Zitierweise: HAUT 2026; 37 (1): 42-43.
Wenn Hautärzte gegenüber Selbstzahlern Leistungen aus der Gefäßmedizin abrechnen, sind sie an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden. Die korrekte Honorarabrechnung wird seitens der Patienten und der Kostenträger, gerade mit Blick auf die längst veraltete „GOÄ ‘96“, oft als selbstverständlich vorausgesetzt. Besonders bezogen auf analoge Bewertungen, die in der Dermatologie häufig entsprechend § 6 GOÄ angesetzt werden, gilt es, möglichen Ärger zu vermeiden.
Gefäßerkrankungen an leicht sichtbaren Stellen können meist ambulant diagnostiziert und behandelt werden. Gerade dabei wird oft zu wenig auf die Basisleistungen geachtet, sodass vermeidbare Honorarverluste entstehen.
Beratungsgespräche: Dauer beachten
Beratungsgespräche nach GOÄ 1 oder 3 sowie Untersuchungen nach GOÄ 7 sind selbstverständlich. Bitte stellen Sie dabei unbedingt die für Hautärzte definierte Vollständigkeit sicher. Bereits bei GOÄ 3 gilt, dass sie nur alleinstehend oder in Kombination mit den GOP 5, 6, 7, 8, 800 + 801 am gleichen Tag abgerechnet werden darf. Leistungen > Ziffer 200 sind zusammen mit GOÄ 3 ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn die Dauer einer Beratung nach GOÄ 1 länger als gewöhnlich ist oder bei GOÄ 3 die Mindestzeit von 10 Minuten überschritten wird, ist dafür unter Angabe einer Begründung ein Honorar bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz möglich. Mehr noch: In manchen Fällen kommt auch der Ansatz einer Erörterung nach Ziffer 34 GOÄ infrage – die Mindestzeit beträgt hier 20 Minuten – und diese Leistung wird gewiss häufig erbracht.
Die einfache Methode der Diaskopie ist in der GOÄ nicht gesondert aufgeführt und in der angesetzten Untersuchungsziffer enthalten.
Bei Ultraschall abrechenbar: Ziffer 644 GOÄ
Hautärztinnen und Hautärzte bedienen sich zur weitergehenden Diagnose von Gefäßerkrankungen insbesondere an den Extremitäten der direktionalen Ultraschall-Dopplertechnik.
Abrechenbar ist dafür Ziffer 644 GOÄ, allerdings geht es dabei um das Darstellen und grafische Registrieren der „Strömungsverhältnisse in den Extremitätenvenen bzw. -arterien“. Beim Ultraschall sonst ansatzfähige Zuschläge, zum Beispiel für Farbcodierung oder Dopplertechnik, sind neben Ziffer 644 GOÄ ausdrücklich ausgeschlossen.
Behandelte Körperoberfläche bei Besenreisern und Varizen
Besonders häufig werden ambulant Besenreiser und Varizen behandelt. Für die laserchirurgische Methode hat sich der analoge Ansatz der Ziffer 2440 GOÄ bewährt. Diese Leistung beinhaltet ggf. auch eine Laserepilation und es ist empfohlen, sie bis zu einer Körperoberfläche von 7 cm² einmal abzurechnen, insgesamt bis zu dreimal im Behandlungsfall (jeweils Laser-Impulsrate von 50 Impulsen pro Sitzung). Bei Ziffer 2440 kann der ambulante OP-Zuschlag 444 mit einem Festbetrag von 75,77 Euro berechnet werden. Liegt die behandelte Körperoberfläche zwischen 7 und 21 cm², kommt die etwas besser bewertete Position 2885 GOÄ analog infrage, bei mehr als 21 cm² Körperoberfläche sogar 2886 GOÄ.
Für den Ansatz der GOÄ 2885 sind 51 bis 100 Impulse, für GOÄ 2886 mehr als 100 Impulse pro Sitzung nötig. Allerdings ist für diese beiden Leistungen kein Zuschlag für die ambulante OP zugelassen. Wie am Beispiel der Beratungs- und Untersuchungsziffern GOÄ 1 und 7 beschrieben, ist es möglich, den Gebührenrahmen bis zum 3,5-fachen Satz der GOÄ für alle in der dermatologischen Diagnose und Therapie anfallenden Leistungen zu nutzen. Erforderlich dafür ist die formgerechte Angabe einer Begründung, wie dies in den GOÄ-Paragrafen 5 und 12 näher beschrieben ist. Außer dem Zeitaufwand können eine erhöhte Schwierigkeit (z. B. Blutungsneigung, Zustand nach bereits erfolgter Vorbehandlung) oder besondere Umstände bei Diagnose und Eingriff als einzig erlaubte Kriterien für einen höheren Honorarfaktor geltend gemacht werden.
Honorarvereinbarung kaum genutzt
Wenn Diagnostik und Therapie ganz besonders zuwendungsintensiv sind, ist auch das Instrument der „Honorarvereinbarung“ nach § 2 GOÄ zu erwähnen, genannt „abweichende Vereinbarung“.
Die Honorarvereinbarung wird noch sehr selten genutzt. Gerade bei kosmetischen Fragestellungen, häufig verbunden mit den gestiegenen Ansprüchen der Patienten, können Ärztinnen und Ärzte häufiger die Honorarvereinbarung nutzen, um auskömmliche Honorare zu erzielen. Wer sich der Honorarvereinbarung häufiger bedienen möchte, sollte sich dazu juristisch beraten lassen. Vor Abschluss dieses Vertrags haben damit auch die Patientinnen und Patienten die Chance, im Zuge der Aufklärung über einen möglichen Selbstbehalt bei ihrem Kostenträger nach Übernahme der Behandlungskosten zu fragen.