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Allgemein- & Innere Medizin, Dermatologie, Gefäßmedizin, Gynäkologie, Orthopädie, Pädiatrie, Neurologie, Urologie, Steuern, Wirtschaft, Recht Allgemein- & Innere Medizin, Dermatologie, Gefäßmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie, Pädiatrie, Urologie Steuern
Autorin

Diplom-Kauffrau Andrea Schmincke

Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) 
CURATOR Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH
Schlossstraße 20, 51429 Bergisch Gladbach, 02204-9508-200
Tätigkeitsschwerpunkt der CURATOR ist die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Ärzten, Zahnärzten und sonstigen Heilberuflern.
www.curator.de

Steuerrecht

Wichtiges aus dem Steuerrecht für Ihre beruflichen und privaten Einkünfte – Änderungen ab 2026

Neben dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber bereits im Sommer letzten Jahres das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm verabschiedet und damit einige Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland auf den Weg gebracht. Zudem finden Sie wichtige, für die Steuererklärungen 2025 zu beachtende Punkte aus Rechtsprechung und Verwaltung.


16.01.2026
A. Schmincke
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Steuerrecht 2026 – Wichtiges für Ärztinnen und Ärzte: 
Neues für Unternehmer

Unter dem Schlagwort „Investitions-Booster“ hat der Gesetzgeber Regelungen zu den Abschreibungen von Wirtschaftsgütern geändert. Neben der wiederholten Einführung der degressiven Abschreibung wurde insbesondere die Abschreibung für bestimmte Elektrofahrzeuge im Erst- bzw. Anschaffungsjahr deutlich angehoben. S eit dem 01.07.2025 kann somit ein erhöhtes Abschreibungspotenzial realisiert werden, das zu einer schnelleren Refinanzierung der Anschaffungskosten führt (wir berichteten).

Degressive Abschreibung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

Die Anschaffungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrieblich genutzt werden, werden in der Regel1 über deren Gesamtnutzungsdauer gleichmäßig (linear) als Abschreibungen gewinnmindernd verteilt.

 

Kombination degressive und § 7g-(Sonder) Abschreibung: Vorausgesetzt Ihr (Praxis-)Gewinn hat im Jahr vor der Investition nicht mehr als 200.000 € betragen, und das Wirtschaftsgut wird im Anschaffungs- und darauffolgenden Jahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, kann im ersten Jahr eine Abschreibung von bis zu 70 % der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Denn sowohl die lineare als auch die degressive Abschreibung können mit der Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 40 % (beliebig verteilt auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre) gemäß § 7g Absatz 5 und 6 Einkommensteuergesetz (EStG) kombiniert werden.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2027 angeschafft werden, wurde wieder eine degressive Abschreibung eingeführt. Statt der üblichen linearen Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer kann wahlweise degressiv abgeschrieben werden. Dabei beträgt die Abschreibungshöhe das Dreifache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 30 % der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts des jeweiligen Vorjahrs. Wie auch die lineare Abschreibung wird die degressive Abschreibung bei unterjähriger Anschaffung nur zeitanteilig gewährt. Ein Übergang zur linearen Abschreibung ist zulässig, wenn diese nach einer gewissen Zeit günstiger als die degressive Abschreibung ist. Für die Anwendung der Regelungen ist der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich, nicht der Abschluss des Kaufvertrags. Damit ergeben sich für Zeiträume ab dem 01.04.2024 zusammengefasst die Abschreibungsmöglichkeiten in Tabelle 1.

