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Allgemein- & Innere Medizin, Wirtschaft, Abrechnung Allgemein- & Innere Medizin Wirtschaft
Plausibilitätsprüfung

Entbudgetierung der Hausärzte – kommt es jetzt vermehrt zu Prüfungen?

Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) bildet die Grundlage für die Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen. Seit dem 1. Oktober 2025 werden Leistungen in der allgemeinen hausärztlichen Versorgung ohne Mengenbegrenzung vergütet. Doch trotz dieser Entlastung sollten Hausärzte nicht übersehen, dass die Regelungen für die vertragsärztliche Abrechnung weiterhin gelten. In einem Umfeld akuten Finanzdrucks der Krankenkassen könnten Prüfungen wieder ausgeweitet werden.


18.12.2025
G. Lübben, L. Wiedemann
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Es ist essenziell, dass sich Hausärzte bei aller Freude über die erreichte Entbudgetierung darüber im Klaren sind, dass die Abrechnungsregeln des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) unverändert angewendet werden. Damit bleibt z. B. auch die Kontingentierung der Gesprächsleistung 03230 in Kraft. Ebenso gelten die Richtlinien und Vereinbarungen zur Steuerung der Wirtschaftlichkeit und Plausibilität der Abrechnung unverändert. Eine gute Steuerung der Abrechnung ist also weiterhin unverzichtbar.

Einführung

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat festgelegt, dass sämtliche Leistungen des EBM-Kapitels 3 sowie Hausbesuche des Kapitels 1.4 mit den Ziffern 01410 bis 01413 und 01415 in Zukunft vollständig honoriert werden.

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass für die entbudgetierten Leistungen ein neuer Honorartopf, innerhalb der Morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV), die sogenannte „Hausarzt-MGV“, gebildet wird. Mit dieser Abgrenzung ist sichergestellt, dass keine andere Fachgruppe in diesen Topf „reingreifen“ darf.

Sollten die Hausärzte im Vergleich zu der von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Geldmenge mehr Leistungen abrechnen, besteht für die Krankenkassen eine Nachfinanzierungspflicht. Durch diesen Mechanismus kann eine „sekundäre Budgetierung“, die von vielen Hausärzten befürchtet wurde, ausgeschlossen werden.

Restliche Leistungen – weiterhin Quotierung möglich

Nach wie vor verbleiben einige Leistungen bzw. Leistungsbereiche budgetiert:

  • GOP 01100 bis 01102 – Inanspruchnahme zu „Unzeiten“ bzw. im Rahmen einer Samstagssprechstunde
  • GOP 01430 – Verwaltungskomplex
  • GOP 01435 – Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale
  • GOP 01600 ff. (ohne GOP 01613) – Berichte, Stellungnahmen
  • GOP 02300 ff. – Kleinchirurgie
  • GOP 30200 und 30201 – Manuelle Medizin
  • GOP 35100 und 35110 – psychosomatische Grundversorgung
  • EBM-Abschnitt 30.7 (Schmerztherapie) – insbesondere Akupunktur
  • EBM-Kapitel 33 (Sonografie) – insbesondere Schilddrüsen und Abdomen

Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gehen davon aus, dass die zuvor genannten Leistungen lediglich 5 bis 10 % des Gesamthonorars ausmachen. Hier ist mit einer Quotierung im Bereich von 50 bis 90 % zu rechnen, sodass insgesamt tatsächlich eine „Entbudgetierung mit kleinen Abstrichen“ resultiert. Regional wird eine Quotierung dieser Leistungen unterschiedlich ausgestaltet sein. Damit geht für die Hausärzte in Deutschland ein langer berufspolitischer Kampf erfolgreich zu Ende.

Krankenkassen in akuter Finanznot

Nach einem Rekorddefizit von 6,2 Mrd. € Ende 2024, erzielten die gesetzlichen Krankenkassen im ersten Halbjahr 2025 ein Überschuss in Höhe von 2,8 Mrd. €. Dieser Überschuss dient jedoch vorrangig der Auffüllung der von der Vorgängerregierung geplünderten Finanzreserven auf das gesetzliche Mindestniveau. „Die gesetzliche Krankenversicherung steht finanziell massiv unter Druck“, so kommentiert die Bundesgesundheitsministerin die derzeitige Situation. Das aktuelle Sparpaket dämpft den erwarteten Anstieg der Zusatzbeiträge etwas, ist also maximal ein kleines Pflaster auf einer riesigen Wunde.

