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Abrechnung, Orthopädie Orthopädie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Orthopädie

Hinweise zum Paragrafenteil im Entwurf zur „GOÄneu“

In der vorigen Ausgabe hatten wir dargestellt, was der Entwurf zur neuen GOÄ zum Steigerungsfaktor und dessen teilweisen Ersatz durch Zuschläge vorsieht. Wir weisen auf weitere geplante Änderungen der GOÄ-Paragrafen hin.


04.03.2026
Redaktion
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Hier finden Sie den Entwurf zur neuen GOÄ. Es handelt sich um einen noch nicht rechtsverbindlichen Entwurf.


§ 1 Anwendungsbereich der GOÄ

Für die Berechenbarkeit von Leistungen sollen sie „gemäß Berufsordnung der (Landes-) Ärztekammer erbracht werden“. Damit bestände die Gefahr, dass Ärztekammern durch Berufsordnung und Weiterbildungsordnung bestimmen, wer welche Leistungen berechnen darf.

Für Orthopädinnen und Orthopäden könnten daraus z. B. Probleme bei der Abrechnung von MRTs entstehen. Versuche, dies zu unterbinden, wurden bisher zurückgewiesen (vgl. z. B. BayObLG, Endurteil vom 18.01.2022, Az. 1 ZRR 40/20).

Empfehlungen der „Gemeinsamen Kommission nach § 11a BÄO“ sollen beachtet werden. Wie diese „GeKo“ Strukturen des GKV-Bereichs aufnimmt, werden wir in einem späteren Beitrag vorstellen.

§ 2 Abweichende Vereinbarung

Im Unterschied zu jetzt soll der Steigerungsgrund künftig verpflichtend in der Vereinbarung angegeben werden. Auseinandersetzungen darüber, welche Gründe zulässig sind und welche nicht, sind zu erwarten.

§ 4 Gebühren

Dass eine Leistung auch dann berechnet werden kann, wenn sie überwiegend erbracht wurde, aber aus medizinischen oder von der Patientin bzw. dem Patienten verursachten Gründen nicht vollendet werden kann, wird ausdrücklich angeführt. Das ist aber auch jetzt schon so.

Die Verdeutlichung des „Zielleistungsprinzips“ in Absatz 2a ist nur klarstellend. Gegenüber der jetzigen GOÄ wird sich das kaum auswirken. Die wesentlichen Auswirkungen haben die Änderungen im Leistungsverzeichnis.

§ 6 Gebühren für andere Leistungen

Eine Analogabrechnung soll nur noch für Leistungen erlaubt sein, die nach dem 01.01.2018 erstmals im Geltungsbereich der GOÄ angewandt wurden. Eine ähnliche Bestimmung in der Gebührenordnung für Zahnärzte strich man 2012 mit der Begründung: „Die bisher geltende Regelung … hat sich nicht bewährt.“

Patientinnen und Patienten sollen vor Erbringung der Leistung schriftlich über vorgesehene Analogabrechnungen informiert werden. Aus „vorgesehen“ werden Auseinandersetzungen entstehen, wenn sich die Notwendigkeit einer Analogabrechnung erst während der Behandlung zeigt.

Auch bei der Analogabrechnung sollen die „Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission nach § 11a BÄO“ beachtet werden.

§ 10 Ersatz von Auslagen

Hier ist die Anhebung der Nachweisgrenze in der Rechnung (Erhöhung von jetzt 25,56 € auf 100 €) wesentlich.

§ 12 Rechnungsstellung

Ein von der Bundesärztekammer (BÄK) und Kostenträgern erstelltes, maschinenlesbares Rechnungsformular soll unter Nutzung der Telematikinfrastruktur verwendet werden. Die Diagnosen sollen nach dem ICD-Schlüssel oder unverschlüsselt im Volltext angeführt werden. Verdachts- und vorläufige Diagnosen sollen nur bis zur Befundabklärung angeführt werden. Ob und wie lange unverschlüsselte Diagnosen erlaubt sein werden, wird sich zeigen. Kennzeichnungspflichten (so wie jetzt die „Leistung auf Verlangen“) werden erweitert. Bei allseitigem Einverständnis soll die Rechnung auch direkt dem Kostenträger zugestellt werden können (elektronisch).

Wichtig

  • Über die Einbeziehung der Berufsordnung in den § 1 GOÄ könnte die Abrechenbarkeit von Leistungen auf die Weiterbildungsordnung bezogen eingegrenzt werden.
  • In Abdingungsvereinbarungen soll der Grund für die Steigerung angeführt werden.
  • Im § 4 sind die Änderungen für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte im Wesentlichen nur Klarstellungen dessen, was auch jetzt gilt.
  • Die Analogabrechnung wird auf erst seit 2018 angewandte Leistungen beschränkt. Ähnliche Auseinandersetzungen wie sie früher im zahnärztlichen Bereich häufig waren, sind zu erwarten.
  • Der Nachweis der Kosten einer Auslage soll erst ab 100 € verpflichtend sein.
  • Für die Rechnungsstellung soll ein einheitliches, maschinenlesbares Formular verwendet werden.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de