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EBM-Tipp | Allgemeinmedizin

ICD-10-Code U69.10

Nach kosmetischen Eingriffen können Nachbehandlungen erforderlich werden. Somit stellt sich die Frage, ob Nachbehandlungen, die nach der GOÄ als Selbstzahlerleistungen (IGeL) abgerechnet wurden, nach dem EBM zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abzurechnen sind oder ob diese ebenfalls als IGeL liquidiert werden können.


16.12.2025
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Nach kosmetischen Eingriffen, nach „modischen Verzierungen“ wie Piercings und Tätowierungen, wird zur Nachbehandlung bzw. bei Komplikationen in der Regel eine Kassenarztpraxis aufgesucht, z. B. bei Wundheilungsstörungen nach kosmetischen Operationen, bei allergischen Reaktionen nach Tätowierungen oder nach einem Piercing. Dann ist zu entscheiden: Liegt eine zu Lasten der GKV nach dem EBM abzurechnende Erkrankung vor oder hat die Liquidation nach der GOÄ als IGeL zu erfolgen? Die weitgehend einhellige Meinung hierzu: Es ist nicht einzusehen, dass die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten mit Leistungen belastet wird, die aus kosmetischen Eingriffen resultieren. Aber: Kommt es nach kosmetischen Eingriffen zu eigenständigen behandlungsbedürftigen Erkrankungen, sind besondere Vorgaben zu beachten.

Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)

Dazu Klarstellung in § 58 Abs. 2 BMV-Ä: „Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Mitteilung und die gemeldeten Daten zu informieren.“ Den betroffenen Versicherten ist mitzuteilen, dass die Krankenkasse informiert werden muss. Ein Widerspruchsrecht haben die Patientinnen und Patienten nicht.

ICD-10-Code U69.10 angeben

Wird eine allergische Dermatitis, bedingt durch Farbstoffe einer Tätowierung, mit L23.4 codiert oder eine allergische Reaktion auf Piercing-Material mit L23.0, lassen diese Codierungen nicht erkennen, dass es sich um Erkrankungen in der Folge von kosmetischen Behandlungen handelt. Zusätzlich ist in derartigen Fällen der ICD-10-Code U69.10 anzugeben: „Andernorts klassifizierte Erkrankung, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist.“

Wichtig

ICD-10-Code U69.10

  • Bei Erkrankungen, die durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, Tätowierung oder Piercing bedingt sind, ist gemäß BMV-Ä § 58 Abs. 2 die zuständige Krankenkasse entsprechend zu informieren.
  • Werden Erkrankungen behandelt, die Folge eines kosmetischen Eingriffs, einer Tätowierung oder eines Piercings sind, ist außer dem ICD-10-Code für die betreffende Erkrankung zusätzlich immer der Code U69.10 anzugeben.
  • Um Erkrankungen in der Folge von IGeL ebenfalls als IGeL berechnen zu können, sollte in dem vorab zu schließenden Behandlungsvertrag vereinbart werden, dass diese ebenfalls als IGeL nach der GOÄ berechnet werden.

IGeL oder GKV-Leistung?

Kommt es nach einer Tätowierung, einer kosmetischen Operation oder einem Piercing zu einem eigenständigen schweren Krankheitsbild, z. B. zu einer schweren Wundheilungsstörung, ist die Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen zu erbringen mit der zusätzlichen Codierung U69.10. Weniger bedeutende Folgeerkrankungen nach IGeL wie kleine Wundbehandlungen, das Entfernen von Fäden usw. sollten ebenfalls nach der GOÄ berechnet werden. Zur Absicherung wird empfohlen, im Behandlungsvertrag, der vor der Erbringung von IGeL geschlossen wird, zu vereinbaren, dass die durch die erbrachten IGeL bedingten nachfolgenden Erkrankungen ebenfalls nach der GOÄ als IGeL liquidiert werden. Es ist damit zu rechnen, dass Patientinnen und Patienten Rechnungen für Behandlungen von Folgeerkrankungen nach IGeL bei ihrer Krankenkasse mit der Bitte um Erstattung einreichen.

Mit einer entsprechenden Vereinbarung im Behandlungsvertrag kann der Sachverhalt geklärt und eine juristische Auseinandersetzung vermieden werden.