Die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist nach wie vor durch mengenbegrenzende Maßnahmen wie Praxisbudgets, Regelleistungsvolumen und so weiter quartalsbezogen begrenzt. Es ist nachvollziehbar, dass bei Erreichen der Vergütungsobergrenzen wenig Neigung besteht, zusätzliche Patientinnen anzunehmen bzw. zu behandeln.
Mit der Zulassung als Vertragsärztin oder Vertragsarzt ist eine Verpflichtung verbunden, deren sich viele Vertragsärztinnen und -ärzte nicht ausreichend bewusst sind. Wird eine Krankenversichertenkarte oder ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt, besteht – von Ausnahmen abgesehen – Behandlungspflicht (s. Infobox).
Keine Angaben finden sich im Bundesmantelvertrag-Ärzte dazu, was unter „begründete Fälle“ zu verstehen ist.
§ 13 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)
„Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren.“
Begründete Fälle
Ungebührliches Verhalten
Verhalten sich Patientinnen – was zunehmend beobachtet wird – ungebührlich gegenüber der Ärztin oder dem Arzt oder den Mitarbeitenden, kann eine Behandlung abgelehnt werden. Beispielsweise, wenn sich Patientinnen beleidigend oder abfällig über die Ärztin oder den Arzt oder über die Mitarbeitenden im Wartezimmer äußern.
Unwirtschaftliche Behandlungsweise
Werden unwirtschaftliche Behandlungsmethoden verlangt oder solche, deren Durchführung nicht in den vertragsärztlichen Leistungsbereich fällt, kann die Behandlung abgelehnt werden. Beispiel: Eine Patientin bittet um eine Hormonbestimmung, für die es keine medizinische Indikation gibt.
Wichtig
Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen müssen grundsätzlich behandelt werden.
Ablehnung einer Behandlung nur in begründeten Fällen: Bei ungebührlichen Verhalten, Missachtung therapeutischer Anweisungen, Verlangen nach unwirtschaftlichen oder fachfremden Behandlungen, bei Überlastung der Praxis.
Notfälle und auch „vermeintliche“ Notfälle immer behandeln.
Gründe für die Ablehnung einer Behandlung detailliert dokumentieren und die zuständige Krankenkasse informieren.
Fehlende Compliance
Werden therapeutische Anweisungen nicht befolgt, kann eine Behandlung abgelehnt bzw. eine begonnene Behandlung abgebrochen werden.
Überlastung der Praxis
Unter Umständen kann die Annahme neuer Patientinnen abgelehnt werden, wenn die Praxis bereits derart überlastet ist, dass eine fachgerechte Behandlung weiterer Patientinnen nicht gewährleistet werden kann. Eine derartige Ablehnung darf sich nicht auf die Versicherten bestimmter Krankenkassen beschränken. Als zulässig wird es angesehen, bei der Terminvergabe die Kassenzugehörigkeit zu berücksichtigen, wenn dies aus medizinischen Gründen vertretbar ist. Unter dieser Prämisse kann für Privatversicherte eine kurzfristigere Terminvergabe erfolgen.
Unbegründete Fälle
Zunehmend häufen sich Beschwerden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Krankenkassen, weil angeblich Behandlungen aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt wurden, beispielsweise mit der Begründung, das Behandlungsbudget der Praxis sei ausgeschöpft, die Fallzahlobergrenze sei erreicht, das Arzneimittelbudget überschritten und so weiter. Hinweise auf ausgeschöpfte Volumina für Arzneimittel oder Überschreiten des Praxisbudgets berechtigen nicht, Patientinnen abzuweisen oder Verordnungen zu verweigern.
Notfälle immer behandeln
Notfälle sind nicht nur Akut- oder Unglücksfälle, auch „vermeintliche“ Notfälle sind entsprechend einzustufen. Wird z. B. telefonisch ein dringendes Krankheitsbild geschildert, ist dem unbedingt nachzugehen und gegebenenfalls auch ein Hausbesuch durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass lediglich eine Bagatellerkrankung vorgelegen hat. Ebenso sollten zumindest in der Praxis neue Patientinnen nicht durch Mitarbeitende von einer Behandlung ausgeschlossen werden. Auch hier sollte sich die Ärztin oder der Arzt durch eine – wenn auch kurze – persönliche Konsultation überzeugen, dass eine Behandlung ad hoc nicht erforderlich ist und deswegen auch nicht sofort durchgeführt werden muss.
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