Frage: Welche Ziffern kann ich abrechnen, wenn ich in einem Quartal eine Untersuchung durchführe (hier: Krebsfrüherkennung), den Befund aber im Folgequartal erhalte und dann erst in die elektronische Patientenakte (ePA) eintragen kann?
09.03.2026
Redaktion
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Frage: Welche Ziffern kann ich abrechnen, wenn ich in einem Quartal eine Untersuchung durchführe (hier: Krebsfrüherkennung), den Befund aber im Folgequartal erhalte und dann erst in die elektronische Patientenakte (ePA) eintragen kann?
Für die Befüllung der ePA stehen drei Positionen zur Verfügung, eine für die Erstbefüllung (GOP 01648) und zwei für die Nachbefüllung (GOP 01431 und 01467).
Die Erstbefüllung kann unabhängig von einem Arzt-Patienten-Kontakt jederzeit erfolgen und ist lebenslang nur einmal bei einem Versicherten abrechenbar. Sie kann also auch die einzige Abrechnungsposition in einem Behandlungsfall sein.
Bei den GOP zur Nachbefüllung handelt es sich in beiden Fällen um eine Zusatzpauschale, die nur dann abgerechnet werden kann, wenn in demselben Behandlungsfall entweder die Grundpauschale (neben der GOP 01647) oder aber eine der folgenden GOP abgerechnet wird: 01430, 01435 oder 01820 (neben der GOP 01431). Die GOP 01431 kann übrigens als einzige GOP neben diesen GOP abgerechnet werden. Bei beiden GOP spielt es also keine Rolle, wann die Leistung erbracht worden ist; entscheidend ist, dass in dem Quartal, in welchem die Nachbefüllung abgerechnet wird, auch ein ärztlicher Kontakt stattfinden und abgerechnet werden muss, der aber bei der GOP 01431 auch nur ein mittelbarer Kontakt sein kann, wie beispielsweise die Ausstellung eines Rezepts (01430 oder 01820).
GOP
Leistung
Punkte
Honorar in €
Prüfzeit
01431
Zusatzpauschale zu den GOP 01430, 01435 und 01820 für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA
3
0,38
k. A.
01467
Zusatzpauschale zu den Versichertenpauschalen der Kapitel 3 und 4, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27, zu den Konsiliarpauschalen der Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25, den GOP 01320, 01321 und 30700 und den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen i. v.-diagnostische Leistungen) im Zusammenhang mit der ePA
15
1,91
k. A.
01648
Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer ePA
Obligater Leistungsinhalt
– Speicherung von Daten gemäß der ePA-Erstbefüllungsvereinbarung nach § 346 Abs. 6 SGB V in der epA,
– Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die ePA entgegenstehen,
– Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten
89
11,34
k. A.
* Punktwert 2026: 12,7404 Cent: k.A. = keine Angabe
Im Bereich der GOÄ ist die Nachbefüllung einer ePA nach einem Beschluss der Bundesärztekammer vom 9./10. Dezember 2021 analog mit der Nr. 70 abrechenbar.
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
x 1,0 /€
x 2,3 /€
x 3,5 /€
70 A
Weitere Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inkl. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten analog Nr. 70 GOÄ
40
2,33
5,36
8,16
— KV Hessen online, www.kvhessen.de/abrechnung-ebm/epa-abrechnen. Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de
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