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Recht Allgemein- & Innere Medizin Recht
Praxisteam

Physician Assistants (PA) – eine rechtliche Betrachtung zur Delegation von ärztlichen Aufgaben

Das ärztliche Handeln ist grundsätzlich durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung geprägt. Die Einbindung von Physician Assistants (PA) in die medizinische Versorgung gewinnt in Deutschland zunehmend an Bedeutung, auch im ambulanten Bereich. Dies wirft die Frage auf, welche ärztlichen Aufgaben an einen Physician Assistant übertragen werden dürfen.


13.03.2026
J. Kaufhold
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Das Berufsbild des Physician Assistants ist im deutschen Gesundheitswesen vergleichsweise neu und bislang nicht eigenständig gesetzlich normiert. Physician Assistants sind akademisch ausgebildete Gesundheitsfachpersonen mit einem Bachelorabschluss in Physician Assistance. 

Nach dem Positionspapier der Bundesärztekammer „Physician Assistance – ein etabliertes Berufsbild im deutschen Gesundheitswesen“ (April 2025) ist der Physician Assistant ein akademischer Gesundheitsberuf, der in enger Kooperation mit Ärzten arbeitet und delegierbare ärztliche Tätigkeiten unter ärztlicher Supervision übernimmt. Die Heilkundeausübung bleibt dabei dem Arzt vorbehalten. 

Das Studium vermittelt u. a. Kenntnisse in Anatomie, Pathophysiologie, Innerer Medizin, Chirurgie und Diagnostik. Einheitliche Ausbildungs- und Tätigkeitsstandards existieren bislang jedoch nicht.

Grundlagen der Delegation im deutschen Recht

Ärztliches Handeln ist grundsätzlich durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung geprägt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Einzelleistungen zwingend durch den Arzt höchstpersönlich erbracht werden müssen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gesamtverantwortung beim Arzt verbleibt und dieser leitend sowie eigenverantwortlich tätig bleibt.

Hintergrund

Ein von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Westfalen Lippe gemeinsam mit der Hochschule für Gesundheit, Soziales und Pädagogik Rheine (EUFH) sowie der Deutschen Gesellschaft für Physician Assistants (DGPA) durchgeführtes Modellprojekt zeigt, dass Physician Assistants in den beteiligten Praxen etwa ein Drittel der Patientenkontakte übernehmen konnten. Dies führte zu einer spürbaren Entlastung der Ärzte und Praxisteams sowie zu einer Reduktion der Terminwartezeiten. Sowohl Ärzte und Praxisteams als auch die Patienten bewerteten den Einsatz positiv, die Auswertung des Projekts stellte zudem eine gute Versorgungsqualität fest.

Ärztliche Leistungen dürfen dabei im Wege der Delegation auf Dritte übertragen werden, sofern die Tätigkeiten nicht aufgrund ihrer Schwierigkeit oder Gefährlichkeit ein persönliches Tätigwerden des Arztes erfordern und nicht der Kernbereich eigenverantwortlicher ärztlicher Heilbehandlung berührt wird. Dies gilt konsequent auch für Physician Assistants. 

Delegierbare und nicht delegierbare Leistungen 

Die zentrale Frage lautet deshalb: Welche ärztlichen Aufgaben dürfen an einen Physician Assistant übertragen werden? Hilfreich zur Abgrenzung ist insoweit die Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer und des GKV-Spitzenverbands als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), die die Anforderungen für die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter in der vertragsärztlichen Versorgung regelt und delegationsfähige Leistungen in einem Katalog beispielhaft aufführt. 

Daneben erachtet die Bundesärztekammer in ihrem Positionspapier weitere Tätigkeiten, die nicht den Kernbereich der ärztlichen Heilbehandlung berühren, aufgrund deren umfangreicher Ausbildung als grundsätzlich an Physician Assistants delegierbar. Das Positionspapier listet insoweit auf:

  • Durchführung einer standardisierten, vorbereitenden Anamneseerhebung
  • Durchführung standardisierter Untersuchungstechniken
  • Übernahme von Leistungen im Bereich der Diagnostik
  • Umsetzung des Therapieplans inklusive Prozesssteuerung und Monitoring
  • Vermittlung und Erläuterung von standardisierten Informationsmaterialien zur Aufklärung
  • Datenerfassung und Kommunikation von Untersuchungs- und Therapieergebnissen
  • administrative und koordinatorische Tätigkeiten wie etwa die Vorbereitung von standardisierten Arztbriefen, Entlassungsbriefen und OP-Berichten, Dokumentation des Behandlungsverlaufs und ärztlicher Anordnungen, Organisation diagnostischer Untersuchungen sowie Konsile und Ähnliches

Nicht delegationsfähig bleiben hingegen insbesondere die eigenständige Diagnosestellung, die Indikationsentscheidung, die Festlegung der Therapie im engeren Sinne sowie Aufklärungsgespräche bei komplexen oder risikobehafteten Eingriffen. Voraussetzung für eine zulässige Delegation ist zudem die organisatorische Einbindung des Physician Assistants in die Praxisstruktur, insbesondere im Hinblick auf Schweigepflicht und Verantwortungszuordnung. Für die Delegation vertragsärztlicher Leistungen ist zusätzlich eine entsprechende ausdrückliche Anordnung in der Anlage 24 zum EBM getroffen.

