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Neurologie, Abrechnung Neurologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Neurologie

Was der Paragrafenteil der neuen GOÄ noch für Neurologen vorsieht

Nach den Informationen zum Steigerungsfaktor in der letzten Ausgabe des Wirtschaftsmagazins für die nervenärztliche Praxis stellen wir weitere, für niedergelassene Nervenärztinnen und Nervenärzte relevante, wesentliche Änderungen gegenüber der derzeit gültigen GOÄ vor.


15.01.2026
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Vorbemerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die vom Deutschen Ärztetag im April 2025 verabschiedete Fassung und auf die dazu auf der Website der Bundesärztekammer (BÄK) auffindbaren Informationen. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen.



§ 1 Anwendungsbereich der GOÄ

Für die Berechenbarkeit von Leistungen soll gefordert werden, dass sie „gemäß Berufsordnung der (Landes-) Ärztekammer erbracht werden“. Dies eröffnet die Möglichkeit, dass Ärztekammern durch Berufsordnung und Weiterbildungsordnung bestimmen, wer welche Leistungen berechnen darf.

Patientinnen und Patienten sollen vor der Behandlung schriftlich über „erkennbare“ Erstattungsprobleme informiert werden. Dies ist lediglich der Einbezug des schon geltenden § 630c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in die GOÄ.

„Empfehlungen der „Gemeinsamen Kommission nach § 11a BÄO“ sollen beachtet werden. Wie diese „GeKo“ Strukturen des GKV-Bereichs aufnimmt, werden wir in einem späteren Beitrag vorstellen.

Wichtig

  • Durch die Einbeziehung der Berufsordnung in den § 1 GOÄ könnte die Abrechenbarkeit von Leistungen auf die Weiterbildungsordnung bezogen eingeschränkt werden.
  • In Abdingungsvereinbarungen soll der Steigerungsgrund angeführt werden.
  • Aus Platzgründen musste hier eine Auswahl getroffen werden. Das Originaldokument zum Paragrafenteil der GOÄ finden Sie unter
    www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/
    user_upload/BAEK/Themen/Honorar/
    GOAE/Rechtsteil_GOAE-Entwurf.pdf.

§ 2 Abweichende Vereinbarung

Der Steigerungsgrund soll verpflichtend in der Vereinbarung angeführt werden. Nach der jetzigen GOÄ würde die Abdingungsvereinbarung dadurch unwirksam. Die Angabe des Grunds ermöglicht Auseinandersetzungen darüber, welche Gründe zulässig sind oder nicht.

§ 4 Gebühren

Dass (wie schon jetzt) eine Leistung auch dann berechnet werden kann, wenn sie überwiegend erbracht wurde, aber aus medizinischen oder von Patientenseite verursachten Gründen nicht vollendet werden kann (versuchte Leistungserbringung) wird ausdrücklich angeführt.

Das im jetzigen § 4 Abs. 2a und der allgemeinen Bestimmung vor Abschnitt L der GOÄ enthaltene „Zielleistungsprinzip“ wird verdeutlicht. Für niedergelassene Nervenärztinnen und Nervenärzte ist das weniger wichtig als die Änderungen im Leistungsverzeichnis.

§ 6 Gebühren für andere Leistungen (Analogabrechnung)

Analogabrechnung soll nur noch für Leistungen erlaubt sein, die erst nach dem 01.01.2018 erstmals im Geltungsbereich der GOÄ angewandt wurden. Eine ähnliche Bestimmung in der Gebührenordnung für Zahnärzte strich man 2012 mit folgender Begründung heraus: „Die bisher geltende Regelung … hat sich nicht bewährt“.

Patientinnen und Patienten sollen vor Erbringung der Leistung über vorgesehene Analogabrechnungen schriftlich informiert werden. Dass dies zu Behandlungsbeginn ggf. noch nicht absehbar ist und dann den Behandlungsablauf stört, scheint die Verfasser nicht zu tangieren. Schließlich sollen auch hier die „Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission nach § 11a BÄO zur Analogabrechnung“ beachtet werden.

§ 10 Ersatz von Auslagen

Interessant ist hierzu, dass die Nachweisgrenze in der Rechnung (Beifügung der Rechnung oder Eigenbeleg) von jetzt 25,56 € auf 100 € angehoben werden soll.

§ 12 Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung soll unter Verwendung eines maschinenlesbaren Rechnungsformulars erfolgen. In der Rechnung sollen die maßgeblichen Diagnosen nach dem ICD-Schlüssel oder die unverschlüsselten Diagnosen im Volltext angeführt werden. Verdachts- und vorläufige Diagnosen sollen nur bis zur Befundabklärung angeführt werden. Ob es bei der Freiwilligkeit der Verschlüsselungen bleiben wird, ist unklar. Wenn eine „unvollendete“ Leistung“ (vgl. dazu zu § 4) berechnet wird, soll das kenntlich gemacht werden. Bei allseitigem Einverständnis soll die Rechnung auch direkt dem Kostenträger zugestellt werden können (elektronisch).

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de