Perspektive der Kassenseite

Die Kassen haben die Entbudgetierung der hausärztlichen Leistungen in der Vergangenheit immer wieder als „nicht zeitgemäß“ massiv kritisiert und Sorgen vor einer unkontrollierten Leistungsausweitung und damit Kostenanstieg geäußert. Einzelne Kassenverbände haben im Vorfeld der Honorarverhandlungen für den Orientierungswert 2026 sogar die gesetzliche Rückabwicklung der Entbudgetierung gefordert. Es ist also mehr als wahrscheinlich, dass die Kassenseite die Entwicklung der Leistungsmenge in den Hausarztpraxen mit Argusaugen beobachten wird.

Kommt es zu einer Renaissance der Wirtschaftlichkeitsprüfung?

In den letzten Jahren wurde überwiegend die Wirtschaftlichkeit von Einzelleistungen geprüft. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hier das Kriterium des „offensichtlichen Missverhältnisses“ definiert. Ab diesem Grenzwert kommt es zu einer Beweislastumkehr, d. h. nicht der Prüfungsausschuss muss die Unwirtschaftlichkeit der Leistungen beweisen, sondern der zu prüfende Arzt muss die Wirtschaftlichkeit seiner Abrechnung darlegen. Die einzelnen KVen haben in ihren Prüfvereinbarungen für Einzelleistungen das 1,5- bis 2-Fache des Ansatzes im Vergleich zum Durchschnitt der Fachgruppe als Aufgreifkriterium definiert. Wird seitens der Prüfungsstellen bereits eine Vorprüfung vorgenommen, welche Praxisbesonderheiten Berücksichtigung finden, können auch bei geringerer Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts Prüfungen erfolgen. Bei selten abgerechneten Leistungen oder Leistungen, die für die Fachgruppe untypisch sind, sind indes höhere Grenzwerte zuzubilligen.

Arzt muss den Nachweis führen

Im Prüfungsfall muss dann die Praxis den Mehrbedarf an Leistungen schlüssig belegen. Dazu muss der Arzt den Nachweis führen, dass er ein vom Fachgruppendurchschnitt abweichendes Patientenklientel versorgt. Das kann z. B. ein besonderes Versorgungsangebot oder eine besondere Qualifikation sein, die den Unterschied zum Abrechnungsverhalten der Fachgruppe erklärt. Dazu werden die dokumentierten Behandlungsdiagnosen herangezogen. Deshalb ist es essenziell, dass die Morbidität der versorgten Patienten vollständig und differenziert verschlüsselt wird.

Ausweitung der Prüfungen absehbar

Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Abrechnung („Leistungsansatz dem Umfang nach berechtigt?“) haben in den letzten Jahren deutlich zugunsten der Plausibilitätsprüfungen („Leistungsansatz dem Grunde nach berechtigt?“) abgenommen. Regional waren verstärkte Prüfaktivitäten insbesondere in Hessen und Rheinland-Pfalz, aber auch in anderen KV-Bereichen zu verzeichnen. Bisher hatte die Kassenseite an dieser Prüfungsart ein vergleichsweise geringes Interesse, da die MGV den KVen mit befreiender Wirkung zur Verfügung gestellt wurde. Für die Kassen hatten Wirtschaftlichkeitsprüfungen daher lediglich für Einzelfälle mit einem besonders „offensiven Abrechnungsverhalten“ einen disziplinierenden Charakter.

Prüfabsichten

Diese defensive Einstellung zu Prüfungen dürfte sich mit der Einführung der Nachfinanzierungspflicht der Kassen bei steigender Leistungsanforderung der Praxen ändern. Sollte die abgerechnete Leistungsmenge also spürbar steigen, wird die Ausweitung von Prüfungen zwangsläufig die Folge sein. Die Kassen werden unterstellen, dass es sich in vielen Fällen um eine nicht nachvollziehbare Ausweitung der Leistungsmenge, insbesondere bei konstanten Fallzahlen, und daher um eine unwirtschaftliche Abrechnung handelt. Dabei kann auch ein Vergleich mit der abgerechneten Leistungsmenge der Vorquartale/des Vorjahresquartals der Arztpraxis herangezogen werden, der sogenannte „Vertikalvergleich“.

