Der anhaltende Trend zu ambulanten Operationen hat sich in der Medizin seit Jahren durchgesetzt. Auch wenn Hausärztinnen und Hausärzte nur in seltenen Fällen diese Operationen selbst durchführen, können sie dennoch von der Entwicklung profitieren. Denn: Sie allein können die präoperativen Diagnostikpauschalen unbudgetiert abrechnen.
Die vier altersabhängig unterschiedlichen Positionen (GOP 31010 bis 31013) finden sich im Abschnitt 31.1 des EBM (s. Tab. 1). Diese Untersuchungspauschalen sind gemäß der Präambel zum Abschnitt 31.1.1 des EBM exklusiv abrechenbar nur für Fachärztinnen/-ärzte für Allgemeinmedizin, für Innere und Allgemeinmedizin, Praktische Ärztinnen/Ärzte, Ärztinnen/Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, Fachärztinnen/-ärzte für Innere ohne Schwerpunkt, Hausärztliche Versorgung sowie Kinder- und Jugendmedizin.
Präoperative Diagnostik – Präoperative Leistungen
Grundsätzlich sind die Pauschalen nur vor Operationen abrechenbar, die auch zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden und zwar sowohl vor ambulanten als auch belegärztlichen Operationen. Die Pauschalen sind entsprechend der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung nach § 115f SGB V ebenfalls vor Operationen abrechenbar, die mit einer Hybrid-DRG abgerechnet werden, wenn diese Untersuchungen außerhalb der OP-Einrichtung erbracht werden. Hier handelt es sich allerdings um eine Übergangsregelung bis zur Aufnahme entsprechender Leistungen in den EBM – befristet aktuell bis zum 31.12.2026.
Die einzelnen Pauschalen sind altersabhängig mit unterschiedlichen Inhalten versehen (s. Tab. 2). Obligat für alle Altersgruppen sind die Aufklärung, ein Ganzkörperstatus, die Dokumentation und ein Arztbrief; fakultativ für alle die Überprüfung der OP-Fähigkeit. Zusätzliche obligate Leistungen sind:
bei Patientinnen/Patienten ab 40 Jahren (GOP 31012 und 31013): ein Ruhe-EKG und außerdem
bei Patientinnen/Patienten ab 60 Jahren (GOP 31013): Laboruntersuchungen entsprechend GOP 32125 und Gerinnungsparameter entsprechend den GOP 32110 bis 32116. Bei den Gerinnungsuntersuchungen müssen jedoch nicht alle Parameter bestimmt werden.
Die Spirometrie (GOP 03330) ist lediglich bei Patientinnen und Patienten ab 60 Jahren (GOP 31013) als fakultative Leistung nicht gesondert berechenbar. Komplett ausgeschlossen von der Abrechnung neben den GOP der präoperativen Diagnostik sind Laboruntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3. Alle vier Leistungen sind nur einmal im Behandlungsfall (BHF) abrechenbar, auch wenn zwei oder mehr Operationen im BHF geplant sind und die Untersuchungen mehrfach durchgeführt werden.
Um die Leistungen extrabudgetär bezahlt zu bekommen, muss auf jeden Fall
vor ambulanten und belegärztlichen Operationen zusätzlich die Sondernummer 88115 und
vor Operationen, die mit einer Hybrid-DRG abgerechnet werden, die Sondernummer 88110 abgerechnet werden.
GOP
Leistung
Punkte
Honorar*
Prüfzeit*
OP-Vorbereitung für ambulante und belegärztliche Eingriffe
31010
… bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum 12. Lebensjahr
304
38,73 €
19 Min./QP
31011
… bei Jugendlichen und Erwachsenen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
304
38,73 €
21 Min./QP
31012
… Patienten nach Vollendung des 40. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs
389
49,56 €
22 Min./QP
31013
… bei Patienten nach Vollendung des 60. Lebensjahrs
416
53,00 €
23 Min./QP
Tab. 1: Präoperative Untersuchungspauschalen im EBM
Leistung
31010 Bis 11 J.
31011 12–39 J.
31012 40–59 J.
31013 ab 60 J.
Beratung, Überprüfung des Umfelds, Aufklärung, Ganzkörperstatus, Dokumentation, Arztbrief nach GOP 01601
o = obligat; f = fakultativ; - = nicht im Komplex, getrennt abrechnen | Tab. 2: Präoperative Untersuchungskomplexe, obligate und fakultative Leistungen in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
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