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Allgemein- & Innere Medizin, Dermatologie, Gefäßmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie, Pädiatrie, Urologie, Recht Allgemein- & Innere Medizin, Dermatologie, Gefäßmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie, Pädiatrie, Urologie Recht
Zuwendungsverbot

Verlockende Fallen: Unerlaubte Zuwendungen im Fokus

Das berufsrechtliche Verbot der unerlaubten Zuwendung schützt die ärztliche Entscheidungsfreiheit vor der Einflussnahme Dritter. Ärztinnen und Ärzte dürfen danach keinerlei Zuwendung empfangen, die nicht durch eine adäquate Gegenleistung gedeckt ist. 


16.12.2025
T. Hesse
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Die in den ärztlichen Berufsordnungen geregelte Vorgabe dient dem Zweck, Ansehen und Integrität der Ärzteschaft zu bewahren. Gleichzeitig soll sie gewährleisten, dass Behandelnde keinen Unterschied nach der sozialen Stellung ihrer Patientinnen und Patienten machen. Die Bewertung (un)zulässiger verhaltenslenkender Anreize im Lichte der ärztlichen Unabhängigkeit ist immer wieder auch Aufgabe der Gerichte, wie zwei aktuelle Urteile belegen.

Die oft schlicht als „Zuwendungsverbot“ bezeichnete Direktive, keine Geschenke zu verlangen oder anzunehmen, ist in § 32 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich geregelt. Sie erfasst alle Formen einseitiger Vorteilsgewährung durch Behandelte und andere Personen (etwa Apotheken, pharmazeutische Unternehmen und Krankenkassen), auf die kein durch eine Gegenleistung abgedeckter Rechtsanspruch besteht.

§ 32 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte lautet:

  1. Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung ist dann nicht berufswidrig, wenn sie einer wirtschaftlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise auf sozialrechtlicher Grundlage dient und der Ärztin oder dem Arzt die Möglichkeit erhalten bleibt, aus medizinischen Gründen eine andere als die mit finanziellen Anreizen verbundene Entscheidung zu treffen.
  2. Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist nicht berufswidrig, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht.
  3. Die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen (Sponsoring) ist ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang, sind bei der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen. 

Dabei sind zum Beispiel Fachbücher und Zeitschriftenabonnements sowie Informationsbroschüren zur kostenlosen Weitergabe genauso als wirtschaftlich vorteilhaft anzusehen wie Rechtsdienstleistungen und Beratungen oder andere Hilfestellungen, Bewirtungen, Spenden und Einladungen zu Golfturnieren. Um zu verhindern, dass das Verbot durch Zuwendungen an Familienangehörige, Mitarbeitende, Fördervereine oder Praxisverbünde umgangen wird, ist auch das Fordern oder das Versprechenlassen von Vorteilen für Dritte berufswidrig. 

Ausnahmen 

Eine Ausnahmeregelung bezüglich geringfügiger Vorteile ist in § 32 MBO – anders als in den unmittelbar gültigen Vorgaben verschiedener Kammern – nicht (mehr) enthalten. Trotzdem ist der Wert einer Zuwendung bei der Beurteilung ihrer Zulässigkeit zu berücksichtigen. § 32 Abs. 2 MBO nimmt Zuwendungen vom Verbot aus, die für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Jedoch müssen sich auch solche Vorteile im Rahmen des Angemessenen bewegen.

Um einen Verstoß gegen § 32 der ärztlichen Berufsordnung zu begründen, muss Ärztinnen und Ärzten die tatsächliche Beeinflussung durch eine Zuwendung nicht nachgewiesen werden. Objektiv begründbare Zweifel an der Unabhängigkeit der (künftigen) ärztlichen Entscheidung im Kontext der Vorteilsgewährung genügen. Wird lediglich ein geringfügiger Vorteil zugewendet, entsteht regelmäßig kein Beeinflussungseindruck. Andererseits kann bereits der „böse Schein“ genügen, um Zweifel an der ärztlichen Integrität zu wecken.

Das Verbot der unerlaubten Zuwendung ist angesichts seiner praktischen Bedeutung regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Zwei aktuell diskutierte Entscheidungen zeigen auf, dass das Verbot einerseits nur anwendbar ist, wenn tatsächlich ein Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung besteht. Andererseits führt ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Arzt nicht automatisch zur Unwirksamkeit dieses Vertrags.

Patient macht Arzt zum Millionär

Ein vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin geführter Rechtsstreit (Urteil vom 27.08.2025, Az. 90 K 2/25 T) betraf die „Behandlung“ eines vermögenden Studenten durch einen ärztlichen Psychotherapeuten. Arzt und Patient vereinbarten eine unternehmerische Zusammenarbeit abseits der Therapie. Der Patient gründete diverse Gesellschaften, in die er aus seinem Erbe stammende sowie neu erworbene und von ihm bezahlte Immobilien einbrachte. Dem Arzt übertrug er unentgeltlich Geschäftsanteile an verschiedenen Gesellschaften und machte ihn zum geschäftsführenden Verwalter. Insgesamt leistete der Patient Zahlungen in Höhe von mehr als 1,5 Mio. € an den Arzt, dessen Ehefrau und verschiedene Gesellschaften.

