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Gynäkologie, Abrechnung Gynäkologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Gynäkologie

Wesentliche Änderungen im Paragrafenteil der neuen GOÄ

In der vorigen Ausgabe hatten wir dargestellt, was die neue GOÄ zum Steigerungsfaktor und dessen Ersatz durch Zuschläge vorsieht. Wir stellen weitere Änderungen der GOÄ-Paragrafen vor.


02.02.2026
Redaktion
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Vorbemerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die Fassung, die vom Deutschen Ärztetag im April 2025 verabschiedet wurde. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen.


§ 1 Anwendungsbereich der GOÄ

Für die Berechenbarkeit von Leistungen sollen sie „gemäß Berufsordnung der (Landes-) Ärztekammer erbracht werden“. Damit bestände die Gefahr, dass Ärztekammern durch Berufsordnung und Weiterbildungsordnung bestimmen, wer welche Leistungen berechnen darf.

Patientinnen und Patienten sollen vor der Behandlung schriftlich über „erkennbare“ Erstattungsprobleme informiert werden. Das ist im Grunde nicht neu, denn dies fordert jetzt schon der § 630c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftliche Aufklärungspflicht).

„Empfehlungen der „Gemeinsamen Kommission nach § 11a BÄO“ sollen beachtet werden. Wie diese „GeKo“ Strukturen des GKV-Bereichs aufnimmt, werden wir in einem späteren Beitrag vorstellen.

§ 2 Abweichende Vereinbarung

Der Steigerungsgrund soll verpflichtend in der Vereinbarung angeführt werden. Dies lässt Auseinandersetzungen darüber erwarten, welche Gründe zulässig sind oder nicht.

§ 4 Gebühren

Es wird ausdrücklich angeführt, dass eine Leistung auch dann berechnet werden kann, wenn sie überwiegend erbracht wurde, aber aus medizinischen oder von Patientenseite verursachten Gründen nicht vollendet werden kann. Das ist aber auch jetzt schon so.

Im Absatz 3 wird das „Zielleistungsprinzip“ verdeutlicht (jetzt Absatz 2a). Dies wird sich weniger auswirken als die Änderungen im Leistungsverzeichnis.

Wichtig

  • Über die Einbeziehung der Berufsordnung in den § 1 GOÄ könnte die Abrechenbarkeit von Leistungen auf die Weiterbildungsordnung bezogen eingegrenzt werden.
  • In diesem Beitrag wurde eine Auswahl getroffen. Hier finden Sie das Originaldokument zum Paragrafenteil der GOÄ der Bundesärztekammer.

§ 6 Gebühren für andere Leistungen (Analogabrechnung)

Analogabrechnung soll nur noch für Leistungen erlaubt sein, die nach dem 01.01.2018 erstmals im Geltungsbereich der GOÄ angewandt wurden. Eine ähnliche Bestimmung in der Gebührenordnung für Zahnärzte strich man 2012 mit der Begründung: „Die bisher geltende Regelung … hat sich nicht bewährt“.

Patientinnen und Patienten sollen vor Erbringung der Leistung schriftlich über vorgesehene Analogabrechnungen informiert werden. Dass dies zu Behandlungsbeginn ggf. noch nicht absehbar ist und dann den Behandlungsablauf stört, scheint die Verfasser nicht zu stören. Auch bei Analogabrechnung sollen die „Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission nach § 11a BÄO“ beachtet werden.

§ 10 Ersatz von Auslagen

Neu ist im Wesentlichen nur die Anhebung der Nachweisgrenze in der Rechnung (Erhöhung von jetzt 25,56 € auf 100 €).

§ 12 Rechnungsstellung

Ein von Bundesärztekammer und Kostenträgern erstelltes, maschinenlesbares Rechnungsformular soll unter Nutzung der Telematikinfrastruktur verwendet werden. Die Diagnosen sollen nach dem ICD-Schlüssel oder unverschlüsselt im Volltext angeführt werden. Verdachts- und vorläufige Diagnosen sollen nur bis zur Befundabklärung angeführt werden. Ob und wie lange unverschlüsselte Diagnosen erlaubt sein werden, wird nicht gesagt. Kennzeichnungspflichten (so wie jetzt die „Leistung auf Verlangen“) werden erweitert. Bei allseitigem Einverständnis soll die Rechnung auch direkt dem Kostenträger zugestellt werden können (elektronisch).


Mehr Informationen unter: www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de