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Dermatologie Dermatologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Dermatologie

Weitere Paragrafen aus der neuen GOÄ für Dermatologen

Nach dem § 5 (Steigerungsfaktor) im Wirtschaftsmagazin für die hautärztliche Praxis Ausgabe 4/2025, stellen wir hier weitere Regelungen aus dem Paragrafenteil der neuen GOÄ vor.


15.01.2026
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Vorbemerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die vom Deutschen Ärztetag im April 2025 verabschiedete Fassung und auf die dazu auf der Website der Bundesärztekammer (BÄK) auffindbaren Informationen. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen.


 

§ 1 Anwendungsbereich der GOÄ

Die jetzige Regelung in Satz 1, dass Leistungen „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ erbracht werden müssen, soll ergänzt werden mit: „und die gemäß Berufsordnung der (Landes-) Ärztekammer erbracht werden“. Damit eröffnet sich für Ärztekammern die Möglichkeit, durch Berufsordnung und Weiterbildungsordnung zu bestimmen, wer welche Leistungen berechnen darf.

Die vorgesehene Regelung, dass Patientinnen und Patienten vor der Behandlung über „erkennbare“ Erstattungsprobleme schriftlich informiert werden müssen, ist lediglich die Festschreibung der bereits geltenden wirtschaftlichen Aufklärungspflicht gemäß § 630c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der GOÄ selbst.

Ergänzt wird noch, dass Empfehlungen der „Gemeinsamen Kommission nach § 11a BÄO“ beachtet werden sollen. Was diese „GeKo“ ist und was sie für Folgen haben kann, werden wir in einem späteren Beitrag vorstellen.

§ 2 Abweichende Vereinbarung

Neu ist, dass der Steigerungsgrund verpflichtend in der Vereinbarung anzuführen ist. Gemäß der aktuellen GOÄ würde die Abdingungsvereinbarung dadurch unwirksam werden. Die Angabe des Grunds ermöglicht Auseinandersetzungen darüber, welche Gründe zulässig sind oder nicht. Die BÄK begründet die Änderung mit verbesserter Transparenz für Patienten- und Arztseite. Außerdem könne die Angabe eines medizinischen Grunds zu einer (Teil-) Erstattung durch den Kostenträger führen. Das aber ist auch jetzt schon so (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Danach ist auf Verlangen der Patientin bzw. des Patienten ein nach § 5 (Bemessung des Faktors) zulässiger Grund, der auch ohne die Honorarvereinbarung zum höheren Faktor geführt hätte, zusätzlich zum Hinweis auf die Honorarvereinbarung in der Rechnung anzuführen. So kann der Kostenträger dann wenigstens zum Faktor 3,5 erstatten.

§ 3 Vergütungen

Zur Definition von „Vergütungen“ sind nur geringe Änderungen ohne wesentliche Auswirkung gegenüber dem Bestehenden vorgesehen.

§ 4 Gebühren

Bereits jetzt kann eine Leistung auch dann berechnet werden, wenn sie überwiegend erbracht wurde, aber aus medizinischen oder von der Patientin bzw. dem Patienten verursachten Gründen nicht vollendet werden kann (versuchte Leistungserbringung). Dies ist nun ausdrücklich angeführt.

Für Laborleistungen wird der „medizinisch plausible Kausalzusammenhang“ mit der Diagnose oder der Fragestellung ausdrücklich verlangt. Das ist grundsätzlich nicht neu. § 1 Abs. 2 GOÄ fordert bereits jetzt, dass medizinische Leistungen nur berechenbar sind, wenn sie medizinisch notwendig sind oder ausdrücklich verlangt wurden. Durch diese Hervorhebung bekommen Algorithmen zur automatischen Plausibilitätsprüfung mehr Gewicht und das Erstellen von Ablehnungen wird erleichtert.

Ausführlich sollen im § 4 die Voraussetzungen für die Abrechnung von „Wahlleistungen“ (Leistungen bei voll- oder teilstationärer, stationsäquivalenter, tagesstationärer sowie vor- und nachstationärer Behandlung) von Privatversicherten) in Anlehnung an die geltende Rechtsprechung verschärft werden.

„Zielleistungsprinzip“

Das im jetzigen § 4 Abs. 2a und der allgemeinen Bestimmung vor Abschnitt L der GOÄ enthaltene „Zielleistungsprinzip“ wird verdeutlicht, aber nicht wesentlich verschärft. Für niedergelassene Hautärztinnen und Hautärzte ist das vor allem bei der Abrechnung operativer Leistungen relevant. Die erheblichen Änderungen finden zu operativen Leistungen aber im Leistungsverzeichnis statt.

§§ 7, 8 und 9 Entschädigungen, Wegegeld, Reiseentschädigung

Hier soll es nur geringe Änderungen der Bestimmungen geben. Die Erhöhungen der Beträge sind angesichts der seit 1996 gestiegenen Kosten völlig unzureichend.

Hinweise zu den § 6, 10 und 12 folgen in einer späteren Ausgabe.

Wichtig

  •  Durch die Einbeziehung der Berufsordnung in den § 1 GOÄ könnte die Abrechenbarkeit von Leistungen auf die Weiterbildungsordnung bezogen eingegrenzt werden.
  • In Abdingungsvereinbarungen soll der Steigerungsgrund angeführt werden.
  • Die Änderungen im § 4 sind für niedergelassene Hautärztinnen und Hautärzte vor allem bei der Abrechnung operativer Leistungen relevant. Größere Auswirkungen werden sich aber durch Änderungen im Leistungsverzeichnis ergeben.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de