Ein Mitarbeiterin legt eine Online-Krankschreibung vor, die ohne Arztkontakt und gegen Gebühr ausgestellt wurde. Rechtsanwalt Sven Rothfuss zeigt anhand eines aktuellen Urteils, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen möglich sind.
Frage: Eine meiner Medizinischen Fachangestellten (MFA) hat sich in der vergangenen Woche krankgemeldet und mir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorgelegt, nach der die Arbeitsunfähigkeit „aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ festgestellt worden sei. Den ausstellenden Arzt konnte ich bei meiner Recherche nicht finden. Stattdessen scheint die Bescheinigung von einer Website zu stammen, auf der eine AU gegen Gebühr und ohne Arztkontakt erworben werden kann. Kann ich die Mitarbeiterin wegen dieser „gekauften AU“ kündigen?
Herr Rothfuß: Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einer Entscheidung vom 05.09.2025 (Az. 14 SLa 145/25) beschäftigt. In einem ähnlichen Fall bestätigte das LAG die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers. Dieser hatte online lediglich einen Fragebogen ausgefüllt und ohne jeglichen Arztkontakt eine AU erhalten, die weitestgehend dem offiziellen Vordruck entsprach, und bei seinem Arbeitgeber eingereicht. Auf der Website wurde auf den geringeren Beweiswert der AU ohne Arztgespräch hingewiesen. Das LAG nahm an, dass das Verhalten des Arbeitnehmers an sich bereits einen Grund zur fristlosen Kündigung darstelle. Er habe bewusst wahrheitswidrig suggeriert, Kontakt zu einem Arzt gehabt zu haben. Der Begriff „Fernuntersuchung“ spreche dafür, dass eine ärztliche Anamnese zwar nicht bei gleichzeitiger körperlicher Präsenz des Arztes, aber im Wege der Kommunikation mit diesem, erfolgt sei. Das äußere Erscheinungsbild der AU bestärke den Eindruck eines ärztlichen Kontakts. Neben diesem Vertrauensbruch sei unerheblich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Das LAG nahm weiter an, dass der Vertrauensbruch seitens des Mitarbeiters derart schwer wog, dass vor der fristlosen Kündigung auch keine Abmahnung erfolgen musste.
Autor
Sven Rothfuß Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei am Ärztehaus. Die Kanzlei am Ärztehaus mit Standorten in Köln, Münster, Hagen, Dortmund und Hamburg ist auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern, Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert.
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