Frage: Wir haben einen Microneedling-Pen gekauft, um damit Patienten mit Akne-Narben zu behandeln. Wie sieht eine Abrechnung über die GOÄ aus? Ist es zudem möglich, dass Kassenpatienten eine Kostenzusage für die Behandlung erhalten?
02.03.2026
Redaktion
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IGeL: Microneedling-Pen
Frage: Wir haben einen Microneedling-Pen gekauft, um damit Patienten mit Akne-Narben zu behandeln. Wie sieht eine Abrechnung über die GOÄ aus? Ist es zudem möglich, dass Kassenpatienten eine Kostenzusage für die Behandlung erhalten?
Die Antwort unseres Experten:
Microneedling ist ein Verfahren, das nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fällt und demzufolge auch von dieser nicht bezahlt oder erstattet wird. Ein Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse ist möglich, aber eher nicht erfolgreich.
Da es auch keine originäre GOÄ-Leistungsziffer dafür gibt, bleibt letztlich nur die analoge Abrechnung als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL). Auch bei Privatpatienten würden wir empfehlen, sie vorab darüber zu informieren, dass eine Erstattung durch den Versicherungsträger nicht unbedingt sicher ist. Deshalb würden wir auch bei diesen Patienten einen vorherigen Behandlungsvertrag abschließen, aus dem diese eventuelle Nichterstattung hervorgeht und eine private Zahlung durch den Patienten erfolgen muss.
Als analoge Position wird im Allgemeinen die Nr. 2440 GOÄ herangezogen, die von der Bundesärztekammer auch als analoge Abrechnungsposition für eine Laserbehandlung der Haut z. B. bei Narbenbildungen empfohlen wird.
Dazu kommen natürlich noch zusätzliche Leistungen wie Beratung und Untersuchung und eventuell Auslagenersatz entsprechend § 10 GOÄ.
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
x 1,0/€
x 2,3/€
x 3,5/€
A 2440
Microneedling-Behandlung von Akne-Narben im Gesicht, analog zu Nr. 2440
800
46,63
107,25
163,20
Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück. Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold.
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