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Telematikinfrastruktur

TI-Pauschale 2026 – Erhöhung zum 1. Januar

Die monatliche TI-Pauschale ist zum 1. Januar 2026 um 2,8 % gestiegen. Die Anpassung erfolgt – wie in den Vorjahren – analog zur Entwicklung des Orientierungswerts. Praxen erhalten die TI-Pauschale zur Finanzierung der Installation und des laufenden Betriebs der Telematikinfrastruktur (TI).


14.01.2026
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  Der Orientierungswert legt fest, wie viel ein Punkt im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) wert ist. Im Jahr 2026 beträgt er 12,7404 Cent.

Die TI-Pauschale wurde 2023 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsverordnung eingeführt. Seitdem wird sie jährlich entsprechend der Veränderung des Orientierungswerts angepasst. Für das Jahr 2026 ergibt sich daraus eine Erhöhung um 2,8 %.

Finanzierung der TI durch monatliche Pauschale

Praxen erhalten die TI-Pauschale zur Finanzierung der Installation und des laufenden Betriebs der Telematikinfrastruktur (TI), deren Höhe das Bundesgesundheitsministerium per Rechtsverordnung festgelegt hat. Nach Angaben des Ministeriums sollen mit dieser Pauschale sämtliche Kosten für den Anschluss und Betrieb der TI abgegolten werden. Die konkrete Höhe der TI-Pauschale richtet sich nach der Größe der Praxis, also nach der Anzahl der dort tätigen Ärztinnen, Ärzte und/oder Psychotherapeutinnen und -therapeuten. 

Grundsätzlich gilt: Zum 1. Januar eines jeden Jahres wird die TI-Pauschale entsprechend der Veränderung des Orientierungswerts angepasst. Die in den folgenden Tabellen ausgewiesenen Beträge gelten seit dem 1. Januar 2026.

Monatliche TI-Pauschale – 2026Anzahl Vertragsärztinnen/-ärzte

263,62

bis 3

313,52

4 bis 6

359,10

7 bis 9

359,10 € 
plus 31,70 pro ≤ 3 weitere Ärztinnen/Ärzte

mehr als 9

Voraussetzungen für die Abrechnung der TI-Pauschale 

Um die TI-Pauschale zu erhalten, müssen Praxen nachweisen, dass sie verschiedene Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützen. Zusätzlich müssen die Praxen mit notwendigen Komponenten und Diensten ausgestattet sein.  

  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)*
  • elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • elektronischer Medikationsplan (eMP)*
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • elektronische Verordnungen (eRezept)*
  • Notfalldatenmanagement (NFDM)* 

Ausnahmen: Für die mit * gekennzeichneten Anwendungen können die Kassenärztlichen Verbände Ausnahmen für Facharztgruppen und Psychotherapeuten erlassen, die diese Anwendungen im Regelfall nicht in ihrem Versorgungskontext nutzen können.

  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)/elektronischer Psychotherapeutenausweis (ePTA) oder eID für Ärztinnen und Ärzte mit gematik-Zulassung
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
  • SMC-B (Praxisausweis) oder SM-B oder eID für Vertragsarztarztpraxen mit gematik-Zulassung

Kürzung der Pauschalen

  • Sollte der Nachweis für eine der vorausgesetzten Anwendungen oder Dienste fehlen, reduziert sich die monatliche TI-Pauschale um jeweils 50 %.
  • Fehlen mehrere Dienste oder Anwendungen, wird überhaupt keine TI-Pauschale gezahlt. Die Vertragsarztpraxis erhält dann erst in dem Quartal, das auf die Erbringung des vollständigen Nachweises folgt, wieder die volle TI-Pauschale. Wird der Nachweis nicht fristgerecht eingereicht, kann eine rückwirkende Pauschale nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch die KV gezahlt werden.
  • Die sogenannten „TI-Pauschalen 2“ und „3“ sind zum 31.12.2025 ausgelaufen.
monatliche TI-Pauschale bei einer fehlenden Anwendung (50 % gekürzt) – 2026Anzahl Vertragsärztinnen/Vertragsärzte
131,81 bis 3
156,76 4 bis 6
179,55 7 bis 9
179,55 € 
plus 15,85 pro ≤ 3 weitere Ärztinnen/Ärzte
mehr als 9
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