In frauenärztlichen Praxen gehört die Entnahme von Abstrichen zur täglichen Routine. Jede Frauenärztin bzw. jeder Frauenarzt ist berechtigt Abstriche zu entnehmen, unabhängig davon für welche Untersuchung (präventiv, kurativ oder im Rahmen der Empfängnisregelung) ein Abstrich entnommen wird. Etwa ein Fünftel der niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen hat zusätzlich eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für zytologische (mikroskopische) Untersuchungen von Abstrichen.
Der vorgegebene Modus der Abstrichentnahme und das dazu zu verwendete Material (Bürste oder Spatel) hängt von der Indikation ab.
Krebsfrüherkennungsuntersuchung
Die gynäkologische Krebsfrüherkennungsuntersuchung gemäß der Gebührenordnungsposition (GOP) 01761 beinhaltet obligat die Entnahme von Zellmaterial von der Portiooberfläche mittels Spatel und mittels Bürste aus dem Zervixkanal.
Kurative Abstrichentnahmen
Im Rahmen kurativer Behandlungen entnommene Abstriche von der Portiooberfläche oder aus dem Zervixkanal sind nicht extra berechnungsfähig, sie sind mit der Berechnung der Grundpauschalen 08210 bis 08212 abgegolten. Während für die Entnahme von Abstrichen im Rahmen der Krebsfrüherkennung mittels Spatel von der Portiooberfläche bzw. mittels Bürste aus dem Zervixkanal gemäß der Krebsfrüherkennungsrichtlinie vorgeschrieben ist, ist diese Entnahmetechnik für kurative Abstriche nicht vorgegeben.
Abstriche im Rahmen der Empfängnisregelung
Ausschließlich für die Entnahme von Zellmaterial im Rahmen der Empfängnisregelung sieht der EBM eine Position vor, die GOP 01825. Laut Leistungslegende der GOP 01825 ist der Abstrich von der Portiooberfläche zu entnehmen, nicht vorgegeben ist, welches Material (Spatel oder Bürste) dabei zu verwenden ist. Die Berechnung der GOP 01825 neben der GOP 01760 ist nach dem EBM nicht ausgeschlossen. Die Indikation zur Erbringung der Leistung gemäß der GOP 01825 neben der GOP 01760 ist zu dokumentieren.
Wichtig
Nur die Entnahme von Zellmaterial von der Portiooberfläche im Rahmen der Empfängnisregelung ist nach dem EBM berechnungsfähig und zwar mit der GOP 01825.
Abstrichentnahmen mit kurativer Indikation sind mit der Berechnung der Grundpauschalen 08210 bis 08212 abgegolten.
Die Entnahme von Zellmaterial mittels Spatel und Bürste von der Portio und aus dem Zervixkanal ist nur für die gynäkologische Krebsfrüherkennungsuntersuchung vorgegeben.
Bei Abrechnung der gynäkologischen Krebsfrüherkennungsuntersuchung ist die Entnahme eines Abstrichs obligater Leistungsbestandteil.
Zytologische Untersuchungen
Die zytologische Untersuchung des entnommenen Zellmaterials ist für Gynäkologinnen und Gynäkologen mit einer entsprechenden Genehmigung der KV im Rahmen der Krebsvorsorge mit der GOP 01762 abzurechnen, im Rahmen der Empfängnisregelung mit der GOP 01826 und als kurative Untersuchung mit der GOP 01910. Diese GOP können jeweils im Rahmen einer Untersuchung nur einmal berechnet werden, auch wenn mehrere Abstriche zytologisch untersucht werden. Bei derselben Patientin ist die GOP 01762 in demselben Quartal nicht neben der GOP 01826 berechnungsfähig.
Die GOP 01826 ist bei demselben Material nicht neben der GOP 01910 berechnungsfähig.
Der Terminus „Material“ ist in der Präambel zu Kapitel 19 des EBM unter 19.5 definiert:
„Ein Organ bzw. Gewebe einheitlicher histologischer Struktur oder ein Organteil bzw. Gewebeteil unterschiedlich definierter histologischer Struktur oder unterschiedlich definierter Lokalisation wird als je ein Material bezeichnet.“
Wird somit zum Beispiel ein Abstrich von der Portio unter kurativen Aspekten zytologisch untersucht und ein weiterer Abstrich von der Portio im Rahmen der Empfängnisregelung, sind die GOP 01910 und 01826 nicht nebeneinander berechnungsfähig, da es sich um dasselbe „Material“ (Uterus) handelt. Anders würde es sich verhalten, wenn die kurative zytologische Untersuchung gemäß GOP 01910 z. B. zur Abklärung eines suspekten Befunds in der Vagina oder der Vulva erbracht wird, da es sich dann um verschiedene „Materialien“ handelt. Bei Abrechnung der GOP 01825 neben der GOP 01910 ist die entsprechende Indikation zu dokumentieren aber nicht mit der KV-Abrechnung anzugeben.