Dann kam es zwischen den Beteiligten zum Streit. Der Patient verklagte den Arzt erfolgreich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht hielt das Verhalten des Behandlers im Zusammenhang mit den erfolgten Zuwendungen für besonders verwerflich. Er habe das Behandlungsverhältnis „aus eigensüchtigen Motiven“ ausgenutzt, um beträchtliche finanzielle Vorteile für sich und ihm Nahestehende zu erhalten.

Berufsgericht: Approbationsentzug angemessen

In einem gegen den Arzt eröffneten berufsgerichtlichen Verfahren wurde zudem dessen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs festgestellt. Das VG sah sich insoweit zur Verhängung der Höchstmaßnahme veranlasst – auch weil der Betroffene keinerlei Einsicht zeigte, obwohl er durch sein Fehlverhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes im Kern und unwiederbringlich erschüttert habe. Andere Sanktionen – etwa eine Warnung, ein Verweis, eine Geldbuße oder die Entziehung des Kammerwahlrechts – hielt das Gericht für nicht ausreichend.

Hilfreich: Fragen, Antworten und Prüfkriterien der BÄK 

Als Bewertungs- und Orientierungshilfe bei der Definition unerlaubter Zuwendungen können Ärztinnen und Ärzten die bereits im Jahr 2007 veröffentlichten, noch immer aktuellen „Hinweise und Erläuterungen“ der Bundesärztekammer zur „Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit“ beim „Umgang mit der Ökonomisierung des Gesundheitswesens“ (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 104, Heft 22 vom 1. Juni 2007) dienen. 

Der Arzt habe das typische Abhängigkeitsverhältnis zwischen Patienten und Psychotherapeuten als „Geschäftsmodell für seine wirtschaftliche Betätigung entdeckt“ und insbesondere den gegen ihn klagenden Patienten – auch noch nach der Beendigung der Therapie – durch überlegenes Wissen beeinflusst und manipuliert.

Zuwendungsverbot nicht einschlägig

Allerdings habe die in Rede stehende „Behandlung“ nicht ansatzweise den erforderlichen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen einer Psychotherapie entsprochen, befand das Gericht. Ein Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Zuwendung scheide daher aus. Vielmehr habe der Arzt das grundsätzliche Gebot verletzt, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm dabei entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Die Maximen der ärztlichen Fachlichkeit und Professionalität erforderten gerade in der Psychotherapie eine notwendige Distanz zum Patienten. Dieses Distanz- und Abstinenzgebot gelte auch für die Zeit nach einer Therapie fort, soweit noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung des Patienten zum Therapeuten bestehe. Dies sah das VG gegeben.

Patient vermacht Hausarzt Grundstück und Haus

In einem anderen viel beachteten Fall behandelte ein Hausarzt einen alleinstehenden, kinderlosen Patienten. In einem „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ vereinbarten beide eine umfassende medizinische, pflegerische und sonstige Patientenversorgung durch den Arzt. Als Gegenleistung sollte im Fall des Todes des Patienten dessen Grundstück mit Haus auf den Arzt übergehen. Der Patient verstarb, und der Insolvenzverwalter des Arztes forderte die Übertragung des Grundstücks von den Erben des Verstorbenen.

Die Klage des Verwalters blieb zunächst ohne Erfolg, weil die Gerichte die Vermächtnisanordnung zugunsten des Arztes wegen eines Verstoßes gegen das Zuwendungsverbot für unwirksam hielten. Der Bundesgerichtshof sah das anders: Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 der Berufsordnungen habe nicht grundsätzlich bzw. ausnahmslos die Unwirksamkeit einer gegen das Verbot verstoßenden Vereinbarung zur Folge. Eine Nichtigkeit der Verfügung des Patienten gegenüber seinem Arzt komme aber wegen eines Verstoßes gegen die „guten Sitten“ in Betracht (Urteil vom 02.07.2025, Az. IV ZR 93/24).

Fazit

Das Verbot der unerlaubten Zuwendung im Fokus

Das standesrechtliche Verbot der unerlaubten Zuwendung soll die Integrität der Ärzteschaft und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Freiheit der ärztlichen Entscheidung ebenso wie deren konkrete Unabhängigkeit im einzelnen Behandlungsverhältnis sichern. Ärztliche Absprachen können im Falle eines Verbotsverstoßes trotzdem wirksam sein. Gleichzeitig kann die Inanspruchnahme nach § 32 der Berufsordnungen zulässiger Vorteile gegen andere berufsrechtliche Vorgaben verstoßen.

Die Abgrenzung des Erlaubten vom Unzulässigen mag vor diesem Hintergrund nicht immer einfach sein. Nicht zuletzt angesichts der Ergebnisse der geschilderten Verfahren sind bei der Vorteilsannahme durch Ärztinnen und Ärzte jedoch zweifellos Zurückhaltung und sorgfältige Abwägung geboten.

Autor
Foto des Rechtsanwaltes Tim Hesse

Tim Hesse
Rechtsanwalt, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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