Vorbemerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die vom Deutschen Ärztetag im April 2025 verabschiedete Fassung und auf die dazu auf der Website der Bundesärztekammer (BÄK) auffindbaren Informationen. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen.
Anstelle Nr. 5 GOÄ
Für symptombezogene Untersuchungen soll es die Nrn. 14 und 15 geben. Die Regelung der nur einmaligen Berechenbarkeit im Behandlungsfall (neben Nrn. von 200 GOÄ an aufwärts) entfällt. Nr. 14 als „symptombezogene klinische Erstuntersuchung, 14,36 €“ soll einmal im Behandlungsfall berechenbar sein, Folgeuntersuchungen dann mit der Nr. 15 „symptombezogene klinische Folgeuntersuchung, 12,08 €“ einmal pro Sitzung.
Anstelle der Nrn. 6 und 7 GOÄ
An ihre Stelle sollen die Nrn. 16 (18,53 €) und 17 (25,44 €) treten. Wie jetzt auch, heißen sie „Vollständige klinische Untersuchungen mindestens eines der folgenden Organsysteme …“. Nr. 16 erfasst dieselben Organsysteme wie jetzt Nr. 6, bei Nr. 17 tritt noch die Untersuchung der Mammae hinzu. Wie jetzt auch wird in Spiegelstrichen der obligate und fakultative Inhalt der Untersuchungen aufgezählt. Das bleibt im Wesentlichen unverändert, der Unsinn der obligaten digitalen rektalen Untersuchung beim weiblichen Genitaltrakt entfällt aber (nur noch „ggf.“), ebenso wird im HNO-Bereich die jetzt obligat einbezogene Spiegelung des Kehlkopfes nur noch „ggf.“ einbezogen.
Anstelle Nr. 8 GOÄ
Nr. 18 für den Ganzkörperstatus heißt wie jetzt Nr. 8 nicht „vollständige“ Untersuchung, muss aber dieselben Organ- bzw. Körperbereiche erfassen wie jetzt die Nr. 8. Die Vergütung soll 51,30 € betragen.
Wichtig
- Nachfolger der Nrn. 5 bis 11 GOÄ sollen die Nrn. 14 bis 19 “GOÄneu” werden.
- Die wesentlichste Änderung ist die Trennung der symptombezogenen Untersuchung (jetzt Nr. 5 GOÄ) in eine „Erstuntersuchung“ (Nr. 14 “GOÄneu”) und „Folgeuntersuchung“ (Nr. 15 “GOÄneu”), die dann einmal je Sitzung berechenbar ist, ohne eine Begrenzung im Behandlungsfall.
- Bei den Nrn. 16 bis 19 “GOÄneu” (Nachfolger der Nrn. 6 bis 11 GOÄ) sind die Änderungen teils ohne, teils von nur geringer Auswirkung.
Allgemeine Regeln für die Nrn. 14 bis 18 “GOÄneu”
In einer allgemeinen Bestimmung heißt es, dass die Nrn. 14 bis 18 “GOÄneu” an demselben Kalendertag nur dann mehr als einmal berechnet werden können, wenn dies durch die Art der Erkrankung geboten war, und dass dann in der Rechnung die jeweilige Uhrzeit anzugeben sei.
Nr. 14 (symptombezogene klinische Erstuntersuchung) kann aber nur einmal im Behandlungsfall berechnet werden, an demselben Tag kann sie nur dann anfallen, wenn es sich um einen neuen Behandlungsfall (andere Erkrankung) handelt. Ähnlich wie jetzt, wird es in diesen Fällen ratsam sein, nicht nur die Uhrzeiten, sondern auch den Eintritt des neuen Behandlungsfalls in der Rechnung kenntlich zu machen.
Die jetzige allgemeine Bestimmung Nr. 8 vor Abschnitt B mit den Ausschlüssen der Nrn. 5 bis 8 neben den Nrn. 600, 601, 1203 ff. entfällt. Bei den Nachfolgeleistungen zu den Nr. 600 (Schellong-Test) und 601 (Hyperventilationsprüfung) sind ebenfalls keine Ausschlüsse angeführt.
Dass die jetzt „gegebenenfalls“ eingeschlossene Dokumentation nicht ausdrücklich angeführt wird, hat keine Auswirkung auf die Abrechnung. Sie ist ohnehin obligat.
Anstelle Nr. 11 GOÄ
Nr. 11 wird zu Nr. 19, vergütet mit 14,61 €. Ausschlüsse sind nicht ausdrücklich angeführt, bestehen jedoch dort, wo die rektale Untersuchung in den organspezifischen Untersuchungen Nrn. 16 (bei den Nieren und ableitenden Harnwegen) und 17 (weiblicher Genitaltrakt) einbezogen ist. Neben dem Ganzkörperstatus (Nr. 18) besteht weiterhin kein Ausschluss.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de