Fallbeispiel aus der Praxis

In einer internistischen Praxis übernimmt ein Physician Assistant die Verlaufskontrolle chronisch erkrankter Patienten. Bei einem Patienten mit arterieller Hypertonie wird ein deutlich erhöhter Blutdruck gemessen. Der Wert wird dokumentiert, jedoch mangels klar geregelter Kommunikationsstruktur nicht an den Arzt weitergegeben. Später kommt es zu einer hypertensiven Krise. Die Blutdruckmessung als solche ist delegationsfähig. Die medizinische Bewertung eines pathologischen Befunds sowie die Entscheidung über therapeutische Maßnahmen obliegen jedoch dem Arzt. Fehlt es an klaren internen Regelungen zur Weiterleitung auffälliger Befunde, kann dies ein Organisationsverschulden begründen.

Aufsicht und Haftungsfragen bei der Delegation ärztlicher Leistungen

Die Übertragung ärztlicher Aufgaben an Physician Assistants entbindet den Arzt – ebenso wie bei der Delegation an andere nichtärztliche Mitarbeiter – nicht von der rechtlichen Verantwortung. Vielmehr bleibt die Verantwortung für die delegierte Leistung beim Arzt bestehen. 

Die ärztliche Aufsicht umfasst insbesondere die Auswahl geeigneter Aufgaben für die Delegation, die Überprüfung der Qualifikation des Physician Assistants für diese Aufgaben, eine angemessene Einweisung und Dokumentation und die ständige Erreichbarkeit bzw. Aufsicht im Rahmen der konkreten Leistungserbringung. Zu Beginn der Zusammenarbeit ist eine engmaschige Kontrolle erforderlich; später kann diese auf Stichproben beschränkt werden, sofern sich die Tätigkeit bewährt hat.

Organisatorische Defizite, z. B. das Fehlen von Standardarbeitsanweisungen, unklare Supervisionsstrukturen oder eine mangelhafte Dokumentation, können wesentliche Risiken für Haftungsfragen darstellen. 

Der Einsatz von Physician Assistants in der Praxis sollte daher gut vorbereitet und organisiert werden. In der Praxis kann ein Tätigkeitskatalog verschriftlicht werden, der die delegierbaren Leistungen definiert – abgestimmt auf Qualifikation, Praxisbedarf und rechtliche Grundlagen. Zudem ist schriftlich festzuhalten, welche Aufgaben in der Praxis auf Physician Assistants übertragen werden und unter welchen Bedingungen und mit welcher Aufsichtspflicht dies geschieht. Standardarbeitsanweisungen und eine strukturierte Dokumentation können im Haftungsfall helfen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nachzuweisen.

Fazit

Der Einsatz von Physician Assistants kann insbesondere im Bereich standardisierter Routineleistungen zur Entlastung beitragen und die Effizienz einer Praxis steigern. Positive Rückmeldungen aus Modellprojekten sprechen für eine hohe Akzeptanz bei Ärzten, Praxisteams und Patienten. 

Gleichzeitig ist eine klare Aufgabenabgrenzung unerlässlich. Fehler in der Definition von Aufgaben oder eine unzureichende Aufsicht können zum Haftungsproblem werden – insbesondere, wenn es zu Komplikationen kommt. Physician Assistants sind keine eigenständig heilkundlich tätigen Leistungserbringer, sondern arbeiten im Rahmen ärztlicher Delegation. 

Die Verantwortung verbleibt stets beim Arzt. Gesetzliche Klarstellungen oder bundeseinheitliche Regelungen des Berufsbilds könnten künftig zu größerer Rechtssicherheit beitragen. Derzeit bildet jedoch die Delegation die maßgebliche Grundlage.

Jonas Kaufhold

Autor
Foto von Rechtsanwalt Jonas Kaufhold

Jonas Kaufhold
Rechtsanwalt
Kanzlei am Ärztehaus
Dorpatweg 10
Germania Campus
48159 Münster
www.kanzlei-am-aerztehaus.de