AnschaffungszeitraumAbschreibungsartHöhe der Abschreibung
01.04.2024–31.12.2024linear oder degressivdas Zweifache der linearen Abschreibung, maximal 20 %
01.01.2025–30.06.2025linear 
01.07.2025–31.12.2027linear oder degressivdas Dreifache der linearen Abschreibung, maximal 30 %
Tab. 1: Abschreibungsmöglichkeiten für die Zeiträume ab dem 01.04.2024 zusammengefasst

Steuerliche Behandlung von Elektro-Fahrzeugen – Abschreibungen und privater Nutzungsanteil

Zur Förderung der Elektromobilität hat der Gesetzgeber eine Abschreibungsmöglichkeit eingeführt, die 75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vorsieht. Die Regelung ist sowohl für Neu- als auch für Gebrauchtfahrzeuge anwendbar. Hervorzuheben ist, dass für diese Abschreibung nicht die Regel der zeitanteiligen Abschreibung anzuwenden ist. Das heißt auch bei einer Anschaffung beispielsweise im Oktober des Jahres wirkt sich die Abschreibung in voller Höhe gewinnmindernd aus. Eine Kombination mit anderen Abschreibungsarten, z. B. mit der linearen oder degressiven Abschreibung, ist nicht möglich. Die Inanspruchnahme setzt u. a. die Anschaffung eines reinen E-Fahrzeugs2 im Zeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2027 voraus. Die Abschreibungssätze in Tabelle 2 sieht der Gesetzgeber für steuerlich begünstigte Elektro-Fahrzeuge vor.

Für reine Elektro-Fahrzeuge ist zusätzlich die Kfz-Steuerbefreiung zu beachten, die ursprünglich für Neuzulassungen bis zum 31.12.2025 und für zehn Jahre, längstens aber bis zum 31.12.2030 gilt. Diese Regelung wurde nun für Neuzulassungen bis zum 31.12.2030 verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung darf dann längstens bis zum 31.12.2035 beansprucht werden.

Die private Nutzung betrieblicher Elektro-Fahrzeuge ist bereits seit einigen Jahren gegenüber der Privatnutzung von Verbrennern steuerlich begünstigt. Während die Abgeltung der Privatnutzung bei Verbrennern im Rahmen der sogenannten 1 %-Regelung mit 1 % des Bruttolistenneupreises erfolgt, wird bei reinen Elektro-Fahrzeugen die Privatnutzung nur mit 0,25 % des Bruttolistenneupreises berechnet. Der Bruttolistenneupreis für das Elektro-Fahrzeug darf jetzt (erhöht auf) 100.000 € (bei Anschaffungen bis 30.06.2025 70.000 €) nicht überschreiten. Bei Überschreitung der jeweiligen Wertgrenzen erfolgt die Versteuerung mit 0,5 % des Bruttolistenneupreises.

Anschaffung im Zeitraum 
01.07.2025 bis 31.12.2027
AfA-Satzbei Anschaffungskosten 
(AK) 
in € von
ergibt sich eine 
Abschreibung/Gewinnminderung 
in € von
Abschreibung/Gewinnminderung 
bei linearer Abschreibung 
in € von
Bsp.: Anschaffung 01.07.2025
Anschaffungsjahr

75 % der AK

80.000

60.000

6.667

1. Folgejahr

10 % der AK

 

8.000

13.333

2. Folgejahr

5 % der AK

 

4.000

13.333

3. Folgejahr

5 % der AK

 

4.000

13.333

4. Folgejahr

3 % der AK

 

2.400

13.333

5. Folgejahr

2 % der AK

 

1.600

13.333

6. Folgejahr

-

 

-

6.667

Summe

100 % der AK

 

80.000

80.000

Tab. 2: Abschreibungssätze für steuerlich begünstigte Elektro-Fahrzeuge sowie Gewinnauswirkungen im Vergleich zur linearen Abschreibung

Änderungen und Konkretisierungen für (umsatzsteuerliche) Kleinunternehmer

Für die Ermittlung der relevanten Umsatzgrenze sind nicht nur die beruflichen Einnahmen zu berücksichtigen, sondern ebenso die übrigen Einnahmen des Arztes beispielsweise aus der steuerpflichtigen Vermietung einer Ferienwohnung.

