Die Bandbreite strafbarer Taten in der ärztlichen Praxis reicht von gängigen Delikten wie z. B. Steuerhinterziehung bis zu medizinisch relevanten Fällen wie unterlassener Hilfeleistung, Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und Korruptionsdelikten. In vielen Fällen wird einem Verdacht auf Abrechnungsbetrug nachgegangen, meist von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Das Delikt Abrechnungsbetrug sei schwer zu umreißen, sagte Witte: Im Kern bedeute er eine Täuschung, bei der eine Leistung abgerechnet wird, obwohl sie möglicherweise so nie erbracht wurde. Strafbar sei der Tatbestand, wenn mit Absicht eine fehlerhafte Abrechnung bei der KV eingereicht wird (s. Beispiel 1).
Was tun, wenn die Staatsanwaltschaft klingelt?
Wenn die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft vor der Praxistür stehen, gilt es, zunächst Ruhe zu bewahren. „Uns sind einige Dinge über Ihre Praxis zu Ohren gekommen.“ Man wird freundlich gefragt, ob die Beamten hereinkommen dürfen. Dann empfiehlt es sich, zu schweigen und der Maßnahme zu widersprechen, so der Medizinjurist. Man könnte z. B. sagen: „Ich widerspreche der Durchsuchung sowie der Beschlagnahme und möchte mich nicht äußern.“ Wichtig sei in dieser konkreten Situation, nichts zu unterschreiben, betonte Witte. Das kann schnell passieren. Jemand legt einen Zettel vor, auf dem steht, was aus den Praxisräumen eingepackt wurde. Trotzdem gilt in dieser konkreten Situation: Ein Widerspruch, Schweigen und die Weigerung zu kooperieren seien wichtig für eine spätere anwaltliche Begleitung.
Beispiel 1
Klassischer Abrechnungsbetrug
An einem Freitagnachmittag standen die Polizei und die Staatsanwaltschaft in der Praxis eines Zahnarztes. Sie packten PCs und kistenweise Ordner ein. Was war passiert? Der Zahnarzt hatte im Berufsalltag nach eigener Angabe den Schlendrian einkehren lassen: Kleine Zahnfüllungen wurden als größere abgerechnet oder Füllungen doppelt dokumentiert. Angestellten wurde nahegelegt, mehr aufzuschreiben – am Jahresende winkten Boni. Seine zahnmedizinischen Fachangestellten hatten allesamt einmal im Monat Zahnschmerzen. Ibuprofen wurde verordnet, ohne dass zahnärztlich untersucht worden war. Irgendwann klingelte es. Denn: Ein ehemaliger Kollege hatte nach einem Streit mit dem Mediziner der Polizei einen Tipp gegeben.
Von Durchsuchungen bis zum Approbationsverfahren
Nach Durchsuchungen folgt gewöhnlich das gerichtliche Verfahren. Daneben können weitere Durchsuchungen erfolgen, insbesondere wenn eine Strafverfolgung fortschreitet. Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Ärztekammer zu informieren, die ihrerseits berufsrechtliche Verdachtsmomente prüfen kann. Oft tritt das Approbationsverfahren auf den Plan, insbesondere wenn das Strafverfahren fortgeschritten ist (s. Beispiel 2).
Uro-Diagnostik
Im urologischen Alltag gehören u. a. Urinteststreifen zur Routine. Aber meist werden nur die pathologischen Befunde dokumentiert, wie aus dem Plenum des Rechtsforums berichtet wurde. Wie aber verhält es sich mit der Dokumentation „normaler“ Befunde? Grundsätzlich gelte, dass der abrechnende Arzt den obligaten Leistungsinhalt einer EBM-Ziffer zwingend erbringen muss, um die Ziffer auch abrechnen zu dürfen. Gehört die Dokumentation einer Einzel- oder Teilleistung zum obligaten Leistungsinhalt, wäre dies hier auch zu tun, zeigte Witte auf.
Beispiel 2
Trunkenbold am Steuer
Ein Hausarzt feierte privat einen Geburtstag. Nach einem Glas Wein folgten zwei, dann drei. Nach der Feier touchierte er mit dem Auto eine Leitplanke, fuhr aber weiter. Die Polizei bekam es mit. Daheim angekommen griff er auch noch zu Diazepam gegen seine Rückenschmerzen. Die Kooperationsbereitschaft des Mannes gegenüber der Polizei führte zu weiteren Fragen. Die Approbationsbehörde prüfte eine manifeste Suchtproblematik. Dies führte zu einem umfangreichen Gutachtenverlauf; mehrere Gutachten retteten letztlich die Approbation des Mediziners.
Nachträgliche Dokumentation
Allerdings dürfe man auch nachträglich dokumentieren, sofern dies der Wahrheit entspricht und mit Zeitstempel kenntlich gemacht wird. Ist es dafür schon zu spät, weil man sich bereits in einem Prüfverfahren befindet, hilft Witte zufolge nur noch, wahrheitsgemäß und mit anwaltlicher Hilfe zu argumentieren.
Fazit
Die Dokumentation bleibt ein zentraler Bestandteil ärztlichen Handelns. Aber es kommt auch auf die vernünftige Anweisung des Personals an. Die Praxisinhaberin bzw. der Praxisinhaber sollte seine Mitarbeitenden dafür sensibilisieren, mitzudenken und sauber zu dokumentieren. Daneben ist auch eine gut organisierte Praxis für die Prävention solcher Prozesse wichtig.
Zusammengetragen von A. Kaufmann (Redaktion)
Quelle: Vortrag „Rechtsforum: Urologische Fälle vor Gericht“, 19.09.2025 anlässlich des DGU-Kongresses, Berlin