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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Fragen und Antworten zur „GOÄneu“

Der Entwurf von Bundesärztekammer (BÄK) und Kostenträgern zur „GOÄneu“ ist im Internet einsehbar. Prompt gibt es die ersten Fragen dazu.


12.03.2026
Redaktion
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Den Entwurf zur neuen GOÄ finden Sie unter www.bundesaerztekammer.de, dort (oben) bei „Themen“ zu „Honorar“, dann „GOÄ-Novellierung“, dann weiter unten auf der Seite im zweiten Link: www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung. Es handelt sich um einen noch nicht rechtsverbindlichen Entwurf.


Der „Kinder“- oder „Mitwirkungsfähigkeit“-Zuschlag

Frage: In der Ausgabe 09/2025 wiesen Sie auf den Zuschlag „für die Durchführung der Leistung an Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patientinnen bzw. Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung“ hin und darauf, dass der sich an vielen Stellen der „GOÄneu“ finde. Ich verstehe das so, dass ich den Zuschlag sowohl zu Beratungen als auch z. B. zu Untersuchungen und Sonografien ansetzen kann. Daraus entsteht dann doch eine deutlich höhere Vergütung als jetzt, oder?

Antwort: Dass der Zuschlag für die in einer Sitzung erfolgten Leistungen aus verschiedenen Abschnitten der „GOÄneu“ ansetzbar ist, ist richtig. Allzu leicht wird dabei jedoch die allgemeine Bestimmung Nr. 18 aus dem Kapitel A („Übergeordnete Allgemeine Bestimmungen“) der „GOÄneu“ übersehen: „Je Sitzung ist nur ein Zuschlag für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patientinnen bzw. Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung berechnungsfähig. Maßgeblich ist dafür der Zuschlag für die je Sitzung erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz über alle Abschnitte und Kapitel hinweg. Ein Zuschlag für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patientinnen bzw. Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung kann erst bei einer Mindestrechnungshöhe von 10 € je Sitzung angesetzt werden.“ [Hervorhebungen durch den Autor]

Das heißt, Sie müssen aus allen in der Sitzung erbrachten Leistungen diejenige Leistung heraussuchen, die den höchsten Zuschlag auslöst. Sollten mehre Leistungen zum Zuschlag in gleicher Höhe führen, dürfen Sie den Zuschlag nur zu einer dieser Leistungen ansetzen. Für die Sitzung darf nur dieser eine Zuschlag berechnet werden.

Das damit „automatisch“ ein höheres Honorar als jetzt resultiert, können wir nicht erkennen. Im Vergleich zum jetzigen Honorar ist auch zu berücksichtigen, dass die erschwerte Leistungserbringung bzw. der höhere Zeitaufwand in solchen Fällen oft zu einem höheren Steigerungsfaktor berechtigt. Dies dann nicht nur zu einer, sondern zu mehreren Leistungen. Das ist dann viel mehr als der in der „GOÄneu“ zu hausärztlichen Leistungen vorgesehene Maximalbetrag von 30 € bis 35 €.

Schweigen ist Gold…

Frage: In der Allgemeinen Bestimmung Nr. 3 zum Kapitel B der „GOÄneu“ steht, dass während der Erbringung anderer Leistungen erfolgte Beratungen nicht berechnungsfähig seien. Ich erläutere während einer Sonografie doch dem Patienten das, was ich sehe und den Zusammenhang mit den Symptomen oder seiner Erkrankung. Ist eine solche Beratung dann tatsächlich nicht berechenbar?

Antwort: Darauf ernsthaft zu antworten fällt schwer. Offensichtlich sollen Sie die Untersuchungen entweder schweigend vornehmen und anschließend beraten oder eine Stoppuhr verwenden, um Untersuchung und Beratung jeweils zeitlich auseinanderzuhalten.

Laborgemeinschaft

Frage: Einerseits gibt es in der „GOÄneu“ noch den Abschnitt M II (Basislabor), andererseits fehlt dort die ausdrückliche Aussage zur Berechenbarkeit auch bei Erbringung in der Laborgemeinschaft. Ist das nicht mehr gewollt?

Antwort: Jetzt steht das im § 4 Abs. 2 und als Bestimmung vor Abschnitt M II. In der „GOÄneu“ steht das nur noch im § 4. Dadurch ändert sich diesbezüglich nichts.

Auf einem anderen Blatt steht die drastische Absenkung der Vergütungen im Abschnitt M II.

Wichtig

  • Je Sitzung kann nur ein „Kinder“- oder „Mitwirkungs“-Zuschlag berechnet werden.
  • Während der Erbringung anderer Leistungen erfolgende Beratungen sollen nicht berechnungsfähig sein.
  • Die Laborgemeinschaft bleibt erhalten, jedoch mit erheblichen Honorarabsenkungen.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de