Absatz 4: „Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis ,entsprechend‘ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“
„Verständlich“
In der Rechnung muss danach zuerst das verständlich beschrieben werden, was tatsächlich gemacht wurde und analog abgerechnet werden soll. „Verständlich“ heißt, dass der Rechnungsempfänger (i. d. R. die Patientin) nachvollziehen kann, was da tatsächlich gemacht wurde. Das heißt nicht, dass Fachausdrücke nicht erlaubt seien. Kryptische Abkürzungen oder verschleiernde Begriffe sind allerdings unzulässig. Fachausdrücke kann die Patientin recherchieren oder auch bei Ihnen nachfragen.
„Entsprechend“
Dann fordert die GOÄ das Wort „entsprechend“. Gebräuchlich ist aber das Wort „analog“. Das verwendet auch die Bundesärztekammer (BÄK). Um keine formalen Angriffspunkte zu bieten, sollte man Formulierungen wie z. B. „§ 6“ unterlassen.
Weiter geht es dann mit den in der GOÄ vorhandenen Leistungen oder einer Kombination von Leistungen (vgl. dazu den GOÄ-Abrechnungstipp in der Ausgabe 5/2023 des Wirtschaftsmagazins für die frauenärztliche Praxis), mit denen analog abgerechnet wird. Diese stehen so in der Rechnung, als ob diese selbst erbracht worden wären, also mit (Kurz-)Bezeichnung, ggf. mit Mindestzeit, Faktor und Betrag. Ggf. schließt sich die Begründung für einen höheren Faktor an.
Tab.: Beispiel 3D-Darstellung Sonografie
GOÄ-Nr.
Leistung
Faktor
Betrag
analog Nr. 5121
ergänzende Ebenen Thoraxröntgen
2,5
37,98 €
hohe Anzahl (4) von 3D-Darstellungen
Ein „A“ hinzufügen?
Die GOÄ verlangt bei Analogabrechnung von Laborleistungen, ein großes „A“ der Ziffer voranzustellen, mit der analog abgerechnet wird. Ein kleines „a“ kennt die GOÄ bei einigen Leistungen (z. B. Nr. 1829a – Ureterolyse …). Um überhaupt nicht erst Ansatzpunkte für Meckereien zu bieten, sollte man das lassen. Also nicht anstelle von „analog“ ein großes oder kleines „a“. Auch nicht zusätzlich – weder davor noch dahinter.
Die Ausnahme ist, wenn mit Leistungen aus dem Analogverzeichnis der BÄK abgerechnet wird. Dort stehen den Leistungen (die, welche in der GOÄ nicht angeführt sind) ein großes „A“ und eine Nummer voran. Beispiel: A 1006 – Gezielte weiterführende sonografische Untersuchung zur differenzialdiagnostischen Abklärung … .
Analogverzeichnis der BÄK
Eine Nr. 1006 gibt es in der GOÄ nicht. Die „A 1006“ im Analogverzeichnis ist nur eine „Platzhalternummer“. Damit sagt die BÄK: „Hier gehört das hin“. Macht man etwas, das im Analogverzeichnis der BÄK angeführt ist, dann sollte man die „Platzhalternummer“ der BÄK anführen und kann – muss es aber nicht – auch noch einen Zusatz in der Rechnung aufnehmen, z. B. „gem. Analogverzeichnis BÄK“.
Das Analogverzeichnis der BÄK ist von besonderer Bedeutung. Macht man etwas, das dort angeführt ist, sollte man es auch danach abrechnen. Die Empfehlungen sind mit den Kostenträgern konsentiert. Andere Analogverzeichnisse findet man z. B. bei Abrechnungsstellen oder Berufsverbänden.
Wichtig
Bei Analogabrechnung muss in der Rechnung zuerst das angeführt werden, was tatsächlich gemacht wurde.
Nach dem Wort „analog“ folgen dann die Leistungen, mit denen analog abgerechnet wird, wie in der Rechnungsstellung sonst auch.
Das IIb-Screening wird wie (!), aber nicht mit (!) der Nr. A 1006 berechnet.
A 1006 oder IIb-Screening
Nr. A 1006 im Analogverzeichnis der BÄK beinhaltet die weiterführende sonografische Diagnostik bei einem mit der Screening-Mutterschaftssonografie nach Nr. 415 erhobenem Verdacht auf pathologische Befunde. Damit ist die Leistung nach Nr. A 1006 keine Screening-Untersuchung und das IIb-Screening ist keine Untersuchung nach Nr. A 1006! Sonografisch-inhaltlich ist es aber mit der Nr. A 1006 so weit deckungsgleich, dass es wie (!) die Untersuchung nach A 1006 mit der Nr. 5373 GOÄ analog abgerechnet werden kann. Dann ist das Honorar deckungsgleich. Man hat aber eben keine Untersuchung nach Nr. A 1006 gemacht und sollte das IIb-Screening dann auch nicht so bezeichnen. Eine Möglichkeit wäre z. B. die Bezeichnung als „weiterführende Untersuchung fetaler Morphologie gem. Anl. 1 Nr. 2b Richtlinie“. Dass das nicht bedeutungslos ist, zeigt die Diskussion unter Juristen, ob gegenüber einer Ärztin bzw. einem Arzt, die/der das IIb-Screening mit der Nr. A 1006 abgerechnet hat, der Verdacht begründet sei, dass bei der Untersuchung nach Nr. 415 etwas übersehen worden sei (etwas vereinfachte Darstellung).
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