Ärzte, die im Bereich der Humanmedizin tätig sind, erbringen in der Regel umsatzsteuerfreie Leistungen, da ihre heilberuflichen Tätigkeiten unter die Befreiungsvorschriften der Umsatzsteuer fallen. Erzielt jedoch ein Arzt neben seinen umsatzsteuerfreien Einnahmen auch umsatzsteuerpflichtige Einkünfte, können diese unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin von der Umsatzsteuer befreit bleiben. Voraussetzung ist, dass sie bestimmte Schwellenwerte nicht übersteigen, und der Arzt die (umsatzsteuerliche) Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.

Bei den neuen Grenzen handelt es sich um Nettosummen. Bislang war der Gesamtumsatz zuzüglich Hinzurechnung von Umsatzsteuer (Bruttoumsatz) maßgeblich.

Bereits zum 01.01.2025 hatte der Gesetzgeber die Schwellenwerte für die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen angehoben. Ab dem Jahr 2025 ist die geänderte Kleinunternehmerregelung anwendbar, wenn der Gesamt(netto)umsatz im Vorjahr (2024) 25.000 € nicht überschritten hat, und der tatsächlich vereinnahmte Umsatz im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt. Wird die 100.000 €-Grenze im laufenden Jahr überschritten, führt der Umsatz, der diese Überschreitung auslöst, und die folgenden Umsätze zur Umsatzsteuerpflicht. Eine laufende Überwachung des maßgeblichen Umsatzes ist damit erforderlich.

Für das Gründungsjahr entfällt die Voraussetzung zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bereits im Zeitpunkt des Überschreitens der 25.000 € Grenze. Einnahmen, die ab diesem Zeitpunkt erzielt werden, sind umsatzsteuerpflichtig. In der Rechnung ist die Umsatzsteuer separat auszuweisen. Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, ist darauf in den Rechnungen hinzuweisen.

Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes

Eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung sollte nach Auffassung des Finanzgerichts Münster dann nicht vorliegen, wenn ein Arzt sich die vertretungsweise Übernahme des Notdienstes von dem zur Vertretung verpflichteten Arzt vergüten lässt. Das sah der Bundesfinanzhof (BFH) anders. Danach ist auch die Vertretung bei ärztlichen Notdiensten gegen Entgelt als Heilbehandlung anzusehen und damit umsatzsteuerfrei.

Freiberufliche Tätigkeit in der ärztlichen Praxis

Gewerbliche Einkünfte sind nur dann als geringfügig anzusehen, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse

  • maximal 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Praxis betragen und zusätzlich
  • nicht den Betrag von 24.500 € übersteigen.

Grundsätzlich erwirtschaften Ärzte mit ihrer ärztlichen Tätigkeit freiberufliche Einkünfte, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Problematisch kann es werden, wenn Ärzte ihre Tätigkeit gemeinsam in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ausüben und dort zusätzlich gewerbliche Tätigkeiten, wie den Verkauf von Heilmitteln, betreiben. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass die Einkünfte der gesamten Praxis – einschließlich der eigentlich freiberuflichen Einkünfte – als gewerblich eingestuft werden. Diese sogenannte „Abfärberegelung“ greift jedoch nur, wenn die gewerblichen Einkünfte eine bestimmte Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Darüber hinaus müssen alle Mitunternehmer auch freiberuflich tätig sein.

Als gewerbliche Tätigkeit hatte ein Finanzgericht die berufliche Tätigkeit eines Zahnarzt-Gesellschafters beurteilt, der nur in einem geringen Umfang Patienten behandelte (freiberuflich), weil er überwiegend kaufmännische Tätigkeiten ausübte. Diese Ansicht hat der BFH nun in einem Urteil verneint. Danach führt eine fast ausschließlich kaufmännische Tätigkeit eines Arztes in einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft nicht zu einer gewerblichen Infizierung, sofern der Arzt zumindest in geringfügigem Umfang auch fachlich leitend und eigenverantwortlich tätig ist, und alle Mitunternehmer die Voraussetzungen des freien Berufs erfüllen.

Autorin

Diplom-Kauffrau Andrea Schmincke

Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) 
CURATOR Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH
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