Grund dafür sind meist Erfahrungen mit Nachfragen von Patientinnen bzw. Patienten, deren Kostenträger die in der Rechnung angegebene Begründung nicht anerkannte. Dies störe das Arzt-Patientenverhältnis und meist lohne die Mühe auch nicht.
Anforderungen der GOÄ
Für die in der Rechnung anzuführende Begründung verlangt § 12 GOÄ, dass diese „auf die einzelne Leistung bezogen, verständlich und nachvollziehbar“ ist. Das verlangt keine Ausführlichkeit. In der amtlichen Begründung zur GOÄ hieß es ausdrücklich: „In der Regel ist eine stichwortartige Kurzbegründung ausreichend.“
Bei „schwierigen“ Kostenträgern (oder auch generell) kann man seine Begründungen aber auch „pflegen“. In der Regel werden sie dadurch ausführlicher. Mithilfe der EDV ist das kein großer Aufwand.
Der Bezug auf die „einzelne Leistung“ (die mit höherem Faktor berechnet wird) in Verbindung mit „verständlich und nachvollziehbar“ sagt, dass die Begründung zur Leistung und den Diagnosen plausibel und erkennbar zugehörig sein muss. Letzteres macht man einfach, indem man die Begründung direkt unter dieser Leistung anführt oder Fußnoten deutlich zuordnet.
Den Faktor differenzieren
Auch wenn das angesichts 30 Jahren unveränderter Honorare schwerfällt: Ein Inflationsausgleich ist kein nach GOÄ zugelassenes Kriterium für den Faktor. Man sollte beim Steigern nicht immer reflexhaft die Höchstsätze (3,5- bzw. 2,5-fach) ansetzen. Es ist einleuchtend, dass es (nach den geltenden Vorgaben der GOÄ) auch Leistungen geben muss, die zwar zeitaufwendiger oder schwieriger waren als durchschnittlich, aber nicht so, dass der von der GOÄ vorgesehene Höchstsatz angemessen ist. Erfahrungsgemäß werden Widersprüche schon dadurch weniger, wenn auf der Rechnung auch solche, differenzierte Faktoren stehen. Schließlich zeigt sich dadurch, dass sich die Ärztin bzw. der Arzt beispielhaft mit der Wahl des „richtigen“ Faktors befasst hat.
Die Verständlichkeit heißt nicht, dass man die Begründung „in einfacher Sprache“ fassen muss. Gängige und gut recherchierbare Fachausdrücke sind kein Problem, kryptische Abkürzungen werden aber zu Recht moniert.
Diese Anforderungen kann man darin zusammenfassen, dass eine gute Begründung verständlich erkennen lässt, warum die Leistung mit höherem Faktor berechnet wird.
GOÄ-Kriterien anführen
Obwohl das von der GOÄ nicht verlangt wird, hilft bei manchem Kostenträger (z. B. der Post B und KVB), die Kriterien des § 5 GOÄ in die Begründung zu übernehmen. Dann steht da beispielsweise „erhöhter Zeitaufwand wegen ….“ oder „schwierig …, weil…“.
Wichtig
- Die Begründung für den höheren Faktor muss plausibel sein zu der berechneten Leistung und den Diagnosen.
- Eine gute Begründung lässt erkennen, warum die Leistung mit höherem Faktor berechnet wird.
- Die GOÄ verlangt das nicht. Bei „schwierigen“ Kostenträgern oder auch zur Vorbeugung kann man aber die Begründungen ausführlicher und individueller fassen.
- Differenzierte Faktoren verdeutlichen das beispielhafte Vorgehen bei der Bemessung des Honorars.
Aus Stichworten Sätze machen
Viele Leistungen sind deshalb schwieriger und/oder zeitaufwendiger, weil nicht nur eine, sondern mehrere Erkrankungen vorliegen. Stichworte wie z. B. „komplexe Mehrfacherkrankung“ und entsprechende Diagnoseangaben in der Rechnung reichen eigentlich. Man kann aber auch schreiben: „erhöhter Zeitaufwand (oder erhöhte Schwierigkeit) bei mehreren, gleichzeitig vorliegenden Erkrankungen (s. Diagnosen)“. Das Beispiel stammt aus einer Patientenbroschüre der Post B zur Erstattung des bis 3,5-fachen Faktors.
Mehr individualisieren
Besonders Beihilfestellen sind Begründungen oft nicht „individuell“ genug. Im Fall einer besonders mäkeligen Beihilfestelle war Ruhe, nachdem Ärztinnen und Ärzte in der Begründung den Namen der Patientin bzw. des Patienten in die Begründung schrieben: „Bei Herrn … erhöhter Zeitaufwand wegen …“.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de