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IGeL-Tipp | Allgemeinmedizin

Vier Tipps zur Liquidation in der hausärztlichen Praxis

Dem Angebot von Selbstzahlerleistungen in Vertragsarztpraxen stehen die Krankenkassen und bestimmte politische Kreise nach wie vor kritisch gegenüber. IGeL werden sogar als „Abzocke“ bezeichnet. Um sich nicht angreifbar zu machen, ist bei der Liquidation von IGeL besonders sorgfältig vorzugehen.


06.03.2024
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Anders als die meisten freien Berufe können Ärztinnen und Ärzte ihre Leistungen nicht nach „freien Stücken“ berechnen, sie sind an Vorgaben gebunden: GKV-Leistungen sind nach dem EBM abzurechnen, Leistungen bei Privatversicherten und IGeL nach der GOÄ. Daneben gibt es noch einige besondere Vorgaben für die Abrechnung ärztlicher Leistungen, z. B. nach dem Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

. Nicht pauschal liquidieren

Angeblich werden nach Umfragen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) mehr als die Hälfte aller IGeL in nicht zulässiger Weise mit Pauschalpreisen liquidiert. Bei Pauschalliquidationen können sich bei juristischen Auseinandersetzungen negative Konsequenzen ergeben. Besonders wenn Patientinnen und Patienten mit dem Ergebnis einer Behandlung mit Liquidation als IGeL nicht zufrieden sind, beispielsweise bei kosmetischen Behandlungen wie der Beseitigung von Besenreisen, wird häufig nach Möglichkeiten gesucht, sich der Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise zu entziehen. Die pauschale Liquidation von IGeL bietet hierfür einen willkommenden Ansatz. 

. GOÄ korrekt anwenden

Die Liquidation von IGeL ist an die Vorgaben des § 5 der GOÄ gebunden. Demnach bemisst sich die Höhe des Honorars nach dem 1-Fachen bis 3,5-Fachen des Gebührensatzes. Wird die Regelspanne überschritten, das 1,8-Fache beim reduzierten Gebührenrahmen bzw. das 2,3-Fache beim regulären Steigerungsfaktor, ist auch bei IGeL eine Begründung erforderlich. 

Bei der Abrechnung von IGeL ergibt sich häufig – auch beim Ansatz des nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors (3,5-fach) – dass ein ausreichendes Honorar nicht erzielt werden kann. Dann ist gemäß § 2 der GOÄ eine abweichende Vereinbarung – eine sogenannte Abdingung – zu schließen, mit der festgelegt wird, dass ein Gebührensatz angesetzt wird, der über dem in der GOÄ ausgewiesenen Höchstwert liegt. Eine derartige Abdingung ist nur nach persönlicher Absprache zwischen Ärztin oder Arzt und Zahlungspflichtigem im Einzelfall vor der Erbringung der Leistung schriftlich zu treffen. Neben den GOÄ-Positionen sind auch der avisierte Steigerungssatz sowie der vereinbarte Betrag festzulegen. Darüber hinausgehende Erklärungen darf die Abdingung nicht enthalten. Eine Begründung wie beim Ansatz des Steigerungsfaktors 3,5-fach ist bei der Angabe höherer Steigerungsfaktoren in der Abdingung nicht erforderlich, da es sich um eine freie Honorarvereinbarung handelt. Mit der Abdingung kann ein beliebiger Steigerungsfaktor vereinbart werden, ggf. auch 10- oder 20-fach. Der oder dem Zahlungspflichtigen ist eine Kopie der Vereinbarung auszuhändigen.  

. Rechnungsbeträge runden

Zwischen dem 1,0- und 3,5-Fachen können die Steigerungsfaktoren beliebig gewählt werden. Durch individuelle Faktoren mit Stellen hinter dem Komma können glatte Rechnungsbeträge erzielt werden. Mit die häufigste IGeL ist das Ausstellen von Attesten. Bei Berechnung nach Nr. 70 GOÄ ergibt sich mit dem 2,15-fachen Steigerungssatz ein glatter Rechnungsbetrag von 5,00 €. Empfehlung: Im Wartezimmer durch Auslagen darauf hinweisen, dass Atteste und Bescheinigungen in der Regel nur gegen Kostenerstattung ausgestellt werden. Der Grund: Vielfach wird angenommen, dass Atteste kostenlos ausgestellt würden, wenn ohnehin eine Behandlung in der Praxis stattfindet. Zur Vereinfachung des Praxisablaufs empfiehlt es sich, für die häufig auszustellenden Atteste Vordrucke zu erstellen. In die Vordrucke müssen dann nur die Daten der Versicherten eingetragen werden. Beispiel: Frau Muster geboren am ..., Attest, Nr. 70 GOÄ, 2,15-fach, 5,00 €.

. Kosten vorab benennen

Immer bedeutender wird die sogenannte wirtschaftliche Aufklärung vor der Inanspruchnahme von IGeL. Schon mehrfach haben Patientinnen und Patienten Rechtstreitigkeiten zu ihren Gunsten entscheiden können, indem sie darauf hinwiesen, dass die IGeL nicht in Anspruch genommen worden wären, wenn die (hohen) Kosten vorab bekannt gewesen wären. Entsprechende Rechtstreitigkeiten ergaben sich vor allem, wenn die Ergebnisse von IGeL nicht den Erwartungen entsprachen.

Wichtig

Rechnungsstellung immer nach der GOÄ, keine Pauschalliquidationen.

Bei Überschreiten der Regelspanne (1,8- bzw. 2,3-fach) auch bei IGeL Begründung erforderlich.

Bei Überschreiten des nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors (3,5-fach) vor der Behandlung schriftliche Abdingung schließen.

Durch individuelle Steigerungsfaktoren bei IGeL glatte Rechnungs­beträge erzielen.

Vor IGeL detaillierte wirtschaftliche Aufklärung (Kostenvoranschlag) mit schriftlicher Dokumentation.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de