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Frage an den Experten

Rechtsfragen zu Urlaubsabgeltung und Nachrangregelung bei MVZ

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sven Rothfuß befasst sich mit einer Frage zu Urlaubsansprüchen einer MFA nach vereinbarter Abfindung zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Des Weiteren beantwortet er, wann bei einer MVZ-Bewerbung im Nachbesetzungsverfahren die Nachrangregelung greift. 


12.12.2025
S. Rothfuß
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Urlaubsabgeltung trotz anderslautender Vereinbarung

Frage: Eine meiner Medizinischen Fachangestellten (MFA) war seit Jahresbeginn durchgehend krank, sodass wir uns Ende März auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.04. geeinigt haben. Sie erhielt eine Abfindung und wir vereinbarten, dass „Urlaubsansprüche […] in Natura“ gewährt seien und keine weiteren Ansprüche bestünden. Die MFA äußerte zwar Bedenken hinsichtlich des Urlaubsverzichts, stimmte der Einigung aber zu und das Arbeitsgericht stellte ein Zustandekommen unseres Vergleichs fest. Nun verlangt die MFA, den bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses entstandenen gesetzlichen Urlaub abzugelten. Dabei habe ich doch eine Abfindung gezahlt und wir haben uns geeinigt, dass keine weiteren Ansprüche bestehen. Außerdem war klar, dass die MFA bis zum 30.04. krank sein und den Urlaub nicht nehmen können wird. Muss ich nun auch noch den Urlaubsanspruch abgelten?

Herr Rothfuß: Das Bundearbeitsgericht (BAG) nahm in einem Urteil vom 03.06.2025 (Az. 9 AZR 104/24) in einer ähnlichen Konstellation einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung an. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses hatte ein Mitarbeiter noch Anspruch auf Urlaub. Der Anspruch entstehe auch, wenn der Mitarbeiter durchgehend krank sei. Vor Ende des Arbeitsverhältnisses könne auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht verzichtet werden – auch nicht in einem Vergleich. Dies gelte auch, wenn das Ende bereits feststehe und klar sei, dass der Mitarbeiter krank sei und den Urlaub daher nicht nehmen werde. Anderslautende Vereinbarungen seien unwirksam. Das Verbot, den Mindesturlaub abzugelten, ende erst mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) schreibt vor, dass Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden könne, abzugelten sei. Das BAG hielt es auch nicht für treuwidrig, dass der Mitarbeiter zuerst einen Vertrag unterzeichnet, nachdem keine weiteren Ansprüche bestehen, und dann auf Urlaubsabgeltung klagt. Da er zuvor schon Bedenken hinsichtlich des Urlaubsverzichts geäußert hatte, konnte der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln. Da vor dem rechtlichen Ende des Arbeitsvertrags kein Verzicht auf den Mindesturlaub möglich ist, der Urlaubsanspruch also nicht erlischt, ist er nach Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Sofern der Mitarbeiter bereits Bedenken hinsichtlich des Verzichts geäußert hat, verhält er sich auch nicht treuwidrig.

Nachrangregelung bei MVZ

Frage: Ich bin Augenärztin und alleinige Gesellschafterin einiger Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) in unserer Region. Daneben arbeite ich in meiner Praxis als Ärztin. Ich habe mich mit einem meiner MVZ um die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes beworben und die Anstellung zweier Ärzte beantragt. Meine Bewerbung wurde abgelehnt und dies mit der Nachrangregelung für MVZ begründet. Ich dachte, dass MVZ-Bewerbungen nur nachrangig berücksichtigt werden, wenn nicht die Mehrheit der Stimmanteile bei den Ärzten liegt. Darf meine Bewerbung als nachrangig angesehen werden, obwohl ich als Ärztin Alleingesellschafterin bin?

Herr Rothfuß: In seiner Entscheidung vom 28.05.2025 (Az. L 5 KA 1779/24) hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg über einen ähnlichen Fall zu befinden. Maßgeblich ist hier § 103 Absatz 4c Satz 3 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V): Eine MVZ-Bewerbung im Nachbesetzungsverfahren wird nachrangig berücksichtigt, wenn die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht bei den Ärzten liegt, die im MVZ als Vertragsärzte tätig sind. Das LSG stellte klar, dass der Norm eindeutig zu entnehmen sei, dass die Nachrangregelung nicht nur eingreift, wenn die Mehrheit der Anteile und Stimmrechte nicht in ärztlicher Hand liegt. Der Nachrang gilt auch, wenn zwar die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte bei einem Arzt liegt, dieser aber nicht im MVZ tätig ist. Um nicht der Nachrangregelung zu unterfallen, muss der Arzt mit der Mehrheit der Anteile und Stimmrechte auch im MVZ tätig sein.

Autor
Foto des Rechtsanwalts Sven Rothfuß

Sven Rothfuß

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei am Ärztehaus. Die Kanzlei am Ärztehaus mit Standorten in Köln, Münster, Hagen, Dortmund und Hamburg ist auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern,
Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert.
Oberländer Ufer 174, 50968 Köln, Tel.: (0221) 34066960, Fax: (0221) 34066961

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