Für mache Praxisinhaber ist die Vorstellung nach der Praxisabgabe aus dem Berufsleben und dem Praxisalltag auszusteigen und die ärztliche Tätigkeit gänzlich aufzugeben, befremdlich. Häufig besteht der Wunsch, doch noch weiter tätig zu werden, aber eben in einem anderen Umfang und auch mit einem anderen Maß an Einsatz, Verantwortlichkeit und Bürokratie.
Die Möglichkeiten sind zahlreich, aber es gibt auch einige Besonderheiten zu beachten.
Verzicht auf die Zulassung zum Zwecke der eigenen Anstellung
Gemäß § 103 Abs. 4a, b SGB V
Zugelassene Vertragsärzte haben im Wege der Abgabe ihrer Praxis oder ihres Praxisanteils die Möglichkeit, auf ihren eigenen Versorgungsauftrag (also auf ihre Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung) zu Gunsten eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) oder einer anderen Praxis/einer anderen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zu verzichten, um im Anschluss an diesen Verzicht in Anstellung auf dieser Zulassung weiter tätig zu sein. Im Moment des Verzichts geht der bislang eigene Versorgungsauftrag an den Praxisübernehmer über, bei dem der Praxisabgeber sodann in Anstellung weiterarbeitet.
Dieses Modell der Praxisabgabe vermeidet die Ausschreibung des eigenen Versorgungsauftrags, was unter Umständen und je nach Fachrichtung einen Vorteil darstellen kann, da die Sorge vor Mitbewerbern wegfällt. Zu berücksichtigen ist für den Praxisabgeber aber, dass er die Absicht haben muss, noch für die Dauer von drei Jahren ab Verzicht in Anstellung beim Übernehmer tätig zu bleiben. Dieses Modell ist zudem nicht geeignet, wenn man direkt nach der Praxisabgabe deutlich kürzertreten möchte, denn zunächst ist man verpflichtet, noch für eine gewisse Dauer in dem Umfang in Anstellung tätig zu sein, in dem man auf seine Zulassung verzichtet hat. Hat man also auf einen Vollversorgungsauftrag verzichtet, so müssen im ersten Anstellungsjahr mindestens 31 Wochenstunden vertragsärztliche Tätigkeit geleistet werden. Erst nach einem Jahr der Tätigkeit ist die schrittweise Reduzierung möglich. Gleichwohl kann dies natürlich schon eine Entlastung für den ehemaligen Praxisinhaber darstellen, da er in die Position des Arbeitnehmers wechselt und somit viele Verantwortlichkeiten, die er als Praxisinhaber bisher innehatte, voraussichtlich nicht mehr zu tragen hat. Es handelt sich also um ein durchaus interessantes Modell der Praxisabgabe in Kombination mit der weiteren ärztlichen Tätigkeit.
Steuerlicher Vorteil bei Anstellung
Aber auch unabhängig von der soeben dargestellten Verzichtsvariante besteht die Möglichkeit, noch weiter ärztlich tätig zu sein. Hierfür sollte aber grundsätzlich das Modell der Anstellung gewählt werden, denn: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kaufpreis, den ein Praxisinhaber für die Veräußerung seiner Praxis erhält, vergünstigt versteuert werden. Um diesen Steuervorteil aber nicht nachträglich zu gefährden, ist es erforderlich, seine freiberufliche selbständige Tätigkeit auch in Gänze einzustellen. Würde der Praxisinhaber also nach der Abgabe noch freiberuflich/selbständig und nicht in Anstellung tätig, würde dieser Steuervorteil nachträglich entfallen. Eine im Anschluss an die Abgabe ausgeübte Angestelltentätigkeit ist hierfür aber unschädlich, sodass die Anstellung das Mittel der Wahl ist für eine Tätigkeit nach dem Verkauf der eigenen Praxis. Diese Konstellation sollte aber ohnehin immer auch mit dem Steuerberater geklärt werden.
Im Praxiskaufvertrag verankern
Wenn man die Anstellung nach der Praxisabgabe noch plant, sollte man sich dies zudem auch im Rahmen des Kaufvertrags vorbehalten. Üblicherweise werden bei Praxisabgaben sogenannte „nachvertragliche Konkurrenzverbote“ vereinbart, wonach es dem Abgeber eben nicht erlaubt ist, im bisherigen Einzugsbereich weiter tätig zu sein. Hierfür müssten dann – z. B. für Vertretungen im geringen Umfang oder eben für die Anstellung beim zukünftigen Inhaber – Ausnahmen vereinbart werden. Andernfalls kann einem sonst aus diesem Grund eine weitere Tätigkeit unmöglich sein.
Privatärztliche Weiterarbeit
Die Möglichkeiten der Anstellung sind zahlreich – privatärztlich ist eine weitere Tätigkeit natürlich jederzeit ohne die Beachtung der Einschränkungen des Vertragsarztrechts oder des Zulassungsverfahrens möglich.
Bedarfsplanung
Aber auch für eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit besteht Raum: Entweder der Praxisübernehmer verfügt über freie bedarfsplanerische Anrechnungsfaktoren, sodass er den ehemaligen Inhaber nach § 95 Abs. 9 SGB V vertragsärztlich anstellen kann. Die kleinste Einheit hierfür ist der Anrechnungsfaktor 0,25; hierfür sind mindestens 6,25 Wochenstunden vertragsärztliche Tätigkeit erforderlich, maximal können es zehn Wochenstunden sein. Häufig ein Volumen, das sich Praxisabgeber noch gut vorstellen können.
Entlastungsassistenz
Gibt man seine Praxis in „jüngere Hände“, ist häufig auch ein Anknüpfungspunkt für die sogenannte „Entlastungsassistenz“ gegeben. Hat der Praxisübernehmer – minderjährige – Kinder, so kann ihm für die Dauer von drei Jahren von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Anstellung eines Assistenten zur Entlastung wegen der Pflege und Erziehung der Kinder genehmigt werden (§ 32 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung). Dies ist bei einem Praxisinhaber mit Vollversorgungsauftrag regelmäßig mit bis zu 20 Wochenstunden genehmigungsfähig.
In manchen KV-Bereichen ist es zudem mittlerweile gerade im Zusammenhang mit einer Praxisabgabe bzw. -übernahme möglich, für die Dauer von bis zu sechs Monaten den Praxisabgeber als Assistenten anzustellen, wenn der bisherige Praxisinhaber den Antragsteller bei der Einarbeitung in den Praxisablauf unterstützen möchte – in der Regel eine Win-win-Situation für beide Seiten.
Fazit
Möchte man also nach der Praxisabgabe weiter ärztlich tätig sein, so gibt es hierfür verschiedene Modelle, die individuell zu beleuchten und auf die eigene Situation hin zu überprüfen sind. Nicht für jedermann ist der Wechsel in die abhängige Beschäftigung nach jahrelanger Praxisinhaberschaft der richtige Weg – für viele aber ist es genau der richtige Weg.
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