Wichtig ist, dass die gesetzlich verankerte Beschränkung, dass Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Abrechnung nur für höchstens 5 % der Vertragsärzte je Leistungsquartal zulässig sind, weiterhin gilt. Ebenso bleibt die Regelung bestehen, dass bei Ärzten der betroffenen Fachgruppe in Gebieten mit Unterversorgung bzw. drohender Unterversorgung keine Prüfungen nach Durchschnittswerten durchgeführt werden dürfen.

Reagieren KVen verstärkt mit Pausibilitätsprüfungen?

Es ist davon auszugehen, dass nicht nur die autonomen Prüfgremien, sondern auch die KVen ihr eigenes Instrument zur Überwachung der Abrechnung, die Plausibilitätsprüfung, ebenfalls verstärkt nutzen werden.

Die KV Rheinland-Pfalz ist die erste KV, die ihre Mitglieder vor einer Leistungsausweitung warnt und auf die Pflicht der KV hinsichtlich der Überprüfung eines plausiblen Leistungsverhaltens ihrer Mitglieder eindrücklich hinweist.

Was ist prüfungsrelevant?

Im Gegensatz zur Wirtschaftlichkeitsprüfung geht es hier um die Rechtmäßigkeit und die Korrektheit der Abrechnung. Neben den beiden Aufgreifkriterien für die Tagesprüfzeit (mindestens 3 Tage mit mehr als 12 Stunden Prüfzeit) und die Quartalsprüfzeit (> 780 Stunden bei vollem Tätigkeitsumfang), können auch zahlreiche andere Konstellationen prüfungsrelevant sein. Nicht selten liegt der Fokus der Prüfung – welche sogar bei Einhaltung der Zeitprofile eingeleitet werden kann – auf Einzelleistungen, die in vermeintlich implausibler Häufigkeit abgerechnet wurden.

Ablauf eines Prüfverfahrens

Der Arzt erhält eine schriftliche Mitteilung über die Einleitung eines Prüfverfahrens von der KV und wird üblicherweise aufgefordert, für eine Stichprobe an Patienten die vollständige Dokumentation aus der Patientenakte einzureichen. Eine Verpflichtung zur Vorlage ergibt sich aus den Regelungen des SGB V und weiteren Bestimmungen. Die Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht steht der Herausgabe im Regelfall nicht entgegen. Anhand dieser Stichprobe prüft die KV, ob der obligate Leistungsinhalt der EBM-Ziffer vollständig erbracht wurde.

Mit Bedacht agieren

Gleichzeitig erfolgt die Aufforderung, gegenüber der KV eine schriftliche Stellungnahme zu den Auffälligkeiten abzugeben. Bereits in diesem Verfahrensstadium passieren aus anwaltlicher Erfahrung nicht selten Fehler, da der betroffene Arzt Einlassungen abgibt, die strategisch unbedacht sind und ihm im weiteren Verlauf „auf die Füße fallen“. Denn Juristen aus der Fachabteilung der KV entscheiden maßgeblich darüber, welche Maßnahmen zu verhängen sind. Dies gilt umso mehr, als dass teilweise im Nachgang zu einer Plausibilitätsprüfung sogar Disziplinarverfahren von der KV wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der peinlichst genauen Abrechnung eingeleitet werden – ein für den Arzt häufig belastendes Verfahren.

Ausmaß der Honorarkürzung

Erfahrungsgemäß haben viele Dokumentationen ihre Schwachstellen. Ergeben sich im Rahmen der Prüfung der Dokumentation Anhaltspunkte für weitere fehlerhaft abgerechnete Leistungen, kann die Prüfung inhaltlich erweitert und weitere Quartale in die Prüfung einbezogen werden. Den KVen steht ein weites Schätzungsermessen zum potenziellen Ausmaß der Kürzungshöhe zu. Sie können z. B. – je nach Sachverhaltsgestaltung – auf Basis des Umfangs der beanstandeten Dokumentationen den Prozentsatz der nicht korrekt abgerechneten Leistungsfälle schätzen, den Überhang an Leistungen oberhalb zugestandener Zeitbudgets abschöpfen oder im Extremfall sogar die Honoraranforderung auf den Fachgruppendurchschnitt zurückführen. Die Honorarkürzungen können dabei nicht nur die auffälligen Leistungsbereiche, sondern auch delegierte Leistungen bzw. Leistungen ohne Prüfzeit umfassen.

