Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Allgemein- & Innere Medizin, Dermatologie, Gefäßmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie, Pädiatrie, Urologie, Recht Allgemein- & Innere Medizin, Dermatologie, Gefäßmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie, Pädiatrie, Urologie Recht
Frage an den Experten

Rechtsfragen zu Berufspflichtverletzung und Prüfrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sven Rothfuß befasst sich mit einer Frage zur Berufspflichtverletzung nach unterlassener Befundeinreichung bei der Ärztekammer. Des Weiteren beantwortet er, ob auf eine Richtgrößenprüfung für die gleichen Quartale noch eine Einzelfallprüfung folgen darf. 


01.12.2025
S. Rothfuß
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Berufspflichtverletzung durch Unterlassung der Antwort?

Frage: Ich bin niedergelassener Orthopäde. Das Sozialgericht schreibt mir regelmäßig, dass ich für Verfahren meiner Patienten Befundberichte übermitteln soll. Auch das Landesamt für Soziales und Versorgung hat mich aufgefordert, Befunde in einem Schwerbehindertenverfahren zu übermitteln. Hierauf bin ich nicht eingegangen, da ich sehr viel zu tun hatte. Daraufhin hat die Ärztekammer (ÄK) mich aufgefordert, zu den Sachverhalten Stellung zu nehmen. Auch hier hatte ich keine Zeit, zu antworten. Nun verlangt die ÄK von mir, dass ich 10.000 € wegen angeblicher Berufspflichtverletzungen zahle. Sie meint, es gehöre zu meiner Pflicht, Befunde einzureichen und auf ihre Anfragen zu antworten. Ist das korrekt?

Herr Rothfuß: Einem Urteil des Berufsobergerichts für Heilberufe Berlin vom 26.06.2025 (Az. OVG 90 H 1/21) nach, ist zu differenzieren. Die ÄK darf nicht jede Nichtbeantwortung einer Anfrage ahnden. § 25 Satz 2 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) verpflichtet Ärzte, Gutachten zu deren Ausstellung sie verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Die Norm setzt eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder eine Vereinbarung voraus, nach der der Arzt ein Gutachten abzugeben hat. Es existiert jedoch keine solche Pflicht, nach der ein Arzt gegenüber einem Sozialgericht angeforderte Berichte abzugeben hat. Praktisch können Gerichte sich behelfen, in dem sie einen Arzt als sachverständigen Zeugen laden. Kommt der Arzt dem nicht nach, können sie selbst ein Ordnungsgeld verhängen. Anders verhält es sich gegenüber dem Versorgungsamt. Nach § 100 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X ist ein Arzt zur Auskunft gegenüber einem Leistungsträger verpflichtet. Da das SGB dem Arzt damit eine Pflicht auferlegt, ein Gutachten abzugeben, stellt die Nichtbeachtung einen Verstoß gegen § 25 Satz 2 MBO-Ä dar, den die ÄK ahnden kann. Die ÄK kann außerdem nach § 2 Abs. 6 MBO-Ä Anfragen an Ärzte zur Erfüllung ihrer Pflicht zur Berufsaufsicht richten, die diese zu beantworten haben. Indem ein Arzt hierauf nicht reagiert, verletzt er seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung. Auch dies kann die ÄK ahnden.

Damit die ÄK die Nichtabgabe von Befunden ahnden kann, muss sich eine solche Pflicht also selbst aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung ergeben. Anfragen der ÄK, um solche Sachverhalte aufzuklären, dürfen nicht ignoriert werden.

Nach Richtgrößenprüfung keine erneute Einzelfallprüfung

Frage: Ich bin Hausarzt und gegen mich wurde ein Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise im Einzelfall verhängt, weil ich in vielen Fällen das „aut idem“-Kreuz auf meinen Verordnungen gesetzt habe. Allerdings wurde die Wirtschaftlichkeit der Verordnungen der gleichen Quartale zuvor bereits nach Richtgrößen geprüft und blieb unbeanstandet. Ist das Prüfrecht nicht nach einer Prüfung verbraucht und ich kann mich darauf verlassen, dass die Verordnungen nicht regressiert werden?

Herr Rothfuß: Das Landessozial­gericht (LSG) Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 28.05.2025 (Az. L 5 KA 1505/23) die Rechtsprechung des Bundes­sozialgerichts (BSG) bestätigt, nach der Verordnungen, die schon Gegenstand einer Richtgrößenprüfung waren, keiner Einzelfallprüfung mehr unterzogen werden dürfen, soweit es um die Wirtschaftlichkeit und nicht um die Zulässigkeit der Verordnung als solche geht. Nach einer Wirtschaftlichkeitsprüfung der Verordnungen nach Maßgabe der Richtgrößenvolumina ist eine Einzelfallprüfung unter dem Aspekt der Unwirtschaftlichkeit ausgeschlossen.

Autor
Foto des Rechtsanwalts Sven Rothfuß

Sven Rothfuß

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei am Ärztehaus. Die Kanzlei am Ärztehaus mit Standorten in Köln, Münster, Hagen, Dortmund und Hamburg ist auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern,
Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert.
Oberländer Ufer 174, 50968 Köln, Tel.: (0221) 34066960, Fax: (0221) 34066961

www.kanzlei-am-aerztehaus.de