Um einen Verstoß gegen § 32 der ärztlichen Berufsordnung zu begründen, muss Ärztinnen und Ärzten die tatsächliche Beeinflussung durch eine Zuwendung nicht nachgewiesen werden. Objektiv begründbare Zweifel an der Unabhängigkeit der (künftigen) ärztlichen Entscheidung im Kontext der Vorteilsgewährung genügen. Wird lediglich ein geringfügiger Vorteil zugewendet, entsteht regelmäßig kein Beeinflussungseindruck. Andererseits kann bereits der „böse Schein“ genügen, um Zweifel an der ärztlichen Integrität zu wecken.
Das Verbot der unerlaubten Zuwendung ist angesichts seiner praktischen Bedeutung regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Zwei aktuell diskutierte Entscheidungen zeigen auf, dass das Verbot einerseits nur anwendbar ist, wenn tatsächlich ein Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung besteht. Andererseits führt ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Arzt nicht automatisch zur Unwirksamkeit dieses Vertrags.
Patient macht Arzt zum Millionär
Ein vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin geführter Rechtsstreit (Urteil vom 27.08.2025, Az. 90 K 2/25 T) betraf die „Behandlung“ eines vermögenden Studenten durch einen ärztlichen Psychotherapeuten. Arzt und Patient vereinbarten eine unternehmerische Zusammenarbeit abseits der Therapie. Der Patient gründete diverse Gesellschaften, in die er aus seinem Erbe stammende sowie neu erworbene und von ihm bezahlte Immobilien einbrachte. Dem Arzt übertrug er unentgeltlich Geschäftsanteile an verschiedenen Gesellschaften und machte ihn zum geschäftsführenden Verwalter. Insgesamt leistete der Patient Zahlungen in Höhe von mehr als 1,5 Mio. € an den Arzt, dessen Ehefrau und verschiedene Gesellschaften.
Dann kam es zwischen den Beteiligten zum Streit. Der Patient verklagte den Arzt erfolgreich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht hielt das Verhalten des Behandlers im Zusammenhang mit den erfolgten Zuwendungen für besonders verwerflich. Er habe das Behandlungsverhältnis „aus eigensüchtigen Motiven“ ausgenutzt, um beträchtliche finanzielle Vorteile für sich und ihm Nahestehende zu erhalten.
Berufsgericht: Approbationsentzug angemessen
In einem gegen den Arzt eröffneten berufsgerichtlichen Verfahren wurde zudem dessen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs festgestellt. Das VG sah sich insoweit zur Verhängung der Höchstmaßnahme veranlasst – auch weil der Betroffene keinerlei Einsicht zeigte, obwohl er durch sein Fehlverhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes im Kern und unwiederbringlich erschüttert habe. Andere Sanktionen – etwa eine Warnung, ein Verweis, eine Geldbuße oder die Entziehung des Kammerwahlrechts – hielt das Gericht für nicht ausreichend.
Hilfreich: Fragen, Antworten und Prüfkriterien der BÄK
Als Bewertungs- und Orientierungshilfe bei der Definition unerlaubter Zuwendungen können Ärztinnen und Ärzten die bereits im Jahr 2007 veröffentlichten, noch immer aktuellen „Hinweise und Erläuterungen“ der Bundesärztekammer zur „Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit“ beim „Umgang mit der Ökonomisierung des Gesundheitswesens“ (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 104, Heft 22 vom 1. Juni 2007) dienen.
Der Arzt habe das typische Abhängigkeitsverhältnis zwischen Patienten und Psychotherapeuten als „Geschäftsmodell für seine wirtschaftliche Betätigung entdeckt“ und insbesondere den gegen ihn klagenden Patienten – auch noch nach der Beendigung der Therapie – durch überlegenes Wissen beeinflusst und manipuliert.
Zuwendungsverbot nicht einschlägig
Allerdings habe die in Rede stehende „Behandlung“ nicht ansatzweise den erforderlichen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen einer Psychotherapie entsprochen, befand das Gericht. Ein Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Zuwendung scheide daher aus. Vielmehr habe der Arzt das grundsätzliche Gebot verletzt, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm dabei entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Die Maximen der ärztlichen Fachlichkeit und Professionalität erforderten gerade in der Psychotherapie eine notwendige Distanz zum Patienten. Dieses Distanz- und Abstinenzgebot gelte auch für die Zeit nach einer Therapie fort, soweit noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung des Patienten zum Therapeuten bestehe. Dies sah das VG gegeben.
Patient vermacht Hausarzt Grundstück und Haus
In einem anderen viel beachteten Fall behandelte ein Hausarzt einen alleinstehenden, kinderlosen Patienten. In einem „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ vereinbarten beide eine umfassende medizinische, pflegerische und sonstige Patientenversorgung durch den Arzt. Als Gegenleistung sollte im Fall des Todes des Patienten dessen Grundstück mit Haus auf den Arzt übergehen. Der Patient verstarb, und der Insolvenzverwalter des Arztes forderte die Übertragung des Grundstücks von den Erben des Verstorbenen.
Die Klage des Verwalters blieb zunächst ohne Erfolg, weil die Gerichte die Vermächtnisanordnung zugunsten des Arztes wegen eines Verstoßes gegen das Zuwendungsverbot für unwirksam hielten. Der Bundesgerichtshof sah das anders: Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 der Berufsordnungen habe nicht grundsätzlich bzw. ausnahmslos die Unwirksamkeit einer gegen das Verbot verstoßenden Vereinbarung zur Folge. Eine Nichtigkeit der Verfügung des Patienten gegenüber seinem Arzt komme aber wegen eines Verstoßes gegen die „guten Sitten“ in Betracht (Urteil vom 02.07.2025, Az. IV ZR 93/24).