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Gynäkologie, Abrechnung Gynäkologie Abrechnung
IGeL-Tipp | Gynäkologie

Häufige Fragen zu IGeL in der frauenärztlichen Praxis

Bei der Erbringung und Liquidation von IGeL sind Vorgaben zu beachten, bei deren Nichtbeachtung sich für Patientinnen eine Option ergeben könnte, die Begleichung der Liquidation von IGeL zu verweigern.


09.10.2023
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. Darf über das Angebot von IGeL in der Praxis informiert werden und wenn ja, wie?

Antwort:

„Es ist statthaft, mittels Auslagen im Wartezimmer über die in der Praxis angebotenen IGeL zu informieren. Um die Informationen über IGeL möglichst umfassend zu gestalten, sollten auch die anfallenden Rechnungsbeträge genannt werden. Beispiel: Die mit am häufigsten erbetenen IGeL sind Atteste, in der Regel zu berechnen mit Nr. 70 der GOÄ. Bei Anwendung des individuellen Steigerungsfaktors 2,15-fach ergibt sich ein glatter Rechnungsbetrag von 5,00 €. Die Liquidation von Attesten als IGeL stößt häufig auf Unverständnis, weil angenommen wird, Atteste seien kostenlos zu erstellen, wenn eine Behandlung zu Lasten der GKV in der Praxis stattfindet.“

. Häufiger als um die Inanspruchnahme von IGeL wird in gynäkologischen Praxen um unter Umständen intensive Beratungen zu IGeL gebeten, ohne dass die IGeL, zu denen eine Beratung erfolgt, in Anspruch genommen werden, so z. B. zu kosmetischen Mammaoperationen. Wie ist zu liquidieren, wenn nur eine Beratung zu IGeL erfolgt?

Antwort:

„Beratungen zu IGeL sind als IGeL zu liquidieren. Obwohl derartige Liquidationen möglich und statthaft sind, wird meist darauf verzichtet, weil die Beratungen häufig im Zusammenhang mit einer Behandlung zu Lasten der GKV erbracht werden und den Patientinnen vor der Beratung verdeutlicht werden muss, dass eine derartige Beratung nur als IGeL erbracht werden kann.“

. Kann man bei „suspekten“ Patientinnen, bei denen Zweifel bestehen, ob sie die IGeL-Rechnung bezahlen, Vorkasse verlangen?

Antwort:

„Das ist nicht statthaft. Man kann aber im Anschluss an die Behandlung eine Rechnung ausstellen und diese direkt einfordern oder, wenn erhebliche Zweifel hinsichtlich der Zahlungsmoral bestehen, die Erbringung der gewünschten IGeL ablehnen.“

. Können Liquidationen von IGeL auch durch privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS) erstellt und von diesen notfalls das Honorar auf dem Rechtsweg beigebracht werden?

Antwort:

„Das ist möglich, wie bei Privatpatientinnen. Da bei einer Rechnungs­legung durch eine Private Verrechnungsstelle (PVS) personenbezogene Daten weitergegeben werden, muss auch bei IGeL vorab von der Schweigepflicht gegenüber der PVS entbunden werden.“

Wichtig

Keine Pauschalliquidationen bei IGeL.

Über die angebotenen IGeL durch Auslagen im Wartezimmer informieren.

Informationen im IGeL-Monitor zu den angebotenen IGeL einholen.

Bei IGeL im Behandlungsvertrag festhalten, dass keine Erfolgsgarantie besteht.

. Bei IGeL wird ein nicht zu beanstandendes Behandlungsergebnis erwartet. Wird das avisierte Behandlungsziel nicht erreicht, besteht häufig die Neigung, die Begleichung der Rechnung ganz oder teilweise zu verweigern. Wie kann man dem vorbeugen?

Antwort:

„Auch bei IGeL gibt es ebenso wie bei Privatpatientinnen keine Erfolgsgarantie. Aber: Um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollte in dem vor der Erbringung von IGeL zu schließenden Behandlungsvertrag festgehalten werden, dass ein bestimmter Behandlungserfolg nicht garantiert werden kann, insbesondere bei kosmetischen Behandlungen. Beispiel: Nach einer kosmetisch-ästhetischen Mammaplastik ist die Patientin mit dem Ergebnis nicht zufrieden. Das ändert nichts an der Verpflichtung zur Begleichung einer ordnungsgemäßen, nach der GOÄ erstellten IGeL-Liquidation.“

. In gynäkologischen Praxen werden auch kosmetische Operationen als IGeL angeboten. Ist es sinnvoll bzw. statthaft, vorab anhand von Bildmaterial mögliche Behandlungsergebnisse zu demonstrieren?

Antwort:

„Statthaft ist das aber nur mit äußerster Zurückhaltung anzuwenden. Entsprechen die Behandlungsergebnisse nicht den vorherigen Darstellungen mit dem Bildmaterial, könnte das dazu führen, dass die Begleichung der Liquidation ganz oder teilweise verweigert wird oder sogar rechtliche Schritte in die Wege geleitet werden.“

. Können auch IGeL angeboten werden, die im IGeL-Monitor der Krankenkassen „negativ“ bewertet werden, so z. B. Sonografien der Eierstöcke zur Krebsfrüherkennung?

Antwort:

„Das ist möglich. In derartigen Fällen sollte man aber stichhaltige Argumente parat haben, warum diese IGeL dennoch angeboten werden.“