Es ist essenziell, dass sich Hausärzte bei aller Freude über die erreichte Entbudgetierung darüber im Klaren sind, dass die Abrechnungsregeln des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) unverändert angewendet werden. Damit bleibt z. B. auch die Kontingentierung der Gesprächsleistung 03230 in Kraft. Ebenso gelten die Richtlinien und Vereinbarungen zur Steuerung der Wirtschaftlichkeit und Plausibilität der Abrechnung unverändert. Eine gute Steuerung der Abrechnung ist also weiterhin unverzichtbar.
Einführung
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat festgelegt, dass sämtliche Leistungen des EBM-Kapitels 3 sowie Hausbesuche des Kapitels 1.4 mit den Ziffern 01410 bis 01413 und 01415 in Zukunft vollständig honoriert werden.
Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass für die entbudgetierten Leistungen ein neuer Honorartopf, innerhalb der Morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV), die sogenannte „Hausarzt-MGV“, gebildet wird. Mit dieser Abgrenzung ist sichergestellt, dass keine andere Fachgruppe in diesen Topf „reingreifen“ darf.
Sollten die Hausärzte im Vergleich zu der von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Geldmenge mehr Leistungen abrechnen, besteht für die Krankenkassen eine Nachfinanzierungspflicht. Durch diesen Mechanismus kann eine „sekundäre Budgetierung“, die von vielen Hausärzten befürchtet wurde, ausgeschlossen werden.
Restliche Leistungen – weiterhin Quotierung möglich
Nach wie vor verbleiben einige Leistungen bzw. Leistungsbereiche budgetiert:
- GOP 01100 bis 01102 – Inanspruchnahme zu „Unzeiten“ bzw. im Rahmen einer Samstagssprechstunde
- GOP 01430 – Verwaltungskomplex
- GOP 01435 – Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale
- GOP 01600 ff. (ohne GOP 01613) – Berichte, Stellungnahmen
- GOP 02300 ff. – Kleinchirurgie
- GOP 30200 und 30201 – Manuelle Medizin
- GOP 35100 und 35110 – psychosomatische Grundversorgung
- EBM-Abschnitt 30.7 (Schmerztherapie) – insbesondere Akupunktur
- EBM-Kapitel 33 (Sonografie) – insbesondere Schilddrüsen und Abdomen
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gehen davon aus, dass die zuvor genannten Leistungen lediglich 5 bis 10 % des Gesamthonorars ausmachen. Hier ist mit einer Quotierung im Bereich von 50 bis 90 % zu rechnen, sodass insgesamt tatsächlich eine „Entbudgetierung mit kleinen Abstrichen“ resultiert. Regional wird eine Quotierung dieser Leistungen unterschiedlich ausgestaltet sein. Damit geht für die Hausärzte in Deutschland ein langer berufspolitischer Kampf erfolgreich zu Ende.
Krankenkassen in akuter Finanznot
Nach einem Rekorddefizit von 6,2 Mrd. € Ende 2024, erzielten die gesetzlichen Krankenkassen im ersten Halbjahr 2025 ein Überschuss in Höhe von 2,8 Mrd. €. Dieser Überschuss dient jedoch vorrangig der Auffüllung der von der Vorgängerregierung geplünderten Finanzreserven auf das gesetzliche Mindestniveau. „Die gesetzliche Krankenversicherung steht finanziell massiv unter Druck“, so kommentiert die Bundesgesundheitsministerin die derzeitige Situation. Das aktuelle Sparpaket dämpft den erwarteten Anstieg der Zusatzbeiträge etwas, ist also maximal ein kleines Pflaster auf einer riesigen Wunde.
Perspektive der Kassenseite
Die Kassen haben die Entbudgetierung der hausärztlichen Leistungen in der Vergangenheit immer wieder als „nicht zeitgemäß“ massiv kritisiert und Sorgen vor einer unkontrollierten Leistungsausweitung und damit Kostenanstieg geäußert. Einzelne Kassenverbände haben im Vorfeld der Honorarverhandlungen für den Orientierungswert 2026 sogar die gesetzliche Rückabwicklung der Entbudgetierung gefordert. Es ist also mehr als wahrscheinlich, dass die Kassenseite die Entwicklung der Leistungsmenge in den Hausarztpraxen mit Argusaugen beobachten wird.