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Gynäkologie, Abrechnung Gynäkologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Gynäkologie

So vereinbaren Sie ein Ausfallhonorar

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt Hinweise zu den Voraussetzungen, unter denen terminsäumigen Patientinnen ein Ausfallhonorar berechnet werden kann. 


10.04.2023
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Der Ärztin oder dem Arzt muss durch das Nichterscheinen der Patientin ein Schaden entstehen. Der entsteht am ehesten in einer Bestellpraxis. Aber auch bei einer weitgehend „offenen“ Praxis, kann die Zeit nicht immer einfach durch Behandlung anderer Patientinnen genutzt werden. Kann die Zeit durch die Behandlung anderer Patientinnen genutzt werden, entsteht der Ärztin oder dem Arzt nicht unbedingt ein Schaden.

Vorherige schriftliche Vereinbarung

Das Ausfallhonorar muss vorher schriftlich vereinbart werden. Das muss nicht unbedingt gesondert erfolgen, es kann auch Bestandteil eines schriftlichen Behandlungsvertrags sein (s. BGH-Urteil im Infokasten). Um möglichen Einwänden hinsichtlich einer „überraschenden Klausel“ vorzubeugen, sollte der Text aber hervorgehoben sein. 

In einer solchen Vereinbarung sollte stehen, dass die Patientin darüber informiert wird, dass die vereinbarte Zeit ausschließlich für sie reserviert ist, dass der Termin (z. B.) spätestens 24 Stunden vorher abgesagt werden kann und ihr anderenfalls die ungenutzte Zeit in Rechnung gestellt werde. Die Höhe des Ausfallhonorars sollte klar festgelegt werden. Auch, dass die Patientin mit dieser Regelung einverstanden ist, sollte angeführt sein. Ein Exemplar der Vereinbarung erhält die Patientin.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Im Urteil vom 12.05.2022 (Az. III ZR 78/21) bestätigt der BGH den Anspruch auf Ausfallhonorar auch unter dem Umstand, dass der Termin erkrankungsbedingt abgesagt wird. Die „Erziehungsberechtigte“ hatte für ihre Kinder die Termine um 7.30 Uhr des vereinbarten Tages beide abgesagt, weil in der Nacht „Erkältungssymptome“ aufgetreten waren, die auch auf eine COVID-19-Infektion hinweisen konnten. Das gab dann den Ausschlag dafür, dass vorliegend doch kein Ausfallhonorar berechnet werden konnte, denn es bestand die Corona-Schutzverordnung und (etwas vereinfacht) die Therapeutin hätte die Termine ihrerseits nicht durchführen können.

Die Berechnung des Ausfallhonorars war im Anmeldeformular wie folgt gefasst:

„Können vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, müssen diese mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden. Andernfalls wird Ihnen unabhängig von einer Begründung des kurzfristigen Ausfalls gemäß § 293 ff. BGB (gesetzliche Regelungen zum Annahmeverzug) eine Ausfallpauschale in Höhe von 25,00 € privat in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für vereinbarte, aber nicht abgesagte Termine, die nicht eingehalten werden. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie die Vereinbarungen an und erklären sich mit ihnen einverstanden.“ 

Höhe des Ausfallhonorars

Zur Höhe des Ausfallhonorars gibt es unterschiedlichste Meinungen und auch Gerichtsurteile. Viele Ärztinnen und Ärzte vereinbaren lediglich eine Art „Erziehungsgeld“ in Höhe von 25 bis 50 €. Andere Bemessungen erfolgten nach dem Einfachsatz der GOÄ für die entgangenen Leistungen (was die Ersparnis durch nicht entstandene Kosten berücksichtigt), seltener wird anhand des durchschnittlichen Jahresgewinns, umgerechnet auf die „Leerlaufzeit“ berechnet.

Steuerliche Behandlung

Ausfallhonorar unterliegt der Einkommenssteuer. Umsatzsteuerlich wird davon ausgegangen, dass nur Vorgänge eines Leistungsaustauschs Umsatzsteuer auslösen können, somit nicht Ausfallhonorar, das den Charakter eines Schadensersatzes hat.

Auch bei GKV-versicherten Patientinnen

Auch mit GKV-versicherten Patientinnen kann ein Ausfallhonorar vereinbart werden. So bestätigt das auch der BGH im angesprochenen Urteil.

Wichtig

Mit vorheriger schriftlicher Vereinbarung ist ein Ausfallhonorar für eine nicht wahrgenommene, reservierte Behandlungszeit möglich. 

Der BGH bestätigt das im angeführten Urteil und auch, dass es grundsätzlich nicht ausschlaggebend ist, aus welchem Grund abgesagt wird, sowie dass Ausfallhonorar auch bei GKV-Versicherten vereinbart werden kann.

Bei telefonischen Terminvereinbarungen sind die notwendigen Formalien kaum einzuhalten. Dann und auch generell machen viele Ärztinnen und Ärzte gute Erfahrungen damit, Terminausfällen durch vorherige Anrufe oder E-Mails an die Patientin vorzubeugen.