Nach Zahlen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind ca. 24 % der Frauen in Deutschland von einer Osteoporose betroffen, dreimal so häufig wie Männer. Für eine Therapieentscheidung, aber auch als Therapiekontrolle ist neben anderen Untersuchungen (u. a. Röntgen- und Laboruntersuchungen) immer auch eine Knochendichtemessung anzustreben, bevorzugt mittels der Dual-X-Ray-Absorptiometrie (DXA).
Im Vordergrund der Indikation für eine DXA-Messung stehen zwei Patientengruppen, die zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) untersucht und abgerechnet werden können:
1. Patientinnen und Patienten mit einer Fraktur ohne adäquates Trauma und begründetem Verdacht auf eine Osteoporose und
2. Patientinnen und Patienten, bei denen eine Therapieentscheidung für eine spezifische medikamentöse Therapie optimiert werden soll.
Bei der ersten Gruppe steht im EBM die GOP 34600 zur Verfügung, für die zweite Gruppe die GOP 34601, beide mit 268 Punkten gleich bewertet. Während die GOP 34600 als Voraussetzung die eingetretene Fraktur ohne adäquates Trauma verlangt, ist bereits seit 2014 die GOP 34601 dann für die DXA abrechenbar, wenn eine Therapieentscheidung erstmalig ansteht, aber auch im Fünfjahresabstand zur Kontrolle einer spezifischen Therapie. Für die Abrechnung beider Leistungen ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erforderlich.
GOÄ
In allen anderen Fällen und auf Patientenwunsch, beispielsweise zur Früherkennung oder bei einer Wiederholungsuntersuchung vor Ablauf der Fünfjahresfrist ist die Knochendichtemessung als IGe-Leistung nach der GOÄ abzurechnen. In der GOÄ existiert ebenfalls eine Abrechnungsposition für die DXA-Technik, die Nr. 5475, bewertet mit 300 Punkten. Auch die Nr. 5475 ist – wie auch die EBM-Positionen – bei Messung mehrerer Skelettabschnitte nach Aussage der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2017 nur einmal berechenbar; in einem solchen Fall bleibt nur die Steigerung des Faktors auf das maximal 2,5-Fache.
Zusätzlich zur DXA-Untersuchung kann ein weiterer Parameter aus diesen Ergebnissen gewonnen werden, der Trabecular Bone Score (TBS). Mit einem Urteil des AG Bergisch Gladbach (Az. 60 C 175/22) aus dem Jahr 2022 wurde eine gesonderte Abrechnung (z. B. mit der Nr. 5733) entsprechend § 4, Abs. 2 GOÄ ausgeschlossen, da es sich um ein unselbständiges Verfahren im Rahmen des DXA-Verfahrens handelt.
Zu erwähnen ist noch die CT-basierte Osteodensitometrie, für die die GOÄ eine eigene Position bereithält, die Nr. 5380 mit derselben Bewertung wie für die Nr. 5475 (300 Punkte). In der GKV erfolgt die Abrechnung genauso wie die DXA-Technik über die GOP 34600.
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
x 1,0/€
x 1,8/€
x 2,5/€
5380
Bestimmung des Mineralgehalts (Osteodensitometrie) von repräsentativen (auch mehreren) Skelettteilen mit quantitativer Computertomografie oder quantitativer digitaler Röntgentechnik
300
17,49
31,48
43,72
5475
Quantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett (Osteodensitometrie) in einzelnen oder mehreren repräsentativen Extremitäten- oder Stammskelettabschnitten mittels Dual-Photonen-Absorptionstechnik
300
17,49
31,48
43,72
GOP
Leistung
Punkte
Honorar/€*
Prüfzeit
34600
Osteodensitometrische Untersuchung I Obligater Leistungsinhalt Osteodensitometrische Untersuchung(en) nach den Richtlinien des G-BA bei Patienten, die eine Fraktur ohne nachweisbares adäquates Trauma erlitten haben und bei denen gleichzeitig aufgrund anderer Befunde ein begründeter Verdacht auf Osteoporose besteht, am Schenkelhals und/oder an der LWS
268
34,14
2 Min./TP
34601
Osteodensitometrische Untersuchung II Obligater Leistungsinhalt Osteodensitometrische Untersuchung(en) nach den Richtlinien des G-BA zum Zweck der Optimierung der Therapieentscheidung, wenn aufgrund konkreter Befunde eine Absicht für eine spezifische medikamentöse Therapie einer Osteoporose besteht am Schenkelhals und/oder an der LWS
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