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Abrechnung, Dermatologie Dermatologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Dermatologie

Hinweise zum Hautarztverfahren

Hautkrankheiten machten im Jahr 2023 mit knapp 23.000 Fällen ca. 15,7 % der Anzeigen wegen eines Verdachts auf eine Berufskrankheit (BK) aus; davon wurden letztlich 24,3 % berufsgenossenschaftlich anerkannt.


02.03.2026
H. Pasch
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Immer dann, wenn der Verdacht aufkommt, dass eine geschilderte Symptomatik auf die berufliche Tätigkeit der Patientin bzw. des Patienten zurückzuführen sein könnte, sollte der Verdacht dermatologisch abgeklärt werden. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Verdacht von Patientenseite geäußert wird oder ob aufgrund der Anamnese und der erhobenen Befunde dieser Verdacht aufkommt; eine weitere Möglichkeit wäre eine gezielte BG-Überweisung (F2900) aus einer Hausarztpraxis.

Einleitung des Verfahrens

Immer dann, wenn eine Hauterkrankung im Sinne der Berufskrankheitenverordnung durch die berufliche Tätigkeit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmern könnte, sollte die Hautärztin oder der Hautarzt das berufsgenossenschaftliche Hautarztverfahren einleiten, durch die Erstellung des „Hautarztberichts“ (F6050) und dessen Weiterleitung an den zuständigen Unfallversicherungsträger, in der Regel also an die zuständige Berufsgenossenschaft (BG). Voraussetzung für die Weiterleitung des Berichts an die BG ist die schriftliche Zustimmung der Patientin bzw. des Patienten. Diese dürfen aber zugleich die Information von Arbeitgeberinnen/-gebern sowie Betriebsärztin/-arzt ablehnen.

Der Hautarztbericht enthält neben den persönlichen Daten, Angaben zu der beruflichen Tätigkeit, zu Hautbelastungen und eventuellen Schutzmaßnahmen, zur Krankheitsvorgeschichte und zum Befund sowie zu durchgeführten Testungen.

Anzeigenerstattung

Besteht bereits der begründete Verdacht, dass eine Berufskrankheit besteht, ist eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit (BK-Anzeige/F6000) nach § 202 SGB VII zu erstatten. Die Erstattung der ärztlichen BK-Anzeige (F6000) bedarf als gesetzliche ärztliche Pflicht – im Unterschied zum Hautarztbericht – nicht der Einwilligung der Versicherten; Versicherte müssen aber über die Erstattung der Anzeige und den Adressaten unterrichtet werden.

Die BK-Anzeige wird mit der Nr. 144 UV-GOÄ abgerechnet und aktuell mit 19,66 € honoriert; ärztliche Leistungen oder Testungen sind im Rahmen der ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit nicht berechnungsfähig. Das Honorar der BK-Anzeige ist zudem umsatzsteuerpflichtig, da die Leistung keinen therapeutischen Zwecken dient.

Abrechnung

Abgerechnet wird der Hautarztbericht gemäß F6050 nach den Vorgaben der UV-GOÄ, hier mit der Nr. 130, die aktuell mit 67,42 € vergütet wird. Es besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf die Berichtsgebühr, wenn der Bericht nicht unverzüglich, d. h. später als acht Werktage beim Unfallversicherungsträger eingeht. Die Frist beginnt mit der Erstbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers.

Eingeschlossen in dieses Honorar ist eine Untersuchung nach den Nrn. 1 bis 10 UV-GOÄ. Allerdings können neben dieser Pauschale (Nr. 130 UV-GOÄ) andere Kosten im Rahmen der besonderen Heilbehandlung in Rechnung gestellt werden wie Portoauslagen und erforderliche Testungen gemäß § 43, Abs. 1 und 2 des Vertrags „Ärzte/Unfallversicherungsträger“:

Die Hautärztin bzw. der Hautarzt ist berechtigt, Tests durchzuführen, die zur Klärung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Hauterkrankung und der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind.
Testungen sind auf das für die Erstattung des Hautarztberichts erforderliche Maß zu beschränken. Darüberhinausgehende Testungen bedürfen der Zustimmung des Unfallversicherungsträgers.

 UV-GOÄ-Nr.Gebühr (2026)
Epikutantest, 1.–31. Test 380 3,97 €3803,97 €
Epikutantest, 31.–50. Test3812,66 €
Epikutantest, 51.–100. Test3821,97 €
Zuschlag für Epikutantests, die nicht der Standardreihe
angehören
382a2,32 €
Tab.: Epikutantestungen im Rahmen des Hautarztverfahrens (UV-GOÄ, Besondere Heilbehandlung, Stand 01.02.2026)

Therapie

Wird eine Therapie in der Hautarztpraxis durchgeführt, ist die Voraussetzung dafür immer die vorherige Erteilung eines Behandlungsauftrags durch die BG. In diesen Fällen erwartet die BG alle zwei Monate, bei Bedarf auch früher, einen Nachschau­bericht gemäß F6052, der aktuell mit 34,86 €
vergütet wird. 

Dr. med. Heiner Pasch

publikationen.dguv.de/statistiken/zahlen-und-fakten/4994/dguv-statistiken-fuer-die-praxis-2023?c=27

www.bgw-online.de/bgw-online-de/themen/gesund-im-betrieb/gesunde-haut/formulare-23828

Kassenärztliche Bundesvereinigung online, Unfallversicherungsträger und weitere Kostenträger, Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger sowie Bundesmantelvertrag

Der Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück.

Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begr. von Wezel/Liebold.

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www.haevbw.de/vertragsunterlagen