Wer seine Praxis in der eigenen Immobilie betreibt, steht oft vor der Frage, wie sich die Nachfolge steuerlich optimal gestalten lässt. Eine Überlegung ist es, dem Kind die Praxis zu schenken und als bisheriger Inhaber noch eine Zeit lang als Angestellter mitzuarbeiten.
Ein niedergelassenes Ärzte-Ehepaar betreibt seine Praxis in einer Immobilie, die den beiden zu gleichen Teilen selbst gehört. Um die Nachfolge zu regeln, möchten sie ihrer Tochter, die ebenfalls als Ärztin tätig ist, die Praxis schenken. Sie übernimmt künftig die Praxisleitung, während die Mutter in Rente geht und der Vater noch fünf Jahre als Angestellter der Tochter weiterarbeiten möchte. So kann er sie unterstützen und in die Praxis einarbeiten, was den Übergang erleichtert.
Steuerliche Aspekte der Praxisschenkung für die Erbin
Bei einer unentgeltlichen Übertragung einer Arztpraxis greifen grundsätzlich die Regeln der Schenkungsteuer. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen, in diesem Fall also der Arztpraxis, kommt es steuerlich zu einer Besonderheit. „Der Gesetzgeber sieht hier eine Steuerbefreiung vor, wenn der Übernehmer das Unternehmen fortführt und die Arbeitsplätze erhält“, erläutert Theresa Günther, Ecovis. Für die Übertragung von Praxisvermögen hat der Gesetzgeber grundsätzlich zwei Optionen für die Erbin bereitgestellt.
Bei der ersten Option muss die Tochter die Praxis im Kern mindestens fünf Jahre fortführen. Dann bleiben 85 % des geerbten Praxisvermögens von der Besteuerung verschont. Voraussetzung dafür ist, dass die Lohnsumme nach diesen fünf Jahren nicht weniger als 250 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Die Lohnsumme umfasst dabei alle Löhne und Gehälter, die an die Beschäftigten in der Arztpraxis gezahlt werden.
Beispiel der Berechnung der Lohnsumme
In der Praxis waren in den vergangenen fünf Jahren vor der Schenkung an die Tochter im Durchschnitt sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einer Lohnsumme von insgesamt 300.000 € beschäftigt.
Die Praxis hat laut Gutachten einen Wert von 600.000 €. Der Tochter ist der 85-%ige Verschonungsabschlag zu gewähren, sodass nur noch 150.000 € begünstigtes Praxisvermögen übrigbleibt. Dank des Schenkungsteuer-Freibetrags von 400.000 € fällt für die Tochter keine Steuer auf den Erwerb an. Dass der Vater nach der Schenkung als Angestellter weiterarbeitet, ist dahingehend von Vorteil, dass sein Gehalt in die Lohnsummenregelung danach miteinfließt.
Beträgt die Lohnsumme nach fünf Jahren dann nicht weniger als 750.000 €, bleibt es bei der Steuerbefreiung. Erreicht die Praxis nach fünf Jahren die Mindestlohnsumme nicht, dann verringert sich auch der Verschonungsabschlag in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wurde.
Von Vorteil kann sein, wenn die Mutter ihren Anteil ebenfalls im Laufe der folgenden fünf Jahre mittels Schenkung an die Tochter überträgt, um in Anstellung weiterzuarbeiten. Auch das Gehalt der Mutter ließe sich dann in die Mindestlohnsumme miteinberechnen. In Bezug auf die Schenkung durch die Mutter steht der Tochter wiederum ein Freibetrag von 400.000 € zur Verfügung.
Bei der zweiten Option tritt an die Stelle eines Verschonungsabschlags von 85 % ein Verschonungsabschlag von 100 %, wenn die Praxis innerhalb der kommenden sieben Jahre eine Mindestlohnsumme von 500 % erreicht. In kleineren Praxiseinheiten ist das kaum realisierbar. Die Verschonungsmöglichkeit spielt aber durchaus eine Rolle, je höher der Praxiswert ist. „Gerade bei Praxen mit mehreren Angestellten sollten die Inhaber frühzeitig prüfen, ob sich die Lohnsummenregel über fünf Jahre einhalten lässt, sonst droht eine Nachversteuerung“, sagt Günther.
Steuerliche Aspekte der Anstellung der Eltern
Die anschließende Anstellung des Vaters bei der Tochter ist steuerlich unproblematisch. Er bezieht künftig regulären Arbeitslohn, den die Tochter als Betriebsausgabe geltend machen kann. „Der Arbeitsvertrag muss fremdüblich sein, also marktübliche Konditionen enthalten hinsichtlich Arbeitszeiten, Vergütung und Urlaubsanspruch, um steuerliche Anerkennung zu finden“, weist Günther auf einen wichtigen Punkt im Arbeitsvertrag hin.
Die Kombination aus Schenkung der Praxis und Weiterbeschäftigung des bisherigen Inhabers kann sowohl steuerlich als auch organisatorisch sinnvoll sein. Sie ermöglicht einen gleitenden Übergang, sichert das Know-how des Seniors und nutzt steuerliche Freibeträge optimal. Voraussetzung ist allerdings eine saubere Vertragsgestaltung, sowohl bei der Schenkung als auch bei den Arbeitsverträgen.