Bei privat versicherten Patientinnen ist die Verordnungsfähigkeit von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) nicht so wie im EBM klar geregelt, ebenso nicht die Vergütung. Gleiches gilt für das Befüllen der elektronischen Patientenakte (ePA).
Die Ärztin oder der Arzt kann jede DiGA verordnen, die bei der Patientin indiziert ist. Allerdings sind der Erstattungsfähigkeit durch die privaten Kostenträger Grenzen gesetzt. Allgemein gilt, dass die PKV hier einen weiten Spielraum lässt. Im Gegensatz zur GKV bedarf es für die DiGA keiner Zulassung durch die Bundesbehörde. Das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist hier nicht abschließend. Grundlegende Voraussetzung ist jedoch eine Zulassung als Medizinprodukt mit CE-Kennzeichnung. Die Beihilfe schränkt die Erstattungsfähigkeit auf das DiGA-Verzeichnis des BfArM ein. Im Zweifel sollte sich die Patientin bei ihrer Versicherung und/oder Beihilfe erkundigen.
Abrechnung: Für die Vergütung der Ärztin oder des Arztes gab die Bundesärztekammer die folgende Abrechnungsempfehlung:
„Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen, analog Nr. 76 GOÄ“. Nr. 76 GOÄ: „Schriftlicher Diätplan …, 70 Punkte, 2,3fach 9,38 €.“
Es empfiehlt sich, dementsprechend abzurechnen. Eine andere Abrechnung dürfte auf häufigen Widerspruch stoßen. Auch die DiGA-Verordnung kann ggf. mit höherem Faktor (bis 3,5-fach) berechnet werden, z. B. bei überdurchschnittlichem Zeitaufwand der Einweisung.
elektronische Patientenakte
Wichtig
Bei Privatpatientinnen kann grundsätzlich jede medizinisch indizierte DiGA verordnet werden, jedoch gibt es Einschränkungen zur Erstattungsfähigkeit durch PKV/Beihilfe. Die Patientin kann sich bei ihrer PKV und ggf. Beihilfe informieren.
Zur Abrechnung der DiGA-Verordnung empfiehlt die BÄK die Nr. 76 analog.
Die ePA hält auch bei Privatpatientinnen Einzug.
Für die Erstbefüllung empfiehlt die BÄK die Abrechnung mit der Nr. 75 analog, für die weitere Befüllung die Nr. 70 analog. Eine eventuelle Beratung der Patientin ist zusätzlich berechenbar.
Eine Verpflichtung zur Führung einer ePA gibt es bei Privatpatientinnen nicht. Die Anbindung der ePA auch für Privatversicherte ist noch nicht vollständig umgesetzt. Einige PKVen stellen ihren Versicherten aber bereits entsprechende Apps zu Verfügung.
Wenn die Patientin eine App (z. B. „Meine Gesundheitsakte“) selbst befüllt, entsteht kein ärztlicher Honoraranspruch. Erfolgt die Befüllung einer solchen App oder die der ePA durch die Ärztin oder den Arzt hält die GOÄ auch dafür keine Gebührenposition bereit. Wie bei der DiGA-Verordnung ist eine Analogabrechnung erforderlich.
Abrechnung: Die Bundesärztekammer gab dazu die folgenden Empfehlungen:
„Erstbefüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten analog Nr. 75 GOÄ.“ (Nr. 75 GOÄ: „Ausführlicher schriftlicher … Bericht (Arztbrief), 130 Punkte, 2,3fach 17,43 €).
„Weitere Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten analog Nr. 70 GOÄ. (Nr. 70 GOÄ: „Kurze Bescheinigung…, 40 Punkte, 2,3fach 5,36 €.)
Auch hierzu gilt, dass bei beiden Empfehlungen die analog berechneten Gebührenpositionen ggf. mit einem höheren Steigerungsfaktor berechnet werden können (bis 3,5-fach), beispielsweise bei einem höheren zeitlichen Aufwand wegen einer hohen Anzahl zu übertragender Dokumente. Eine Beratung der Patientin ist mit der Analogempfehlung zur ePA nicht abgegolten, sie kann ggf. zusätzlich berechnet werden.
GOÄ-Nr.
Leistung
1,0-fach
2,3-fach
3,5-fach
70
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
2,33 €
5,36 €
8,16 €
75
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht
7,58 €
17,43 €
26,52 €
76
Schriftlicher Diätplan
4,08 €
9,38 €
14,28 €
Tab.: Übersicht der GOÄ-Ziffern, die analog für die Verordnung von DiGA und Befüllung der ePA angesetzt werden können
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