„Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung, 250 Punkte, 2,3fach 33,52 €.“
Nr. 51 nicht anstelle oder neben den Nrn. 45 oder 46 (Visiten)
Neben Nr. 51 nicht die Nrn. 1, 5, 48 (Besuch auf einer Pflegestation) und/oder 52 (Helferinnenbesuch)
Häusliche Gemeinschaft
Die „häusliche Gemeinschaft“ ist eine solche, die abgegrenzt von anderen Gemeinschaften zentrale Lebensbereiche eines Hauses oder einer Wohnung gemeinsam nutzt. Das ist nicht immer scharf abgrenzbar, z. B. können hinter verschiedenen Türen („mit eigener Klingel und Klo“) wohnende „häusliche Gemeinschaften“ durchaus auch mit anderen eine gemeinsame Küche oder Verpflegungseinrichtung nutzen. „Klassisch“ sind die Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft die einer Familie oder Wohngemeinschaft. In einem Kinderheim können verschiedene häusliche Gemeinschaften bestehen, z. B. in Wohngruppen.
Immer setzt die Nr. 51 voraus, dass unmittelbar zuvor (nicht zeitlich getrennt) bei einer anderen Patientin oder einem Patienten der häuslichen Gemeinschaft ein Besuch erfolgte, der mit Nr. 50 berechnet wird. Wenn nicht, trifft nicht Nr. 51 zu, sondern Nr. 50.
Offensichtlich ist, dass die Nrn. 1 und 5 neben der Nr. 51 nicht berechenbar sind. Wie bei der Nr. 50 sind aber z. B. die Nrn. 7 und 4 neben der Nr. 51 berechenbar. Damit gilt auch im Zusammenhang mit Nr. 51 das, was zu Nr. 50 gilt: Außerhalb der Sprechstunde kann ggf. zu Nr. 7 oder zu Nr. 4 der Zuschlag „A“ berechnet werden, aber nicht neben den Zuschlägen E ff..
Zuschläge
Erfolgt der Mitbesuch bei dringender Anforderung unverzüglich oder zu „Unzeiten“, treffen auch für Nr. 51 die Zuschläge E ff. und auch deren eventuelle Kombinierbarkeit zu. Allerdings sind die Zuschläge E bis H zur Nr. 51 nur mit dem halben des jeweiligen Betrags ansetzbar. Der Zuschlag K2 kann zu Nr. 51 in voller Höhe angesetzt werden.
Dass bei einem anderen Kind derselben häuslichen Gemeinschaft die Zuschläge zu Nr. 50 berechnet werden, schließt die Berechnung zu Nr. 51 nicht aus. Wenn in der GOÄ Abrechnungsausschlüsse auf eine „Inanspruchnahme des Arztes“ abstellen, bezieht sich das auf den Zeitraum in Bezug auf denselben Versicherten, nicht auf eine mehr oder weniger große Gruppe.
Wichtig
Nr. 51 GOÄ setzt voraus, dass bei einem anderen Kind in derselben häuslichen Gemeinschaft schon Nr. 50 GOÄ berechnet wird.
Zu Nr. 51 gilt hinsichtlich der Berechenbarkeit des Zuschlags „A“ zu den Nrn. 7 oder 4 dasselbe wie zu Nr. 50.
Die Zuschläge E bis H sind zu Nr. 51 mit dem halben Gebührensatz ansatzfähig, Zuschlag K 2 in voller Höhe.
Die von der GOÄ verlangte Aufteilung des Wegegeldes ist bei unterschiedlich versicherten Kindern so praxisfern geregelt, dass viele Ärztinnen und Ärzte zur „Notlösung“ einfacher Aufteilung greifen.
Wegegeld
Im § 8 Abs. 3 GOÄ wird nicht nur auf eine „häusliche Gemeinschaft“, sondern auch auf ein „Heim“ abgestellt. Erfolgen darin mehrere Besuche, darf dann das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden – und das auch noch unabhängig vom Versichertenstatus der besuchten Patientinnen und Patienten.
Die Umsetzung dieser Vorgabe ist ggf. schwierig. Relativ gut machbar ist das, wenn alle Kinder privat versichert sind. Dann kann man das Wegegeld entsprechend aufteilen.
Wenn in der besuchten Gemeinschaft aber Patientinnen und Patienten „gemischt versichert“ sind, wird es schwierig. Das Wegegeld in der GOÄ und der GKV ist unterschiedlich und wenn die GKV weniger als den bei Aufteilung des GOÄ-Betrages resultierenden Betrag zahlt, müsste der Differenzbetrag anteilig bei den privat versicherten Kindern berechnet werden können. Das wäre ein zudem noch mit Unsicherheiten behafteter, völlig unangemessener Aufwand.
Auch wenn das nicht GOÄ-konform ist, greifen viele Ärztinnen und Ärzte zu einer praxisgerechten „Notlösung“. Das Wegegeld wird einfach so aufgeteilt, als ob alle besuchten Patientinnen und Patienten privat versichert wären. Das entspricht schließlich auch weitgehend dem Sinn der Bestimmung. Das Wegegeld hingegen überhaupt nicht aufzuteilen, wäre ein offensichtlicher Verstoß gegen die GOÄ-Bestimmung.
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