Selbstverständlich darf dies nicht willkürlich geschehen, die Beurteilungskriterien der KV müssen aus juristischer Sicht nachvollziehbar und transparent sein. In diesem Prüfsystem gibt es keine absoluten Wahrheiten. Deshalb ist bei einer fehlerhaften Abrechnung darauf hinzuwirken, dass ein angemessener Sicherheitsabschlag auf die Honorarkürzung zugebilligt wird.

Prüfzeit überschritten – und jetzt?

Tage mit mehr als zwölf Stunden abgerechneten Leistungen sind im hausärztlichen Bereich ein „No-Go“. Nach der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte sind regelhafte Gesprächszeiten von mehr als sieben bis acht Stunden nicht leistbar und begründen Zweifel an einer EBM-konformen, vollständigen Leistungserbringung. Es ist daher sinnvoll, seine „gesprächslastigen“ Tage generell im Auge zu behalten und ggf. auszusteuern. Dies gilt insbesondere für alle Leistungen, die laut Leistungslegende bereits im EBM mit einer festen Zeitvorgabe versehen sind (z. B. die psychosomatische Grundversorgung).

Entlastung der Prüfzeiten

Große „Versorgerpraxen“ mit einem breiten Spektrum an Leistungen können häufig ihre Quartalsprüfzeit allein aufgrund der Anzahl zu versorgenden Patienten nicht einhalten. Eine Überschreitung ergibt sich allein aus der Abrechnung der Versichertenpauschale, der Chronikerpauschale sowie der Gesprächsleistung. Diese Konstellationen werden von den KVen – regional in unterschiedlichem Ausmaß – durchaus toleriert. Das Augenmerk der KVen richtet sich dann allerdings auf die Tagesprofile der Praxis. Auch hier kann eine höhere Ansatzhäufigkeit einzelner Ziffern zu einer vertieften Prüfung von Leistungen führen, insbesondere mit Blick auf die Qualität der Dokumentation (z. B. Inhalt des klassischen hausärztlichen Gesprächs). Nicht selten sind Abrechnungsfehler bei Hausbesuchen Gegenstand von Prüfungen. Mit Blick darauf, dass diese nunmehr voll vergütet werden, könnte auch hier künftig ein Fokus liegen.

Große Versorgerpraxen sollten prüfen, ob es sich zur Entlastung der Prüfzeiten lohnt, Patienten in Verträgen der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) zu betreuen.

Abbildung 1 fasst noch einmal die Empfehlungen zur Prävention für Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfungen zusammen.

Fazit

Entbudgetierung der hausärztlichen Leistungen – Kommt es jetzt vermehrt zu Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfungen?

Die Autoren hören jetzt häufig die Meinung, dass ein Controlling der Abrechnung nicht mehr notwendig sei. Es werde schließlich (fast) alles bezahlt. Abrechnung und Vergütung der Leistungen sind aber zwei verschiedene Themen. Die KV darf auch in Zeiten der Entbudgetierung nur wirtschaftliche und korrekt erbrachte Leistungen vergüten. Eine unkontrollierte, ungesteuerte Abrechnung birgt also große Gefahren. Bei einer medizinisch begründeten Steigerung des Leistungsbedarfs sollte auf qualifizierende Behandlungsdiagnosen und die Dokumentationsqualität geachtet werden. Ein stringentes Leistungsmanagement und ein gutes Leistungs-Controlling war und ist die beste Maßnahme für eine effektive Prävention von Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfungen.

Autor

Dr. med. Georg Lübben
AAC Praxisberatung AG
Am Treptower Park 75
12435 Berlin

Autor

Lars Wiedemann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
HFBP Rechtsanwälte und Notare
Hagener Straße 251, 44229 Dortmund