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Abrechnung, Dermatologie Dermatologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Dermatologie

3 Fragen und Antworten zur „GOÄneu“

Der Entwurf von Bundesärztekammer (BÄK) und Kostenträgern zur „GOÄneu“ ist nun im Internet einsehbar. Prompt gibt es die ersten Fragen dazu, die wir im Folgenden beantworten.


02.03.2026
Redaktion
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Hier finden Sie den Entwurf zur neuen GOÄ. Es handelt sich um einen noch nicht rechtsverbindlichen Entwurf.


Der „Kinder-“ oder „Mitwirkungsfähigkeit“-Zuschlag“

Frage: In der „GOÄneu“ sind Zuschläge „für die Durchführung der Leistung an Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patientinnen bzw. Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung“ vorgesehen. Können diese Zuschläge zu verschiedenen Leistungen, z. B. zu Nr. 17 (entspricht der jetzigen Nr. 7), den Nrn. 4117 und 4118 („Nachfolger“ der jetzigen Nr. 750) und zu Nr. 4119 (ersetzt die jetzige Analogabrechnung der Video-Dermatoskopie mit Nr. 612 GOÄ) angesetzt werden?

Antwort: Zu jeder dieser Leistungen gibt es einen entsprechenden Zuschlag. Man darf jedoch nicht die allgemeine Bestimmung Nr. 18 aus dem Kapitel „A“ („Übergeordnete Allgemeine Bestimmungen“) der „GOÄneu“ übersehen: „Je Sitzung ist nur ein Zuschlag für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patientinnen bzw. Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung berechnungsfähig. Maßgeblich ist dafür der Zuschlag für die je Sitzung erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz über alle Abschnitte und Kapitel hinweg. Ein Zuschlag für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patientinnen bzw. Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung kann erst bei einer Mindestrechnungshöhe von 10 € je Sitzung angesetzt werden.“
[Hervorhebungen durch den Autor]

Sie müssen also aus allen in der Sitzung erbrachten Leistungen die Leistung heraussuchen, welche den höchsten Zuschlag auslöst. Für die Sitzung darf nur dieser eine Zuschlag berechnet werden. Hier wäre das die Nr. 4119 (Video-Dermatoskopie, bewertet mit 51,35 €) mit dem Zuschlag Nr. 4144 (35 €). Nur der ist ansetzbar. Abgesehen davon, dass diese Zuschläge nur bei einem in der Dermatologie relativ kleinen Anteil der Patientinnen und Patienten zum Tragen kommen, wird damit die erheblich geringere Bewertung der Video-Dermatoskopie nur dann kompensiert, wenn jetzt die Nr. 612 analog nicht gesteigert wird. In der jetzigen GOÄ können Sie bei solchen Patientinnen bzw. Patienten die erschwerte Leistungserbringung bzw. den höheren Zeitaufwand mit dem Faktor bis 2,5-fach berücksichtigen. Für die Video-Dermatoskopie heißt das, dass selbst mit dem Zuschlag ein um 23,96 € geringeres Honorar resultiert.

Schweigen ist Gold…

Frage: In der Allgemeinen Bestimmung Nr. 3 zum Kapitel B der „GOÄneu“ steht, dass während der Erbringung anderer Leistungen erfolgte Beratungen nicht berechnungsfähig seien. Ich erläutere während einer Sonografie doch dem Patienten das, was ich sehe und den Zusammenhang mit den Symptomen oder seiner Erkrankung. Ist eine solche Beratung dann tatsächlich nicht berechenbar?

Antwort: Darauf ernsthaft zu antworten fällt schwer. Offensichtlich sollen Sie die Untersuchungen entweder schweigend vornehmen und anschließend beraten oder eine Stoppuhr verwenden, um Untersuchung und Beratung jeweils zeitlich auseinanderzuhalten.

Kosmetische Behandlung mit Botox

Frage: Mit der Nr. 706 ist für „Injektion(en) von Botulinumtoxin zur kosmetischen Behandlung“ ein Honorar von nur 80 € je Sitzung vorgesehen. Bei manchen Behandlungen käme ich mit der Nr. 703 (je Injektion s. c., …, 9,41 €) auf ein höheres Honorar. Kann ich da wählen?

Antwort: Leider nicht. Wenn in einer Gebührenordnung ein sogenannter „Gebührentatbestand“ ausdrücklich enthalten ist, besteht keine Wahlfreiheit.

Wichtig

  • Je Sitzung kann nur ein „Kinder- oder Mitwirkungs“-Zuschlag berechnet werden.
  • Während der Erbringung anderer Leistungen erfolgende Beratungen sollen nicht berechnungsfähig sein.
  • Bei Behandlungen mit Botox zur kosmetischen Behandlung ist der Ansatz der Nr. 706 verpflichtend.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de