die Zusammenarbeit oft sehr eng und persönlich ist, kann eine Partnerschaft zwischen Kolleginnen oder Kollegen allerdings schnell Auswirkungen auf das Betriebsklima haben. Andere Teammitglieder reagieren mitunter sensibel, wenn der Eindruck entsteht, private Interessen beeinflussten die berufliche Zusammenarbeit. Konflikte oder Spannungen innerhalb einer Beziehung können sich zudem unmittelbar auf den Arbeitsalltag auswirken. Insbesondere dann, wenn die Beteiligten in denselben Abläufen oder Schichten eingesetzt sind.

Offene Gesprächskultur

Aus Sicht der Praxisleitung empfiehlt es sich, eine offene und wertschätzende Kommunikationskultur zu fördern. Wird eine Beziehung bekannt, sollte gemeinsam besprochen werden, ob organisatorische Anpassungen sinnvoll sind, wie etwa eine Änderung der Dienstzeiten oder eine getrennte Zuständigkeit für bestimmte Aufgabenbereiche. Ziel ist es nicht, in die Privatsphäre der Mitarbeitenden einzugreifen, sondern sicherzustellen, dass Professionalität, Teamklima und der Praxisablauf nicht beeinträchtigt werden.

Beziehungen zwischen Praxisinhaber und Angestelltem

Anders als bei Beziehungen unter gleichgestellten Kolleginnen und Kollegen ist bei einer Verbindung zwischen Praxisinhaber und Angestellten stets auch das bestehende Abhängigkeitsverhältnis zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich besondere rechtliche und organisatorische Anforderungen. Eine private oder intime Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist grundsätzlich erlaubt und fällt ebenfalls unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Entscheidend ist jedoch, dass daraus keine Bevorzugung oder Benachteiligung entsteht. Personalentscheidungen wie z. B. Gehalt, Urlaubsplanung oder Zuständigkeiten müssen weiterhin objektiv und nachvollziehbar erfolgen. Andernfalls drohen Konflikte mit dem AGG und dem Gebot der Gleichbehandlung.

Interessenkonflikte vermeiden

Kommt es zu Spannungen in der Beziehung oder gar zur Trennung, sind die Auswirkungen auf den Praxisbetrieb häufig erheblich. Arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnungen oder Kündigungen können leicht als persönlich motiviert empfunden werden, und auch das Vertrauensverhältnis zu anderen Mitarbeitenden kann dauerhaft Schaden nehmen.

Praxisinhaber sollten sich daher ihrer Fürsorgepflicht bewusst sein: Eine Beziehung zu einem Angestellten verlangt ein hohes Maß an professioneller Distanz. Um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, Zuständigkeiten neu zu ordnen.

Beziehungen zwischen Arzt und Patient

Deutlich kritischer werden intime Beziehungen zwischen Ärzten und ihren Patienten juristisch bewertet. § 174c Strafgesetzbuch stellt den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses ausdrücklich unter Strafe. Ärzte, die ihre besondere Vertrauensstellung für sexuelle Kontakte nutzen, können somit strafrechtlich belangt werden. Bereits der Versuch ist für eine Strafbarkeit ausreichend. Neben strafrechtlichen Folgen kann der intime Kontakt mit einem Patienten auch schlimmstenfalls den Widerruf der Approbation zur Folge haben.

Abstinenzgebot

Viele Berufsordnungen der Landesärztekammern sehen das ­sogenannte „Abstinenzgebot“ von Ärzten ausdrücklich vor. So ist es z. B. in § 7 Abs. 7 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen Ärzten untersagt, sexuelle Kontakte mit Patienten aufzunehmen oder zu dulden. Selbst dort, wo kein ausdrückliches Verbot in der Berufsordnung formuliert ist (z. B. in Nordrhein-Westfalen), wird das Abstinenzgebot aus den allgemeinen Grundsätzen abgeleitet. So ist z. B. in § 30 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein geregelt, dass die Ärzte ihre ärztliche Unabhängigkeit zu wahren haben und das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen dürfen. Ein sexueller Kontakt zu einem Patienten wäre jedoch ein Missbrauch des Vertrauensverhältnisses und zugleich ein Verstoß gegen die Pflicht zur ärztlichen Unabhängigkeit und zur Wahrung des Patientenwohls.

Beziehung mit Patient während laufender Behandlung

Problematisch ist vor allem, wenn eine Beziehung während einer laufenden Behandlung entsteht. In diesem Fall sollte die Behandlung umgehend beendet werden, da eine Beziehung unter diesen Umständen strikt untersagt ist. Selbst dann, wenn dies einvernehmlich ist oder außerhalb der Sprechstunde erfolgt (vgl. OLG Hamm Urteil vom 27.09.2022, Az. 5 RVs 60/22). Es sollte während der Dauer der Behandlung kein Annäherungsversuch erfolgen. Nach Beendigung der Behandlung darf eine Beziehung nur dann entstehen, sofern das Behandlungsverhältnis vollständig und endgültig beendet wurde, kein Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis mehr fortwirkt und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Beziehung unter Ausnutzung des früheren Arzt-Patienten-Verhältnisses zustande kam. Für Letzteres sollte somit insbesondere eine gewisse Wartezeit eingehalten werden, bevor der Kontakt zum ehemaligen Patienten aufgenommen wird.


Cave: Sexuelle Kontakte zwischen Arzt und Patient können auch bei ausdrücklicher Einwilligung beider Parteien strafbar sein.


Flirten

Auch vermeintlich harmlose Flirts während einer laufenden Behandlung sollten unbedingt vermieden werden. Bereits solche Annäherungsversuche können von Patienten als unangemessen oder belästigend empfunden werden und das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigen.

Sofern eine Beziehung bereits vor Beginn des Behandlungsverhältnisses bestand, liegt nicht automatisch ein Missbrauch im Sinne des § 174c StGB vor (BGH, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 StR 24/16). Dennoch verlangt die Berufsordnung, dass der Arzt professionelle Distanz und Objektivität wahrt.


Sollte ein Annäherungsversuch von einem Patienten ausgehen, empfiehlt es sich, dies genau zu dokumentieren und mit dem Patienten das Gespräch zu suchen. Sollte der Patient die Annäherungsversuche nicht unterlassen, sollte die Behandlung beendet werden.



Arzt-Patienten-Beziehung - Fazit


Nähe gehört zum Praxisalltag, doch sie verlangt klare Grenzen. Innerbetriebliche Beziehungen brauchen Transparenz und Professionalität, während intime Kontakte zu Patienten mit dem Berufsrecht unvereinbar sind. Dabei sollte stets bedacht werden, dass derartige Verbindungen häufig erst nach Beendigung der Beziehung bekannt werden. Entsprechende Anzeigen, die nicht selten aus Emotionen wie Enttäuschung oder Wut heraus entstehen, können schwerwiegende berufsrechtliche und persönliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Autorin

Victoria Hahn
Rechtsanwältin
Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück
Kanzlei am Ärztehaus Münster
0251 270 76 88–0
v.hahn(at)kanzlei-am-aerztehaus.de
www.kanzlei-am-aerztehaus.de