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Gynäkologie, Abrechnung Gynäkologie Abrechnung
EBM-/GOÄ-Tipp | Gynäkologie

Die genetische Beratung in der frauenärztlichen Praxis

Das Gendiagnostikgesetz (GenDG) unterscheidet zwischen einer diagnostischen genetischen Untersuchung und Beratung (zur Abklärung einer klinisch bestehenden Erkrankung bzw. zur Bestätigung einer Verdachtsdiagnose) und einer prädiktiven genetischen Untersuchung und Beratung (einer nicht erkrankten Person auf eine in der Familie aufgetretene genetische Erkrankung).


02.02.2026
H. Pasch
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EBM

 

GOP 01788, 01789, 01790 EBM

Von jeder Gynäkologin bzw. jedem Gynäkologen abrechenbar ist die diagnostische genetische Beratung im Zusammenhang mit einem nicht-invasiven Pränataltest Rhesus-D (NIPT-RhD) gemäß GOP 01788 und zur Risikobeurteilung autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 (GOP 01789 und 01790). Dabei ist die GOP 01788 maximal 2 x, die beiden anderen Positionen maximal 4 x je Schwangerschaft abrechenbar. Während bei den GOP 01789 und 01790 die Erstberatung immer ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt sein muss, können die Folgeberatungen auch im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht und abgerechnet werden.

GOP 08575, 08576 EBM

Weitere Leistungen, die ebenfalls von Gynäkologen abrechenbar sind, sind die GOP 08575 und 08576; allerdings muss der abrechnende Gynäkologe hierfür die Zusatzbezeichnung „Medizinische Genetik“ besitzen.

Kapitel 11 EBM

Die Leistungen des Kapitels 11 EBM „Humangenetische Gebührenordnungspositionen“ dürfen lediglich von Fachärztinnen und Fachärzten für Humangenetik und von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung „Medizinische Genetik“ abgerechnet werden. Sie spielen in der „normalen“ Gynäkologiepraxis in der Regel keine große Rolle.

GOPLeistungPunkteHonorar* in €Prüfzeit
01788Beratung nach GenDG zum nicht-invasiven Pränataltest Rhesus D (NIPT-RhD) gem. § 4 Abs. 3 und Anlage VII der Mutterschafts-Richtlinie (Mu-RL)

84

10,70

5 Min. TP

01789Beratung nach GenDG zum nicht-invasiven Pränataltest zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 gem. § 3 Abs. 3b und Anlage VIII Mu-RL

84

10,70

5 Min. TP

01790Beratung nach GenDG bei Vorliegen eines positiven nicht-invasiven Pränataltests zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 gemäß § 3 Abs. 3b und Anlage VIII Mu-RL

166

21,15

10 Min. in TP

08575Humangenet. Beratung und Begutachtung i. Z. m. einer Maßnahme nach Nr. 10.5 der RL künstliche Befruchtung bei evidentem genetischen und/oder teratogenen Risiko

553

70,45

32 Min. QP

08576Zuschlag zu GOP 11351, 11352, 11502, 11503, 11506 und 11508 für Gemeinkosten und die wissenschaftl. ärztliche Beurteilung und Befundung i. Z. m. einer Maßnahme nach Nr. 10.5 der RL künstliche Befruchtung

927

118,10

24 Min. QP

 * Punktwert 2026: 12,7404 Cent; QP = Quartalsprofil; TP = Tagesprofi   
Tab. 1: Abrechnungsmöglichkeiten der genetischen Beratung nach dem EBM

GOÄ

In der GOÄ gibt es eine eigenständige Abrechnungsposition für die humangenetische Beratung, die Nr. 21. Anders als im EBM ist jedoch weder die Facharztbezeichnung „Humangenetik“ noch die Zusatzbezeichnung „Medizinische Genetik“ erforderlich. Allerdings sollte die abrechnende Ärztin bzw. der abrechnende Arzt die für eine humangenetische Beratung erforderlichen Verfahren beherrschen. Daraus ist abzuleiten, dass beispielsweise der alleinige Hinweis auf allgemeine Risiken (z. B. einer Trisomie 21-Erkrankung in der Schwangerschaft) keine humangenetische Beratung im Sinne der Nr. 21 darstellt.

Entsprechend den Anmerkungen ist die Nr. 21 je angefangene halbe Stunde berechenbar, allerdings muss jede Sitzung mindestens 30 Minuten dauern. Zudem ist eine maximale Abrechenbarkeit von viermal innerhalb des Beratungsfalls (= sechs Monate) erlaubt.

In die Dauer der Beratung kann jedoch auch die Erhebung der Vorgeschichte sowie ebenfalls auch die Befragung des Partners mit eingerechnet werden.

Dauert eine Beratung im Beratungsfall insgesamt länger als 120 Minuten, kann auch ein höherer Faktor berechnet werden, z. B.

  • Sitzung: 45 Minuten → 2 x Nr. 21/2,3-fach
  • Sitzung: 30 Minuten → 1 x Nr. 21/2,3-fach
  • Sitzung: 55 Minuten → 1 x Nr. 21/3,5-fach

Dauert eine Sitzung allerdings weniger als 30 Minuten, können nur die Nrn. 1, 3 oder 34 abgerechnet werden, soweit die jeweiligen Abrechnungsbedingungen erfüllt werden.

GOÄ-Nr.LeistungPunktex 1,0/€x 2,3/€x 3,5/€
21Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe Stunde und Sitzung

360

20,98 €

48,26 €

73,44 €


Tab. 2: Abrechnungsmöglichkeiten der genetischen Beratung nach der GOÄ

Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück.
Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold.

Autor

Dr. med. Heiner Pasch