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Orthopädie, Abrechnung Orthopädie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Orthopädie

Was zum Steigerungsfaktor in der neuen GOÄ für Orthopäden vorgesehen ist

In der neuen GOÄ soll (fast) nur noch mit Festbeträgen abgerechnet werden können.


15.01.2026
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Vorbemerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die vom Deutschen Ärztetag im April 2025 verabschiedete Fassung und auf die dazu auf der Website der Bundesärztekammer (BÄK) auffindbaren Informationen. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen.


Nur noch (wenige) Ausnahmen

An die Stelle der jetzigen Abrechnung mit von der Ärztin bzw. dem Arzt bestimmbaren Steigerungsfaktoren soll künftig nur noch mit einem „festgelegten, nicht unterschreitbaren Gebührensatz“ abgerechnet werden können. Es sind nur wenige Ausnahmen vorgesehen.
Bei Sonografien soll „bei Patientinnen und Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 die 1,5-fache Gebühr in Rechnung gestellt werden“ können. Aber nur für die Grundleistung, Zuschläge sind davon ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.

Beispiel

Nr. 1235 GOÄ Sonografie Knie- oder Hüftgelenk, ggf. einschließlich Muskeln, Weichteilen, Sehnen, Schleimbeuteln, Menisken, 1,5-fach 58,50 € statt 39,00 €. Beim Zuschlag für die zusätzliche dopplersonografische Untersuchung (Nr. 1239) bliebe es aber bei 15,09 €.
Ein solcher „Faktor 1,5“ ist in den Abschnitten „konservative Orthopädie“ und „Arthroskopien“ nicht vorgesehen.

Unterschreitung

Der „festgelegte Gebührensatz“ soll“ unterschritten werden können, wenn die Bundesärztekammer (BÄK) mit Leistungsträgern Verträge abschließt, die auch niedrigere Honorare vorsehen. Eine Unterschreitung soll in den Verträgen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) (z. B. Postbeamtenkrankenkasse und KVB) und bei Versicherten im Basis- und Standardtarif möglich sein (0,8-facher Gebührensatz).

„Erschwerniszuschläge“

Statt eines Steigerungsfaktors soll es „Erschwerniszuschläge“ geben. Einer, der sich an vielen Stellen der „GOÄneu“ findet, ist der Zuschlag „für die Durchführung der Leistung an Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patientinnen bzw. Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung.“ Dieser Zuschlag findet sich beispielsweise bei den allgemeinen Beratungs- und Untersuchungsleistungen, im Abschnitt „Konservative Orthopädie“ und beim Röntgen, nicht jedoch bei den Arthroskopien und arthroskopischen Operationen. Bei letzteren soll es Zuschläge für Rezidiv- oder Revisionseingriffe geben.

Bei der Berechnung des „Kinder- und Psycho-Zuschlags“ ist die begründende Diagnose in der Rechnung anzugeben. Je Sitzung ist der Zuschlag nur einmal berechenbar. Seine Höhe hängt von der höchstbewerteten Leistung ab, ähnlich wie das jetzt bei den Zuschlägen zu ambulanten Operationen ist. In der konservativen Orthopädie beträgt er 15 € bis 35 €.
Bei den Zuschlägen für Rezidiv- oder Revisionseingriffe ist das Prinzip dasselbe, in der Höhe sind 24,23 € bis 89,55 € vorgesehen.

Zuschläge für besondere oder zusätzliche Leistungen

Davon zu unterscheiden sind Zuschläge für „Zusatzleistungen“ oder „besondere Ausführungen“, welche zusätzlich zur „Hauptleistung“ berechnet werden können. Diese Zuschläge sollen den Fortfall des Steigerungsfaktors berücksichtigen oder in der jetzigen GOÄ voneinander verschiedene Leistungen ersetzen.

Beispiel

Nr. 7941 GOÄ: Arthroskopischer Ersatz oder Refixation des vorderen Kreuzbands, ggf. einschl. Materialgewinnung, Notchplastik, Fixation, Sartorius-Plastik und … (weiteren Maßnahmen), 713,34 €. Für die Anwendung der „Doppelbündeltechnik“ soll es den Zuschlag Nr. 7943 geben, vergütet mit 66,51 €.

Wichtig

  • Mit der neuen GOÄ soll der Steigerungsfaktor – mit seltenen Ausnahmen – abgeschafft werden.
  • „Erschwernis“- und andere Zuschläge sollen ihn ersetzen.
  • Die völlig andere Systematik macht Honorarvergleiche „alt gegen neu“ sehr aufwendig. Nicht zuletzt ist zu klären, wie sich das Steigerungsverhalten aktuell darstellt und welche Zusatzleistungen neben einer „Hauptleistung“ in welcher Häufigkeit erbracht werden, die bisher zum höheren Faktor führen oder eigenständig berechenbar sind.

Redaktion. der-niedergelassene-arzt.de